Keine Sondervergütung für WEG-Verwalter bei fehlender DSGVO-Regelung

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Keine Sondervergütung für WEG-Verwalter bei Umsetzung der DSGVO ohne explizite Regelung

Hintergrund des Falls

Vor dem Amtsgericht München stand zur Entscheidung, ob ein Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung hat, wenn vertraglich keine ausdrückliche Regelung dazu besteht (Urteil vom 23.04.2024, Az. 1292 C 17051/22 WEG).

Sachverhalt und Entscheidungsgrundlagen

Ein WEG-Verwalter hatte im Zuge der gesetzlichen Anforderungen die notwendigen Maßnahmen zur Konformität mit der DSGVO innerhalb der betreuten Eigentümergemeinschaft umgesetzt. Für diese Leistungen forderte er eine gesonderte Vergütung, da sie aus seiner Sicht einen erhöhten Verwaltungsaufwand dargestellt hätten. Die Wohnungseigentümergemeinschaft verweigerte eine zusätzliche Zahlung, da die Verwaltertätigkeit nicht ausdrücklich um diese Aufgabe erweitert worden war.

Das Amtsgericht München stellte klar, dass ohne eine entsprechende vertragliche Grundlage kein Anspruch auf eine Sondervergütung bestehe. Wesentliche Argumentation bildete dabei, dass der Verwalter im Rahmen seiner ordentlichen Verwaltungstätigkeit verpflichtet sei, alle einschlägigen gesetzlichen Anforderungen – und somit auch datenschutzrechtliche Vorgaben – zu beachten und umzusetzen.

Einordnung der gerichtlichen Entscheidung

Nach Ansicht des Gerichts folgt die Pflicht zur Einhaltung und Umsetzung von Datenschutzvorschriften unmittelbar aus dem Verwaltervertrag in Einklang mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere der DSGVO und des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG). Ein Anspruch auf eine zusätzliche Entlohnung ergebe sich nur dann, wenn im Verwaltervertrag eine ausdrückliche Vergütungsvereinbarung für derartige Tätigkeiten enthalten sei. Die nachträgliche Forderung einer Sondervergütung sei nicht begründet.

Da die Aufgaben des Verwalters regelmäßig die Umsetzung gesetzlicher Neuerungen einschließen, sei die Anpassung an die Vorgaben der DSGVO demnach Teil der originären Verwaltungspflichten. Die Position der Eigentümergemeinschaft wurde durch die Entscheidung des Gerichts bestätigt.

Bedeutung und Implikationen für die Verwaltungspraxis

Durch das Urteil wird klargestellt, dass die bloße Anpassung an geänderte gesetzliche Vorgaben, wie sie beispielsweise durch die DSGVO eingeführt wurden, keinen eigenständigen Anspruch auf Sondervergütung begründet – es sei denn, dies wurde ausdrücklich vertraglich vereinbart.

Angesichts der stetig wachsenden Anforderungen im Datenschutz und der damit verbundenen haftungsrechtlichen Risiken besteht fortwährend Bedarf an einer belastbaren und aktuellen vertraglichen Grundlage zwischen WEG und Verwaltung.

Weiterführender Hinweis

Für Unternehmen, Verwaltungen oder Investoren, die Fragen zu den Auswirkungen datenschutzrechtlicher Regelungen auf bestehende oder künftige Vertragsverhältnisse haben, empfiehlt es sich, rechtliche Fragestellungen sorgfältig zu prüfen. Weitere Informationen sowie die Möglichkeit einer individuellen Rechtsberatung im Datenschutz finden Sie unter Rechtsberatung im Datenschutz.