EuGH zur rückwirkenden Befreiung von Quellensteuer

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EuGH zur Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Rechtssache C-828/24, Erdrich Umformtechnik, zur Auslegung der Richtlinie 2003/49/EG entschieden. Gegenstand des Verfahrens war die gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Steuerbefreiung auch für Zeiträume berücksichtigt werden kann, die vor der Einreichung der erforderlichen Bestätigung und ergänzender Angaben sowie vor der Entscheidung der Finanzbehörde liegen.

Die Entscheidung betrifft die Reichweite von Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49/EG. Der EuGH stellte klar, dass die Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift auch für vorangegangene Zeiträume gewährt werden kann. Nach dem Urteil enthält die Richtlinie weder eine Frist für die Einreichung der Bestätigung und ergänzender Angaben noch eine zeitliche Beschränkung dafür, wie weit eine Befreiung rückwirkend berücksichtigt werden kann.

Ausgangsverfahren in Tschechien

Beteiligte und Verfahrensgang

Die Rechtssache trägt den Namen Erdrich Umformtechnik. Parteien des Ausgangsverfahrens waren die Erdrich Umformtechnik GmbH und das tschechische Odvolací finanční ředitelství, die Berufungsfinanzdirektion. Die Erdrich Umformtechnik GmbH hat ihren Sitz in Renchen in Baden-Württemberg und stellt Umform- und Fahrwerksteile für die Automobilindustrie her.

Das vorlegende Gericht war der tschechische Nejvyšší správní soud, das Oberste Verwaltungsgericht. Die Verfahrenssprache vor dem EuGH war Tschechisch. Der Beschluss des tschechischen Gerichts datierte vom 26. November 2024 und wurde unter dem nationalen Aktenzeichen 2 Afs 140/2022-43 geführt.

Das Ersuchen ging am 4. Dezember 2024 beim Gerichtshof ein. Die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgte am 14. Februar 2025; veröffentlicht wurde sie als C/2025/1218 im Amtsblatt C vom 3. März 2025. Der EuGH entschied am 5. März 2026; das Verfahren ist abgeschlossen. Die Bekanntmachung des Urteils im Amtsblatt datiert auf den 11. Mai 2026.

Schriftliche Erklärungen im Verfahren

Im Verfahren vor dem Gerichtshof wurden schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese stammten von:

  • der Berufungsfinanzdirektion am 1. April 2025,

  • der Tschechischen Republik am 31. März 2025,

  • der Europäischen Kommission.

In der Verfahrensübersicht waren keine Schlussanträge eines Generalanwalts ausgewiesen.

Lizenzgebühren und Quellensteuer im Streitfall

Nutzungsrechte an geistigem Eigentum

Im Ausgangsfall hatte die in Deutschland ansässige Erdrich Umformtechnik einer verbundenen tschechischen Gesellschaft Nutzungsrechte an geistigem Eigentum eingeräumt. Für diese Nutzung wurden Lizenzgebühren gezahlt. Die Zahlungen betrafen die Jahre 2014 bis 2018.

Die Lizenzgebühren wurden in Tschechien einer Quellensteuer von 15 Prozent unterworfen. Streit entstand darüber, ob und in welchem zeitlichen Umfang eine Befreiung von dieser Quellensteuer zu gewähren war.

Antrag auf Befreiung und ablehnende Behandlung für frühere Jahre

Der Antrag auf Befreiung wurde im Juni 2019 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2018 gestellt. Die tschechische Finanzverwaltung gewährte die Befreiung nur für die Jahre 2017 und 2018. Für die Jahre 2014 bis 2016 lehnte sie die Befreiung wegen Ablaufs einer angenommenen Zweijahresfrist ab.

Streitgegenständlich war die tschechische Umsetzung in § 38nb des tschechischen Einkommensteuergesetzes. Danach setzt die Befreiung von der Quellensteuer eine vorherige Entscheidung der Finanzbehörde voraus.

Rechtlicher Hintergrund der Richtlinie 2003/49/EG

Gemeinsame Regelung für verbundene Unternehmen

Die Richtlinie 2003/49/EG betrifft Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten. Sie bezweckt eine gemeinsame steuerliche Behandlung solcher grenzüberschreitenden Zahlungen innerhalb der Europäischen Union. Im Verfahren C-828/24 ging es um die Voraussetzungen und den zeitlichen Anwendungsbereich der Befreiung.

Der EuGH hatte insbesondere Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49/EG auszulegen. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Möglichkeit, bestimmte Nachweise und Angaben zu verlangen, bevor eine Steuerbefreiung angewandt wird.

Keine Frist in der Richtlinie

Nach der Entscheidung des EuGH sieht die Richtlinie keine Frist für die Einreichung der Bestätigung und ergänzender Angaben vor. Ebenso enthält sie keine eigenständige zeitliche Begrenzung dafür, für wie lange zurückliegende Zeiträume eine Steuerbefreiung berücksichtigt werden kann.

Damit konnte die Befreiung nach Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49/EG auch für Zeiträume gewährt werden, die vor der Einreichung der Bestätigung und ergänzender Angaben sowie vor dem Erlass der Befreiungsentscheidung lagen.

Einordnung der tschechischen Verwaltungspraxis

Frühere Zweijahresbetrachtung

Vor der Befassung des EuGH galt in Tschechien eine Praxis, die auf die Entscheidung des Nejvyšší správní soud mit dem Aktenzeichen 3 Afs 250/2016-40 gestützt wurde. Danach war eine rückwirkende Befreiung grundsätzlich nur für einen Zeitraum von zwei Jahren möglich.

Das Stadtgericht Prag hatte eine entsprechende Zweijahresfrist aus der unmittelbaren Wirkung von Art. 1 Abs. 15 der Richtlinie hergeleitet, weil das tschechische Recht keine eigene Frist enthielt. Gegen diese Sichtweise richtete sich die Kassationsbeschwerde des Unternehmens.

Hinweis D-59 und Steuerfestsetzungsfrist

Die tschechische Finanzverwaltung ließ im Hinweis D-59 eine rückwirkende Befreiung für Zeiträume zu, für die die Steuerfestsetzungsfrist noch nicht abgelaufen war. Diese Frist beträgt regelmäßig drei Jahre. Das Verfahren vor dem EuGH betraf damit auch das Verhältnis zwischen unionsrechtlicher Steuerbefreiung, nationalem Verfahrensrecht und behördlicher Anwendungspraxis.

Entscheidung des EuGH

Befreiung auch für frühere Zeiträume möglich

Der EuGH entschied, dass die Steuerbefreiung nach Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie 2003/49/EG auch für Zeiträume gewährt werden kann, die der Einreichung der Bestätigung und ergänzender Angaben sowie dem Erlass der Befreiungsentscheidung vorausgehen. Eine gegenteilige zeitliche Beschränkung lässt sich der Richtlinie nach der Entscheidung nicht entnehmen.

Die Entscheidung betrifft damit nicht die Frage, ob sämtliche materiellen Voraussetzungen der Befreiung im Einzelfall vorliegen. Sie klärt vielmehr den unionsrechtlichen Rahmen dafür, ob die Befreiung allein wegen des Zeitpunkts der Einreichung oder der späteren behördlichen Entscheidung für frühere Zeiträume ausgeschlossen werden darf.

Keine unionsrechtliche Ausschlussfrist

Aus der Entscheidung folgt, dass die Richtlinie 2003/49/EG selbst keine Ausschlussfrist für die Einreichung der maßgeblichen Bestätigung und ergänzender Angaben enthält. Ebenso begrenzt sie nicht ausdrücklich, für welche zurückliegenden Zeiträume die Steuerbefreiung in Betracht kommen kann.

Damit unterscheidet der Gerichtshof zwischen den materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung und zeitlichen Anforderungen, die sich nicht aus dem Wortlaut der Richtlinie ergeben. Für nationale Regelungen und Verwaltungspraxis kann diese Abgrenzung erheblich sein, soweit sie den unionsrechtlich vorgesehenen Befreiungsmechanismus betrifft.

Folgen für das Ausgangsverfahren

Reaktion des tschechischen Obersten Verwaltungsgerichts

Als Folge des EuGH-Urteils gab das tschechische Oberste Verwaltungsgericht seine frühere Auslegung auf. Es entschied, dass der Antrag auf eine Befreiungsentscheidung keiner Frist unterliegt. Dies gilt nach der genannten Verfahrensfolge sowohl bei Lizenzgebühren als auch bei Zinsen.

Die Entscheidung betrifft damit nicht nur den konkreten Lizenzgebührenfall, sondern auch die Einordnung vergleichbarer Zahlungen im Rahmen der Richtlinie 2003/49/EG. Maßgeblich bleibt dabei, dass die jeweiligen Voraussetzungen der einschlägigen Regelung erfüllt sein müssen.

Bedeutung für verbundene Unternehmen

Für verbundene Unternehmen mit grenzüberschreitenden Zins- oder Lizenzzahlungen innerhalb der Europäischen Union ist die Entscheidung vor allem wegen der zeitlichen Komponente bedeutsam. Der EuGH verneint eine aus der Richtlinie selbst folgende Frist für die Einreichung der Bestätigung und ergänzender Angaben sowie eine unionsrechtliche Grenze für zurückliegende Befreiungszeiträume.

Die Entscheidung ersetzt jedoch nicht die Prüfung des jeweils anwendbaren nationalen Steuerverfahrensrechts und der konkreten Voraussetzungen der Steuerbefreiung. Sie legt den unionsrechtlichen Rahmen aus, innerhalb dessen nationale Behörden und Gerichte die Richtlinie anzuwenden haben.

Häufige Fragen

EuGH C-828/24 Erdrich Umformtechnik: Worum ging es bei der Quellensteuer auf Lizenzgebühren?

Im Verfahren ging es um Lizenzgebühren, die eine verbundene tschechische Gesellschaft an die in Deutschland ansässige Erdrich Umformtechnik zahlte. Diese Zahlungen für die Jahre 2014 bis 2018 wurden in Tschechien mit 15 Prozent Quellensteuer belastet.

Richtlinie 2003/49/EG: Gibt es eine Frist für die Bestätigung zur Steuerbefreiung?

Nach der Entscheidung des EuGH enthält die Richtlinie weder eine Frist für die Einreichung der Bestätigung und ergänzender Angaben noch eine zeitliche Begrenzung für zurückliegende Zeiträume. Die Steuerbefreiung kann daher nach Art. 1 Abs. 12 der Richtlinie auch frühere Zeiträume erfassen.

EuGH-Urteil zur Quellensteuerbefreiung: Welche praktischen Folgen hat die Entscheidung für Unternehmen?

Für Unternehmen mit grenzüberschreitenden Zins- oder Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Gesellschaften kann die Entscheidung bei der zeitlichen Einordnung einer Steuerbefreiung relevant sein. Der EuGH stellte klar, dass die Richtlinie selbst keine entsprechende Ausschlussfrist vorsieht.

Steuerrechtliche Einordnung grenzüberschreitender Zahlungen

Die Entscheidung C-828/24 zeigt, wie bedeutsam die genaue Abgrenzung zwischen unionsrechtlichen Befreiungsvoraussetzungen und nationalen Verfahrensregeln im Steuerrecht sein kann. Gerade bei Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen Unternehmen sind neben der Richtlinie 2003/49/EG auch die nationalen Umsetzungsvorschriften und das jeweilige Steuerverfahrensrecht sorgfältig zu berücksichtigen. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen zu grenzüberschreitenden steuerlichen Fragestellungen und zur Einordnung von EU-steuerrechtlichen Vorgaben. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.