Pflichtangaben in Auto-Werbevideos werden oft erst spät gezeigt

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Zeitliche Platzierung von Pflichtinformationen in Werbevideos für Kraftfahrzeuge

Die Frage, ab welchem Zeitpunkt gesetzlich vorgeschriebene Pflichtangaben in audiovisuellen Werbemedien zu präsentieren sind, wurde durch das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Juli 2023 (Az. 13 HKO 36/21) konkretisiert. Das Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Pflichtinformationen in einem Werbevideo für ein Automobil erst 17 Sekunden nach Beginn angezeigt wurden.

Anforderungen an Werbemaßnahmen nach Pkw-EnVKV

Im Fokus stand die Normierung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV), die für Werbemaßnahmen die unmittelbare und gut wahrnehmbare Einbindung bestimmter Informationen – darunter der Kraftstoffverbrauch und die CO₂-Emissionen – verlangt. Nach der Auffassung des Landgerichts Lübeck muss eine entsprechende Angabe bereits zu Beginn der audiovisuellen Werbung erfolgen. Ein zeitlich verzögerter Hinweis wurde als unzureichend gewertet, da die Werbewirkung maßgeblich in den ersten Sekunden ausgelöst werde und mögliche Informationsdefizite beim Verbraucher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeglichen würden.

Unmittelbarkeit und Wahrnehmbarkeit als entscheidende Kriterien

Das Gericht betonte in seiner Entscheidung insbesondere die Erforderlichkeit, dass Pflichtinformationen „unmittelbar“ und nicht lediglich im späteren Verlauf des Werbevideos angezeigt werden. Maßstab sei hierbei eine durchschnittlich informierte und situationsadäquat aufmerksame Zielgruppe. Die Verbraucher sollen nicht erst durch eigenes Zutun oder abwartendes Verhalten an essenzielle Informationen gelangen müssen. Verzögerte Einblendungen von 17 Sekunden seien nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Konsequenzen für die Gestaltung audiovisueller Werbung

Die Entscheidung des Landgerichts Lübeck zeigt, dass Unmittelbarkeit für die gesetzeskonforme Gestaltung audiovisueller Werbung von zentraler Bedeutung ist. Unternehmen trifft die Verpflichtung, Pflichtangaben zeitgleich mit der werblichen Ansprache der Zielgruppe zu präsentieren. Die nachträgliche Einblendung – selbst bei vergleichsweise kurzer Verzögerung – kann im Ergebnis zu einem Verstoß gegen Wettbewerbsrecht führen und wettbewerbsrechtliche Ansprüche Dritter nach sich ziehen.


Bei vertiefenden Fragen zur rechtssicheren Gestaltung digitaler Werbemaßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Platzierung und Ausgestaltung von Pflichtinformationen, empfiehlt es sich, einen erfahrenen Partner im Bereich IT-Recht in Anspruch zu nehmen. Weitere Informationen finden Sie über den folgenden Link: Rechtsberatung im IT-Recht.