Erwiderungen verhindern Erteilung des Europäischen Nachlasszeugnisses

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Beschwerdeeinwände nach Erbscheinerteilung verhindern Europäisches Nachlasszeugnis

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seinem Beschluss vom 18. Dezember 2023 (Az. 21 W 96/23) entschieden, dass die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses dann nicht erfolgen kann, wenn sich im Beschwerdeverfahren Einwände eines anderen Beteiligten erheben – selbst wenn zuvor bereits ein Erbschein ausgestellt wurde.

Hintergrund des Verfahrens

Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO), nachdem für den Nachlass bereits ein deutscher Erbschein erteilt worden war. Im weiteren Verlauf hat sich jedoch ein weiterer Beteiligter mit Einsprüchen gegen den Antrag auf Erteilung des Nachlasszeugnisses an das Nachlassgericht gewandt.

Prozessuale Verknüpfung von Erbschein und Nachlasszeugnis

Obwohl der Erbschein bereits vorlag, genügte dies dem OLG Frankfurt am Main nicht für die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses. Das Gericht argumentierte, dass die Voraussetzungen für beide Urkunden – Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis – nicht deckungsgleich seien. Insbesondere müsse auch im Beschwerdeverfahren sichergestellt sein, dass keine begründeten und erheblichen Einwände eines anderen Verfahrensbeteiligten gegen die Nachlassrechtslage vorliegen.

Das Europäische Nachlasszeugnis dient dem Zweck, den Status von Erben oder weiteren berechtigten Personen im europäischen Ausland nachzuweisen. Nach Auffassung des OLG Frankfurt am Main besteht jedoch gerade bei strittigen Rechtsverhältnissen in Bezug auf den Nachlass keine Möglichkeit, das Nachlasszeugnis kurzfristig zu erteilen, solange die Streitfrage nicht rechtskräftig geklärt ist.

Relevanz für die Praxis

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht, dass der Besitz eines nationalen Erbscheins nicht automatisch zur Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses führt. Maßgeblich ist stets der aktuelle Stand des gerichtlichen Verfahrens sowie das Vorliegen etwaiger Einwände anderer Beteiligter. Die Aussetzung oder Zurückstellung der Entscheidung über das Europäische Nachlasszeugnis erscheint dann zwingend, wenn substanzielle Meinungsverschiedenheiten zum Status der Erbberechtigung bestehen und diese Gegenstand eines laufenden Beschwerdeverfahrens sind.

Gerichte sind daher gehalten, bei bestehender Streitigkeit die Erteilung des Nachlasszeugnisses zurückzustellen, selbst wenn vorab ein Erbschein vorgelegt werden kann. Damit soll verhindert werden, dass widersprüchliche oder unklare Nachlassverhältnisse über unterschiedliche Urkunden manifestiert und im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr anerkannt werden.

Weiterführende Informationen zur Entscheidung

Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren weiterhin der Auslegung und Anwendung im Einzelfall unterliegt. Die genannten Ausführungen beruhen auf dem öffentlich zugänglichen Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2023 (Az. 21 W 96/23), abrufbar unter urteile.news.

Individuelle Rechtsberatung im Erbrecht

Die vorliegende Entscheidung zeigt einmal mehr die Komplexität des europäischen Nachlassrechts und die Bedeutung prozessualer Besonderheiten bei der Ausstellung von Erbrechtsnachweisen. Für eine belastbare Einschätzung und Interessenwahrung empfiehlt sich die sorgfältige Analyse des jeweiligen Einzelfalls. Bei weiterführenden Fragen rund um die Thematik Nachlass und grenzüberschreitende Nachlassdokumente steht Ihnen unser Team von MTR Legal Rechtsanwälte gerne zur Verfügung. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie unter Rechtsberatung im Erbrecht.