Maklerpflichten bei Datenschutz und Nutzung von Mieterdaten und Fotos

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Informationspflichten des Maklers bei Mieterdaten und Bildmaterial

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hatte sich im Verfahren 5 U 82/24 mit der Frage zu befassen, inwiefern ein Makler gegenüber einem Mieter auskunftsverpflichtet ist, wenn es um personenbezogene Daten und Fotografien der Innenräume einer vermieteten Immobilie geht. Die Entscheidung beleuchtet insbesondere die datenschutzrechtlichen Pflichten im Rahmen der Vermittlungstätigkeit sowie die Interessenabwägung zwischen den Beteiligten.

Sachverhalt und Streitgegenstand

Im zugrunde liegenden Fall verlangte ein Mieter von dem für die Vermittlung beauftragten Makler Auskunft über den Verbleib und die weitere Verwendung personenbezogener Daten sowie von Bildaufnahmen, die im Rahmen der Immobilienvermarktung angefertigt wurden. Dabei standen sowohl der Umfang der Datenerhebung als auch die anschließende Nutzung, Weitergabe und Speicherung der Informationen im Fokus. Die Auskunft erstreckte sich ebenfalls auf die Empfänger dieser Daten und darauf, zu welchen Zwecken Fotos aus dem Innenbereich der Mietwohnung verwendet wurden.

Rechtliche Rahmenbedingungen für die Datenverarbeitung

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Makler erfolgt regelmäßig im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Entscheidend ist hierbei, dass sowohl die Erhebung als auch die weitere Nutzung von Mieterdaten und Bildmaterial einer rechtlichen Grundlage und einer transparenten Informationspolitik bedürfen. Die DSGVO stellt dabei klare Anforderungen hinsichtlich der Zweckbindung, Datenminimierung sowie der Auskunfts- und Löschungsrechte betroffener Personen. Vermieter und Makler müssen sicherstellen, dass sämtliche Verarbeitungsvorgänge nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere im Zusammenhang mit sensiblen Informationen wie Fotos privater Wohnbereiche.

Umfang der Auskunftspflichten gegenüber Mietern

Inhalte und Grenzen des Auskunftsrechts

Das Gericht betonte, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht nur abstrakt, sondern konkret die verwendeten Kategorien von Daten sowie die Empfänger oder Kategorien von Empfängern umfasst. So besteht eine Pflicht, Mietern mitzuteilen, zu welchen Zwecken deren Daten einschließlich fotografischer Aufnahmen weiterverarbeitet werden und zu welchen anderen Stellen sie gegebenenfalls weitergeleitet wurden. Die Auskunftspflicht erstreckt sich darüber hinaus auf die voraussichtliche Dauer der Speicherung und den Zeitpunkt einer möglichen Löschung.

Interessenabwägung und Schutz der Privatsphäre

Im Rahmen der Entscheidung wurde ebenfalls dargelegt, dass die Auskunftspflicht nur insoweit gilt, als nicht überwiegende Rechte Dritter dem entgegenstehen. Insbesondere dann, wenn Fotografien die Privatsphäre der Mieter betreffen, ist eine sorgfältige Interessenabwägung erforderlich. Eine umfassende Information kann nicht verlangt werden, sofern dem berechtigte Interessen entgegenstehen oder schutzwürdige Belange Dritter tangiert sind. Das Gericht stellte klar, dass es keine generelle Freigabe aller Daten gegenüber dem Auskunftsersuchen geben müsse.

Konsequenzen der Entscheidung für Makler und Vermieter

Die richterliche Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den Umgang mit personenbezogenen Daten und insbesondere mit Fotografien von Innenräumen vorausschauend und rechtskonform zu gestalten. Dokumentationspflichten und transparente Informationsstrukturen gewinnen damit insbesondere in vermietungsrelevanten Szenarien weiter an Bedeutung. Das Urteil verdeutlicht, dass Makler bei Anfragen nachvollziehbar darstellen müssen, welche Daten zu welchem Zweck erhoben, gespeichert oder weitervermittelt wurden, wobei dem Schutz der Privatsphäre der betroffenen Mieter besonderes Augenmerk zukommt.

Implikationen für den datenschutzkonformen Umgang in der Immobilienvermittlung

Die rechtlichen Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten in der Immobilienbranche nehmen weiter zu. Unternehmen, Vermieter und Makler sind gehalten, bei der Erfüllung ihrer Informationspflichten sowohl die Vorgaben der DSGVO als auch angrenzende rechtliche Bestimmungen zu beachten. Dies gilt insbesondere für Vorgänge, die die Privatsphäre der Betroffenen berühren oder die Weitergabe sensibler Informationen an Dritte betreffen.

Sollten Sie konkrete rechtliche Fragestellungen zum datenschutzkonformen Umgang mit Mieterdaten oder Bildmaterial im Bereich der Immobilienvermittlung haben, finden Sie bei MTR Legal fundierte Unterstützung. Weitere Informationen erhalten Sie unter dem Link Rechtsberatung im Datenschutz.