Gerichtliches Vorgehen der Verbraucherzentrale gegen Amazon hinsichtlich Werbeeinblendungen bei Prime Video
Das Landgericht München I hatte sich jüngst im Dezember 2023 mit einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Amazon Digital Germany GmbH zu befassen (Urteil vom 07.12.2023, Az. 33 O 3266/24). Im Zentrum des Rechtsstreits stand die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst „Prime Video“ ohne gesonderte Zustimmung der Bestandskunden. Die Entscheidung des Gerichts hat weitreichende Auswirkungen auf den zulässigen Umgang mit vertraglichen Änderungen bei digitalen Abo-Diensten.
Ausgangslage: Änderung der Nutzungsbedingungen
Einführung werbebasierter Tarife
Amazon hatte Anfang 2024 im Rahmen seines Streamingangebots „Prime Video“ damit begonnen, auch zahlenden Abonnenten Werbeeinblendungen zu zeigen. Eine kostenpflichtige Option zur werbefreien Nutzung wurde separat angeboten. Diese Änderung erfolgte einseitig und betraf sämtliche Bestandskunden, ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung seitens der Nutzer eingeholt wurde.
Kommunikation gegenüber Kunden
Die Anpassung wurde den Kunden per Mitteilung zur Kenntnis gebracht. Das Unternehmen verwies auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen und teilte mit, der Zugriff auf Prime Video werde fortan auch Werbung umfassen. Damit setzte Amazon auf eine einseitige Änderung im Wege der Information, ohne eine ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Abonnenten einzuholen.
Zentrale Erwägungen des Landgerichts München I
Vertragsbindung und Transparenz
Das Gericht prüfte insbesondere die Zulässigkeit der vorgenommenen Vertragsänderung im Kontext des § 309 Nr. 12 lit. b BGB. Dabei stellte es fest, dass die bloße Information der Abonnenten nicht genügt. Voraussetzung für eine rechtmäßige Vertragsmodifikation, die wesentliche Inhalte wie Werbeeinblendungen betrifft, ist eine ausdrückliche Zustimmung der Vertragsparteien. Eine stillschweigend erklärte oder gar unterstellte Zustimmung durch bloßes Weiternutzen des Dienstes wurde im vorliegenden Fall als unzureichend erachtet.
Wettbewerbsrechtliche Implikationen
Darüber hinaus beurteilte die Kammer die Vorgehensweise als unzulässige Benachteiligung der Verbraucher im Sinne der §§ 307 ff. BGB. Insbesondere sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung darin, dass die Werbefreiheit zum Hauptleistungsgegenstand des Vertrags gehöre. Die Änderung in das laufende Vertragsverhältnis sei daher nicht durch allgemeine Geschäftsbedingungen abbildbar, sondern erfordere die explizite, vorherige Einwilligung der Betroffenen.
Auswirkungen und weiterer Verlauf
Amazon kann gegen das Urteil Rechtsmittel einlegen. Solange das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, gilt die Unschuldsvermutung. Das Urteil unterstreicht jedoch zum aktuellen Zeitpunkt die Notwendigkeit, vertragliche Hauptpflichten nicht einseitig und ohne ausdrückliche Zustimmung der Vertragsparteien abzuändern. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für Anbieter digitaler Abo-Modelle und entsprechende Vertragsbeziehungen mit Verbrauchern. Quelle: LG München I, Urteil v. 07.12.2023, 33 O 3266/24, urteile.news.
Fazit
Mit dieser Gerichtsentscheidung gewinnt die Vertragsgestaltung bei digital basierten Dauerschuldverhältnissen im Bereich des Verbraucherschutzes erneut an Brisanz. Sollte Amazon Rechtsmittel einlegen, wäre die endgültige Klärung vor einer höheren Instanz abzuwarten. Bei weitergehendem Interesse an rechtlichen Fragestellungen rund um digitale Abo-Modelle, Änderungen von Leistungsinhalten oder die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit entsprechender Maßnahmen stehen Ihnen die Wirtschaftsjuristen von MTR Legal für eine individuelle Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht zur Verfügung.