EuGH präzisiert Inverkehrbringen nach Rom II

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Der Europäische Gerichtshof hat den unionsrechtlichen Begriff des Inverkehrbringens bei grenzüberschreitenden Produkthaftungsfällen konkretisiert (EuGH, Urteil vom 5. November 2026 – C-344/25). Danach liegt der maßgebliche Ort nicht ausschließlich dort, wo ein Produkt das Werk des Herstellers verlässt. Er kann sich ebenso in dem Staat befinden, in dem die geschädigte Person das Produkt von einem Händler erwirbt oder es ihr durch einen Spediteur übergeben wird. Zudem erfasst Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 („Rom II“) auch Produkte, die als Komponenten in eine technische Anlage integriert sind.

Grenzüberschreitender Streit über Legebatterien

Das Vorabentscheidungsverfahren ging auf einen Rechtsstreit zwischen dem italienischen Unternehmen E. und der deutschen Z-GmbH zurück. Im Verfahren vor dem EuGH war E. Klägerin und Revisionsklägerin, Z. Beklagte und Revisionsbeklagte des Ausgangsverfahrens.. Die Verfahrenssprache war Deutsch.

E. verlangte nach italienischem Recht Schadensersatz aus Produkthaftung. Gegenstand waren sechs Legebatterien des Typs S., die von Z. in Deutschland entwickelt und hergestellt worden waren. Zwischen den Parteien bestanden keine vertraglichen Beziehungen.

Vertrieb über mehrere Staaten

Die Herstellerin veräußerte zwischen 2009 und 2010 fünf Legebatterien an die niederländische V. BV. Eine weitere Anlage verkaufte sie an die französische O., die diese später an V. weiterveräußerte. Vereinbart war, dass die Verladung in Deutschland erfolgen sollte; die Installation war nicht im Gesamtwert des Vertrags enthalten. Der Käufergesellschaft konnte bei Bedarf ein Techniker der Herstellerin zur Verfügung gestellt werden.

V. verkaufte vier Legebatterien an verschiedene italienische Gesellschaften. Diese schlossen mit E. Leasingverträge über vollständige Volierensysteme für Legehennen. Die beiden verbleibenden Legebatterien wurden an eine andere italienische Gesellschaft veräußert, die später mit E. fusioniert worden sein soll.

Die Systeme wurden zwischen Juli und Dezember 2010 am Produktionsstandort von E. in Italien aufgebaut. V. trug die Kosten für den Transport vom deutschen Sitz der Herstellerin nach Italien. Der Aufbau erfolgte durch Beschäftigte von V. unter Beteiligung von Mitarbeitern der Herstellerin.

Technische Probleme und bisheriger Prozessverlauf

Den dem Gerichtshof übermittelten Akten zufolge sollen nach dem Aufbau an den Volierensystemen technische Probleme aufgetreten sein. V. leitete deshalb im Mai 2011 vor dem Gericht Ferrara ein selbständiges Beweisverfahren nach italienischem Recht gegen die Herstellerin ein. Reparaturarbeiten fanden zwischen September 2013 und Januar 2014 statt.

E. erhob 2014 in Italien Schadensersatzklage. Nachdem sich das Gericht Ferrara für international unzuständig erklärt hatte, klagte E. vor dem Landgericht Darmstadt. Sie machte planerische und strukturelle Mängel sowie Funktionsstörungen der Volierensysteme geltend.

Das Landgericht wies die Klage am 1. Juli 2020 ab. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wies die Berufung am 17. Dezember 2021 zurück. Es nahm an, dass deutsches Recht anzuwenden sei und E. danach kein Schadensersatzanspruch gegen Z. zustehe. Mit der Revision zum Bundesgerichtshof verfolgte E. ihre Ansprüche weiter.

Maßgebliche Kollisionsnormen der Rom-II-Verordnung

Der Bundesgerichtshof hielt die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Rom II für entscheidungserheblich. Diese Vorschrift regelt, welches nationale Recht auf außervertragliche Schuldverhältnisse wegen eines durch ein Produkt verursachten Schadens anzuwenden ist.

Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Rom II enthält eine gestufte Anknüpfung. Unbeschadet des Art. 4 Abs. 2 Rom II richtet sich das anzuwendende Recht nacheinander nach folgenden Kriterien:

  • Vorrangig gilt das Recht des Staates, in dem die geschädigte Person beim Eintritt des Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, sofern das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde.

  • Anderenfalls ist das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Produkt erworben wurde, falls es dort in Verkehr gebracht wurde.

  • Greifen diese Kriterien nicht, gilt das Recht des Staates, in dem der Schaden eingetreten ist, sofern das Produkt dort in Verkehr gebracht wurde.

Konnte die Person, deren Haftung geltend gemacht wird, das Inverkehrbringen des Produkts oder eines gleichartigen Produkts in dem danach maßgeblichen Staat vernünftigerweise nicht vorhersehen, ist stattdessen das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden. Darüber hinaus bestimmt Art. 5 Abs. 2 Rom II, dass das Recht eines anderen Staates gilt, wenn die unerlaubte Handlung nach der Gesamtheit der Umstände eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem Staat aufweist.

Bedeutung des Begriffs „Inverkehrbringen“

Der Bundesgerichtshof wollte insbesondere klären, ob das Produkt ausschließlich dort in Verkehr gebracht wird, wo es das Werk des Herstellers verlässt. Alternativ kam der Staat in Betracht, in dem der Endabnehmer das Produkt von einem Händler erwirbt oder in dem ein Spediteur es ihm übergibt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte das Inverkehrbringen als ein „Auf-den-Markt-Bringen“ verstanden. Es stellte darauf ab, dass die Herstellerin die Erzeugnisse an ihrem Standort in Deutschland zur Abholung bereitgestellt hatte. Weil das Produkt nach dieser Beurteilung in keinem der Staaten in Verkehr gebracht worden sei, die Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a bis c Rom II nennt, wandte das Gericht über die Vorhersehbarkeitsregel deutsches Recht an.

Der Bundesgerichtshof erwog dagegen, dass eine autonome unionsrechtliche Auslegung zu italienischem Recht führen könnte. Die Anlagen waren nach Italien geliefert, dort installiert und sollen nach dem Vortrag von E. auch dort schadensursächlich geworden sein.

Autonome und einheitliche Auslegung

Die Rom-II-Verordnung definiert das Inverkehrbringen nicht. Weil Art. 5 Abs. 1 Rom II für die Bedeutung dieses Begriffs nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist er nach Auffassung des EuGH unionsweit autonom und einheitlich auszulegen.

Der Gerichtshof stellte fest, dass die deutsche Fassung der Rom-II-Verordnung und die deutsche Fassung der Richtlinie 85/374/EWG zur Produkthaftung jeweils vom Inverkehrbringen sprechen. In mehreren anderen Sprachfassungen werden dagegen unterschiedliche Begriffe verwendet. Allein aus der deutschen Wortwahl ließ sich daher keine Gleichsetzung der Begriffe beider Rechtsakte ableiten.

Bei voneinander abweichenden Sprachfassungen sind die Systematik und der Zweck der jeweiligen Regelung maßgeblich. Art. 5 Rom II enthält besondere Kollisionsnormen für Schäden durch Produkte und präzisiert insoweit die allgemeine Regel des Art. 4 Rom II.

Inverkehrbringen ist nicht auf den Hersteller beschränkt

Nach der Auslegung des EuGH bezieht sich Art. 5 Abs. 1 Rom II objektiv auf das in Verkehr gebrachte Produkt. Die Vorschrift stellt nicht darauf ab, wer es hergestellt hat. Auch die Formulierung „Person, deren Haftung geltend gemacht wird“ erfasst nicht ausschließlich den Hersteller, sondern kann jede andere am Vertrieb beteiligte Person einschließen.

Für die Bestimmung des anwendbaren Rechts ist deshalb unerheblich, ob die geschädigte Person das Produkt unmittelbar vom Hersteller erwirbt. Der Erwerb kann vielmehr Bestandteil eines Vertriebswegs sein, an dem mehrere Händler, Leasinggesellschaften oder Transportunternehmen beteiligt sind.

Der Ort des Inverkehrbringens kann damit sein:

  • der Ort, an dem das Produkt das Werk des Herstellers verlässt,

  • der Ort, an dem die geschädigte Person es von einem Händler erwirbt, oder

  • der Ort, an dem ein Spediteur es der geschädigten Person übergibt.

Eine Beschränkung auf das Verlassen des Herstellerwerks würde nach Ansicht des EuGH außerdem die Vorhersehbarkeitsregel des Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Rom II weitgehend ihrer praktischen Wirkung berauben. Wäre allein ein eigenes Handeln des Herstellers maßgeblich, wäre kaum vorstellbar, dass dieses Handeln für ihn nicht vorhersehbar ist.

Ziele der Kollisionsregel für die Produkthaftung

Der EuGH bezog in seine Auslegung die Zielsetzung des 20. Erwägungsgrundes der Rom-II-Verordnung ein. Die besonderen Regeln zur Produkthaftung sollen eine gerechte Verteilung der Risiken einer modernen, hochtechnisierten Gesellschaft ermöglichen, die Gesundheit der Verbraucher schützen, Innovationsanreize erhalten, einen unverfälschten Wettbewerb gewährleisten und den Handel erleichtern.

Dazu verbindet Art. 5 Rom II eine abgestufte Bestimmung des anwendbaren Rechts mit einer Vorhersehbarkeitsklausel. Besondere Bedeutung erhält der Staat, in dem die geschädigte Person beim Schadenseintritt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Würde ausschließlich der Ort berücksichtigt, an dem das Produkt das Werk verlässt, erhielte dieser Ort innerhalb des Kollisionsrechts eine Vorrangstellung, die sich aus der Verordnung nicht ergibt. Die übrigen Anknüpfungspunkte könnten dann regelmäßig nur greifen, wenn gewöhnlicher Aufenthalt, Erwerb oder Schadenseintritt gerade im Herstellungsstaat lägen.

Mögliche Anwendung italienischen Rechts

Nach den dem EuGH übermittelten Akten waren die sechs Legebatterien in Deutschland hergestellt und dort auf den Markt gebracht worden. E. erwarb sie jedoch nicht in Deutschland. Der Erwerb erfolgte entweder unter Beteiligung mehrerer Handels- und Transportunternehmen im Rahmen von Leasingverträgen über vollständige Volierensysteme oder durch den Weiterverkauf an eine italienische Gesellschaft, die später mit E. fusioniert worden sein soll.

Vorbehaltlich der Sachverhaltsprüfung durch den Bundesgerichtshof spricht Art. 5 Abs. 1 Rom II nach dem Urteil für die Anwendung italienischen Rechts. Der EuGH stellte hierzu auf drei Umstände ab:

  • E. hatte beim Eintritt des geltend gemachten Schadens ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Italien.

  • Die betroffenen Produkte wurden in Italien erworben.

  • Der geltend gemachte Schaden trat in Italien ein.

Die abschließende Feststellung des Sachverhalts und die Entscheidung im Ausgangsverfahren bleiben Aufgabe des Bundesgerichtshofs; das Verfahren ist damit nicht rechtskräftig abgeschlossen und die geltend gemachten Mängel sind bislang nicht festgestellt.

Teilprodukte einer technischen Gesamtanlage

Eine weitere Frage betraf die Einordnung der Legebatterien als Komponenten der vollständigen Volierensysteme. Zu klären war, ob ein Produkt auch dann unter Art. 5 Abs. 1 Rom II fällt, wenn es nicht selbständig, sondern als Bestandteil einer umfangreicheren technischen Anlage erworben oder geleast wird.

Produktbegriff umfasst Komponenten

Der EuGH zog für den Produktbegriff Art. 2 der Richtlinie 85/374 heran. Danach ist jede bewegliche Sache ein Produkt, auch wenn sie Bestandteil einer anderen beweglichen oder unbeweglichen Sache ist. Art. 7 der Richtlinie nennt zudem ausdrücklich ein Teilprodukt, das in ein Endprodukt eingearbeitet wurde.

Daraus folgerte der Gerichtshof, dass Art. 5 Abs. 1 Rom II sowohl selbständige Erzeugnisse als auch Produkte erfasst, die in technische Anlagen eingearbeitet sind. Das Inverkehrbringen endet nicht dadurch, dass ein Verarbeiter das Produkt übernimmt oder es als Teilprodukt in ein Zwischen- oder Endprodukt integriert.

Eine andere Auslegung würde den Anwendungsbereich der Kollisionsregel davon abhängig machen, wie ein Erzeugnis technisch hergestellt oder zusammengesetzt wurde. Der EuGH sah darin eine künstliche und willkürliche Unterscheidung, die unterschiedliche kollisionsrechtliche Behandlungen nicht rechtfertigen könne.

Zwei Fragen blieben unbeantwortet

Der Bundesgerichtshof hatte außerdem wissen wollen, welches nationale Recht gilt, wenn keines der Anknüpfungskriterien aus Art. 5 Abs. 1 Rom II eingreift. Diese Frage erklärte der EuGH für unzulässig. Aus den Akten und den Antworten auf die übrigen Fragen ergab sich nicht, dass der Ort des Inverkehrbringens unbestimmbar gewesen wäre oder die Produkte überhaupt nicht in Verkehr gebracht worden wären. Eine Antwort hätte sich daher auf eine hypothetische Fallgestaltung bezogen.

Auch die Frage nach der Bedeutung eines „gleichartigen Produkts“ in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Rom II beantwortete der Gerichtshof nicht. Es war nicht ersichtlich, dass die Herstellerin das Inverkehrbringen der betroffenen Produkte in Italien vernünftigerweise nicht hätte vorhersehen können. Damit fehlte es auch insoweit an der Entscheidungserheblichkeit.

Bedeutung für grenzüberschreitende Lieferketten

Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Vertriebsweg eines Produkts für das anwendbare Produkthaftungsrecht umfassend zu betrachten ist. Weder die Übergabe an einen Spediteur am Herstellersitz noch die Integration in eine Gesamtanlage beschränkt den Ort des Inverkehrbringens zwingend auf den Staat des Herstellers. Erwerb und Übergabe beim Endkunden können eigenständige Anknüpfungspunkte bilden.

Für Hersteller, Zulieferer, Händler und gewerbliche Abnehmer können sich daraus Fragen zur Einordnung internationaler Liefer-, Leasing- und Vertriebsvorgänge ergeben. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen und Investoren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten; weitere Informationen bietet die Rechtsberatung im Handelsrecht.