Bank trägt Anwaltskosten bei Geldwäscheverdacht nicht automatisch

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Keine Verpflichtung der Bank zur Übernahme von Anwaltskosten nach Geldwäscheverdachtsmeldung

Im Zusammenhang mit einer Geldwäscheverdachtsmeldung ist eine Verpflichtung der Bank zur Zahlung von Anwaltskosten des betroffenen Kunden nicht gegeben. Dies stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 5. Januar 2024 (Az.: 10 U 18/24) klar. In dem zugrundeliegenden Verfahren war die Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch des Kunden nicht ersichtlich.

Sachverhalt und Ausgangssituation

Der Rechtsstreit betraf die Einleitung einer geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldung durch ein Kreditinstitut, nachdem auf dem Konto des Klägers nach eigenen Angaben anomale Zahlungseingänge registriert worden waren. Die Bank sperrte daraufhin den betreffenden Zahlungsbetrag und übermittelte eine Meldung gemäß § 43 Abs. 1 GwG an die zuständige Behörde. Der betroffene Kunde schaltete einen Rechtsbeistand ein und machte die entstandenen Anwaltskosten gegen das Kreditinstitut geltend.

Rechtliche Bewertung des OLG Frankfurt am Main

Das OLG Frankfurt am Main urteilte, dass eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung der Bank zur Übernahme der Rechtsanwaltskosten nicht besteht. Weder im Bürgerlichen Gesetzbuch noch in spezialgesetzlichen Regelungen, etwa im Geldwäschegesetz, sei eine entsprechende Anspruchsgrundlage erkennbar.

Kein Schadensersatzanspruch aus Gewohnheitsrecht

Insbesondere seien auch keine Anspruchsgrundlagen im Deliktsrecht oder aus einer Verletzung vertraglicher Pflichten ersichtlich. Die Abgabe der Verdachtsmeldung sei eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme, deren Umsetzung im öffentlichen Interesse erfolge. Es handele sich nicht um eine unrechtmäßige Handlung der Bank, sondern um die Einhaltung gesetzlicher Verpflichtungen.

Interessenausgleich und Zweck der Verdachtsmeldung

Nach Auffassung des Gerichts dient das Meldewesen nach dem Geldwäschegesetz dem Schutz des Rechtsverkehrs und der Integrität des Finanzsystems. Ein individueller Ausgleichsanspruch des betroffenen Kunden, der sich auf die Kosten anwaltlicher Inanspruchnahme bezieht, stehe im Widerspruch zum gesetzgeberischen Leitbild dieser Normen. Ein Rückgriff auf allgemeine zivilrechtliche Vorschriften sei somit ausgeschlossen.

Kostenbeschluss und Hinweis zur ordnungsgemäßen Berücksichtigung

Das OLG Frankfurt am Main bestätigte abschließend, dass keinerlei Erstattungsansprüche für die angefallenen Rechtsvertretungskosten bestehen, sofern die Bank ordnungsgemäß dem gesetzlichen Meldepflichten nachkommt. Die Entscheidung ist mit ihrem klaren Bezug auf bestehende Pflichtenkonstellationen und Schutzzwecke maßgeblich für die Praxis. Dem Kunden bleibt es jedoch unbenommen, die Rechtmäßigkeit der Sperrmaßnahmen oder Meldungen im Einzelfall überprüfen zu lassen. Es ist jedoch festzuhalten, dass mit der Entscheidung keine Aussage zur materiellen Berechtigung des ursprünglichen Verdachts getroffen wird. Die Grundsätze gelten unter der Prämisse, dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet wurden.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Januar 2024, Az.: 10 U 18/24.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht den Vorrang gesetzlicher Meldepflichten von Kreditinstituten über individuelle Kosteninteressen von Kontoinhabern im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetz. Für Unternehmen und vermögende Privatpersonen können sich gleichwohl komplexe Fragestellungen im Zusammenhang mit Kontosperren, Verdachtsmeldungen und Reaktionsmöglichkeiten ergeben. Für eine vertiefte rechtliche Analyse dieser und ähnlicher Problemstellungen steht Ihnen das Team von MTR Legal Rechtsanwälte mit langjähriger Erfahrung im Banken- und Finanzwesen zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie unter dem Stichwort Rechtsberatung im Bankrecht.