Namenszusammensetzung gemäß US-amerikanischem Recht: Auswirkungen auf den deutschen Rechtsbereich
Die Wahl des Ehenamens kann für transnationale Ehepaare mit deutsch-amerikanischem Hintergrund erhebliche Rechtsfragen aufwerfen. Insbesondere dann, wenn die Eheschließung im Ausland erfolgt und dortigen Namensregelungen unterliegt, steht regelmäßig die Anerkennung solcher Namensgestaltungen im deutschen Recht zur Prüfung.
Sachverhalt: Namens-Meshing bei einer US-amerikanisch-deutschen Ehe
Das Amtsgericht Frankenthal hatte sich mit einer Konstellation zu befassen, in der ein deutsch-amerikanisches Ehepaar in den Vereinigten Staaten geheiratet hatte. Im Rahmen der Eheschließung entschlossen sich die Eheleute, einen Familiennamen zu wählen, der durch die Vermischung (Meshing) ihrer jeweils vor der Ehe geführten Namen entstand. Diese Praxis des Namens-Meshings ist im US-amerikanischen Recht unter bestimmten Voraussetzungen möglich und wird dort anerkannt.
Im Anschluss an die Eheschließung wurde beim deutschen Standesamt die Anerkennung und Übernahme dieses neugebildeten Ehenamens beantragt. Das deutsche Standesamt lehnte dies ab. Nach Auffassung der Behörde seien die Regelungen zum Ehenamen nach deutschem Recht maßgeblich, die eine derartige Namensbildung nicht vorsähen.
Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal
Das Amtsgericht Frankenthal wertete die Entscheidung des Standesamts und kam zu einer abweichenden Einschätzung. Nach Ansicht des Gerichts ist das im Ausland wirksam bestimmte Ehenamensrecht unter Beachtung des einschlägigen deutschen internationalen Privatrechts (Art. 10 Abs. 2 EGBGB) grundsätzlich zu berücksichtigen. Dabei fand das Gericht, dass die Namensbildung durch Meshing nach US-amerikanischem Recht zulässig und in den Vereinigten Staaten wirksam vollzogen wurde.
Da das internationale Privatrecht unter bestimmten Voraussetzungen die Anerkennung eines nach ausländischem Recht gebildeten Ehenamens auch im deutschen Rechtsbereich ermöglicht, ist auch der durch Meshing entstandene Name in den deutschen Namensbestand eintragungsfähig. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts im Rahmen der Kontrolle der öffentlichen Ordnung (ordre public) sprach nach Auffassung des Amtsgerichts nicht gegen die Anerkennung, da keine grundlegenden Prinzipien des deutschen Rechts verletzt würden.
Bedeutung für den deutschen Rechtsbereich
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei grenzüberschreitenden Konstellationen die ausländischen Namensregelungen unter bestimmten Umständen auch im Rahmen des deutschen Familienrechts Berücksichtigung finden können. Nicht allein die Vorgaben des deutschen Namensrechts sind maßgeblich, sondern es ist stets eine Prüfung anhand der jeweiligen kollisionsrechtlichen Vorschriften vorzunehmen.
Letztlich verdeutlichte das Amtsgericht, dass die Beurteilung im Einzelfall erfolgt; maßgeblicher Anknüpfungspunkt ist die wirksame Namensbestimmung im Ausland sowie deren vereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts.
(Quelle: Amtsgericht Frankenthal, Beschluss vom 18.12.2023 – 2a III 1825)
Ausblick
Für gesellschaftsübergreifend tätige Familien und Unternehmen können sich durch diese Entscheidung potenzielle Spielräume bei der Namensgestaltung eröffnen. Falls sich rechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit der Anerkennung ausländischer Namensregelungen im deutschen Recht stellen, empfiehlt es sich, fundierte Unterstützung heranzuziehen. Weitere Informationen bietet MTR Legal unter Rechtsberatung im Familienrecht.