Öffentlichkeitsgrundsatz im Arbeitsgericht: Verzicht ist ausgeschlossen

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Keine Abweichung vom Öffentlichkeitsgrundsatz in arbeitsgerichtlichen Verfahren möglich

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren eine Abweichung vom Öffentlichkeitsgrundsatz nicht gestattet ist. Die Öffentlichkeit der Verhandlung stellt ein wesentliches Prinzip des gerichtlichen Verfahrens dar. Auch ein gemeinsamer Verzicht der Prozessparteien kann daran nichts ändern. Dies bestätigt der Beschluss des BAG vom 28. April 2025 (Az.: 2 AZN 629/21). Eine kurzfristige Verlegung der Verhandlung in einen nicht öffentlichen Raum bleibt demnach ebenso ausgeschlossen wie der gänzliche Ausschluss von Zuhörenden.

Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes

Grundlegende Verfahrensgarantie

Der Grundsatz der Öffentlichkeit, verankert in § 52 ArbGG sowie Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, ist als unverzichtbares Verfahrensprinzip ausgestaltet. Er gewährleistet Transparenz gerichtlicher Entscheidungsfindung und dient dem Zweck, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu stärken. Ausnahmen vom Öffentlichkeitsgrundsatz sind durch Gesetz lediglich in engen Grenzen vorgesehen.

Begrenzte Ausnahmebefugnisse

Eine Beschränkung oder der Ausschluss der Öffentlichkeit ist nur in ausdrücklich normierten Fällen möglich, etwa bei Gefahr für Sitte, öffentliche Ordnung oder in Jugendschutzangelegenheiten. Eine von den Parteien getroffene privatrechtliche Vereinbarung, die den Ausschluss der Öffentlichkeit zum Ziel hat, ist hingegen unbeachtlich. Die Arbeitsgerichte sind verpflichtet, die Öffentlichkeit auch gegen den Willen der Parteien zu wahren.

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Sachverhalt

Im zu entscheidenden Fall hatten die Parteien eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemeinsam beantragt, die Öffentlichkeit auszuschließen. Das Gericht gab diesem Antrag statt, woraufhin ein Beteiligter die Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes rügte und Rechtsmittel einlegte.

Rechtliche Beurteilung

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass § 52 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 169 S. 1 GVG keine Dispositionsbefugnis der Parteien vorsehe. Demnach könne die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung weder durch Parteivereinbarung noch durch bloße Zustimmung der Prozessbeteiligten aufgehoben werden. Auch praktische Erwägungen oder räumliche Engpässe vermögen dieses zwingende Verfahrensprinzip nicht außer Kraft zu setzen.

Schlussbemerkung

Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Für Verfahrensbeteiligte ergibt sich daraus eine erhöhte Aufmerksamkeit für prozessuale Rahmenbedingungen. Sollte im Einzelfall Klärungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen an die Prozessführung bestehen, empfiehlt sich eine professionelle rechtliche Begleitung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Prozessführung.