Steuervergünstigung nach § 34 Abs. 3 EStG auch ohne Antrag möglich

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Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG

§ 34 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eröffnet Steuerpflichtigen für außerordentliche Einkünfte – wie sie etwa aus der Auflösung bestimmter Rücklagen oder bei Entschädigungen entstehen können – einen Anspruch auf steuerliche Begünstigung durch Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes. Ein wesentlicher Aspekt bei der Gewährung dieser Vergünstigung ist jedoch die gesetzliche Regelung über die einmalige Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme. Insbesondere bei mehreren außerordentlichen Einkünften innerhalb des Veranlagungszeitraums ist vorgesehen, dass der Steuerpflichtige die Auswahl der zu begünstigenden Einkünfte trifft.

Bedeutung eines ausdrücklichen Antrags

In der verwaltungs- und finanzgerichtlichen Praxis besteht Uneinigkeit, ob eine ausdrückliche Willenserklärung des Steuerpflichtigen erforderlich ist oder ob sich bereits durch die Steuerfestsetzung ein sogenannter Verbrauch der Vergünstigung ergibt. Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG steht es dem Steuerpflichtigen formal zu, zu bestimmen, für welche Einkünfte die Ermäßigung geltend gemacht wird. Strittig ist jedoch, ob diese Auswahl aktiv durch Antrag erfolgen muss oder ob eine lediglich faktische Anwendung durch das Finanzamt genügt.

Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg zur Verbrauchsfolge

Im Beschluss vom 17. Oktober 2024 (Az.: 1 K 141/22) befasste sich das Finanzgericht Hamburg mit der Frage, ob die erstmalige Anwendung der Steuervergünstigung – auch in Abwesenheit eines expliziten Antrags des Steuerpflichtigen – deren „Verbrauch“ im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 2 EStG bewirkt. Dem Verfahren lag die Konstellation zugrunde, dass das Finanzamt bei einer ersten Einkunftsart die Steuerermäßigung ohne ausdrücklichen Antrag gewährte.

Kernaussagen der Finanzrichters

Das Gericht legt dar, dass der Verbrauch der Vergünstigung bereits dann eintritt, wenn das Finanzamt die Einkommensteuer aufgrund außerordentlicher Einkünfte ermäßigt festsetzt und diese Festsetzung für den Steuerpflichtigen bestandskräftig wird – auch falls dieser keine explizite Auswahl getroffen oder keinen spezifischen Antrag gestellt hat. Mit dieser bestandskräftigen Anwendung sei die steuerliche Begünstigung für den betreffenden Zeitraum endgültig ausgeschöpft. Ein späteres Begehren, diese Vorteilhaftigkeit auf andere Einkünfte desselben Veranlagungszeitraums zu erstrecken oder umzuwandeln, findet demnach keine gesetzliche Grundlage mehr.

Das Finanzgericht verweist zudem darauf, dass sich keinerlei Hinweise dafür aus dem Gesetz ergeben, dass ausschließlich ein aktiv gestellter Antrag für die Verbrauchswirkung maßgeblich wäre. Maßgeblich bleibt vielmehr die erstmalige, bestandskräftige Umsetzung der Steuerbegünstigung durch die Finanzbehörde.

Keine Offenhaltung weiterer Wahlmöglichkeiten

Hinsichtlich der praktischen Bedeutung bedeutet die Entscheidung, dass Steuerpflichtige, denen das Finanzamt – auch ohne speziellen Antrag – die Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG zuerkennt, diese Begünstigung als verbraucht ansehen müssen. Die Option, nach einer späteren steuerlichen „besseren“ Zuordnung zu verlangen oder etwaige andere außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 3 EStG steuerbegünstigt zu behandeln, ist dadurch verwehrt. Diese Rechtsansicht steht im Einklang mit dem gesetzgeberischen Ziel, die Steuerermäßigung ausdrücklich nur einmal je Veranlagungszeitraum für außerordentliche Einkünfte zu öffnen.

Konsequenzen aus dem Verfahren – Hinweis auf laufendes Rechtsmittel

Im genannten Fall ist die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az.: VIII R 29/23). Für Steuerpflichtige ist daher zu beachten, dass die Entscheidung des Finanzgerichts Hamburg noch nicht rechtskräftig ist und der Ausgang des Revisionsverfahrens abzuwarten bleibt. Es gilt die Unschuldsvermutung und eine abschließende rechtliche Bewertung ist von der höchstrichterlichen Entscheidung abhängig. Die Einzelfallbewertung bleibt stets entscheidend.

Individuelle Begleitung bei Fragestellungen zur Steuerermäßigung

Die dargestellte Rechtslage und die gerichtliche Würdigung verdeutlichen die Komplexität steuerlicher Wahlrechte und deren Konsequenzen – insbesondere im Kontext außerordentlicher Einkünfte. Für Unternehmen, Investoren oder vermögende Privatpersonen, die mit individuellen Sachverhalten konfrontiert sind, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. Möchten Sie die steuerlichen Implikationen für Ihren Fall bewerten lassen, erreichen Sie MTR Legal über den folgenden Link für eine fundierte Rechtsberatung im Steuerrecht.