Urheberrechtliche Aspekte bei der Nutzung von Cheat-Software erläutert

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Urheberrechtlicher Schutz von Computerspielen und die Herausforderungen durch Cheat-Software

Die Entwicklung und der Vertrieb von Cheat-Software für Computerspiele sind rechtlich zunehmend Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Anlass hierfür bietet die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. Februar 2023 (Az.: I ZR 157/21), welche die Frage betraf, inwiefern der Einsatz von sog. Cheats urheberrechtliche Schutzrechte der Spieleentwickler berührt.

Schutzumfang bei Computerprogrammen und Werken der angewandten Kunst

Computerspiele genießen grundsätzlich urheberrechtlichen Schutz als Computerprogramme gemäß § 69a UrhG sowie gegebenenfalls als Werke der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Die Schutzfähigkeit umfasst den Quellcode, die grafische Gestaltung und das Spielkonzept, sofern ein entsprechendes Maß an Individualität und schöpferischer Eigenleistung vorliegt. Bei der rechtlichen Beurteilung ist zu differenzieren, ob ausschließlich der Programmcode betroffen ist oder ob auch grafische und gestalterische Elemente betroffen sind, die über den reinen Code hinausgehen.

Cheat-Software und Eingriff in die urheberrechtlichen Befugnisse

Der Bundesgerichtshof hatte sich im genannten Verfahren mit den Rechtsfolgen der Herstellung und Verbreitung von Cheat-Software auseinanderzusetzen. Diese Programme verändern das Spielgeschehen zulasten des ursprünglichen Spielkonzepts und versetzen Anwender in die Lage, unlautere Vorteile zu erlangen. In rechtlicher Hinsicht stellte sich hierbei die zentrale Frage, ob das Inverkehrbringen solcher Software als Eingriff in die urheberrechtlichen Verwertungsrechte – insbesondere das Recht auf Vervielfältigung und Umarbeitung gemäß §§ 69c, 23, 24 UrhG – zu qualifizieren ist.

Der BGH erachtete es für maßgeblich, ob die Cheat-Software über die erlaubte Nutzung hinausgeht und somit die geschützte Software in einer Weise verändert, die den originären Verwertungsrechten des Spieleherstellers vorbehalten ist. Die Veränderung des Spielerlebnisses durch externe Programme kann je nach Ausgestaltung und Eingriffstiefe eine unzulässige Umarbeitung oder Bearbeitung darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Integrität des originalen Werks oder Programmteils durch die Cheat-Software maßgeblich beeinträchtigt wird und die Veränderungen tatsächlich urheberrechtlich relevante Teile betreffen.

Tathandlungen und Zurechnung im Kontext der Haftung

Im verhandelten Fall war zusätzlich zu klären, inwieweit den Anbieter der Cheat-Software eine täterschaftliche oder zumindest mitverantwortliche Haftung für Urheberrechtsverletzungen trifft. Maßgeblich ist hierbei, ob die Handlung auf eine Nutzung der Originalsoftware gerichtet ist, die über die bestimmungsgemäßen Nutzungsrechte des Endnutzers hinausgeht. Die Verbreitung von Cheat-Software kann – abhängig von der Ausgestaltung – als Anstiftung oder Beihilfe zu einer urheberrechtlichen Rechtsverletzung gewertet werden, sofern die Nutzung durch Drittpersonen die Rechte des Urhebers nachhaltig beeinträchtigt.

Offener Verfahrensausgang und Bedeutung für die Praxis

Der BGH hob in seiner Entscheidung hervor, dass die abschließende Beurteilung der urheberrechtlichen Relevanz der konkreten Cheat-Software weiterer Feststellungen in der Tatsacheninstanz bedarf. Insbesondere müsse ermittelt werden, ob der Spielcode oder andere geschützte Elemente im Sinne des Urheberrechts durch die Verwendung der Cheat-Software unzulässig umgestaltet oder genutzt werden. Das Verfahren wurde daher an die Vorinstanz zurückverwiesen und ist somit noch nicht rechtskräftig abgeschlossen. (Quelle: BGH, Urteil vom 09.02.2023 – I ZR 157/21)

Ausblick und weitergehende rechtliche Erwägungen

Die Einordnung von Cheat-Software im urheberrechtlichen Kontext bleibt rechtlich anspruchsvoll und hängt maßgeblich von der konkreten Funktionsweise sowie dem Einzelfall ab. Unternehmen, Rechteinhaber und Investoren im Bereich der digitalen Wirtschaft sehen sich vor wachsende Herausforderungen gestellt, ihre Schutzrechte effektiv durchzusetzen und Compliance-Risiken zu minimieren. Für vertiefende rechtliche Analysen im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Fragestellungen rund um Software, Videospiele und verwandte Technologien empfiehlt sich eine fundierte Beratung. Ausführliche Informationen und einen direkten Kontakt finden interessierte Mandanten unter Rechtsberatung im Urheberrecht.