Der Europäische Gerichtshof hat die unionsrechtlichen Anforderungen an den Einsatz intelligenter Stromzähler und an die dabei erfolgende Datenübertragung konkretisiert (EuGH, Urteil vom 5. November 2026 – C‑468/24). Danach verpflichtet das Unionsrecht einen Netzbetreiber nicht dazu, dem Wunsch eines Endkunden nach Ablehnung eines intelligenten Zählers zu entsprechen und stattdessen einen konventionellen Zähler bereitzustellen. Zugleich bleiben die unionsrechtlichen Vorgaben zur Datensicherheit und zum Schutz personenbezogener Daten maßgeblich.
Streit über den Austausch eines mechanischen Stromzählers
Das Verfahren betraf eine Kundin und eine Stromnetzbetreiberin, die im österreichischen Bundesland Niederösterreich tätig ist. Die Kundin wurde aufgrund eines Vertrags über die Netznutzung von einem Dritten mit elektrischer Energie beliefert.
Am Wohnsitz der Kundin befand sich ein mechanischer Elektrizitätszähler im Eigentum der Netzbetreiberin. Dessen Eichung lief zum 31. Dezember 2023 ab. Die Netzbetreiberin beabsichtigte deshalb, das Gerät auszubauen und durch einen intelligenten Elektrizitätszähler zu ersetzen.
Die Kundin stimmte dem Austausch nicht zu. Daraufhin erhob die Netzbetreiberin am 9. Oktober 2023 Klage beim Bezirksgericht Tulln. Sie verlangte insbesondere, die Kundin zur Duldung des Ausbaus und des Einbaus eines intelligenten Zählers sowie zur Gewährung des Zugangs zum Zählpunkt zu verpflichten. Das Bezirksgericht gab der Klage statt; diese Entscheidung ist infolge der Berufung nicht rechtskräftig, das Ausgangsverfahren wird nach der Vorabentscheidung beim Landesgericht St. Pölten fortgesetzt.
Gegen diese Entscheidung legte die Kundin beim Landesgericht St. Pölten Berufung ein. Dieses setzte das Verfahren aus und ersuchte den EuGH um die Auslegung mehrerer unionsrechtlicher Bestimmungen; über die Berufung ist damit noch nicht rechtskräftig entschieden, das Ausgangsverfahren wird nach der Vorabentscheidung vom Landesgericht St. Pölten fortgeführt.
Funktionsweise intelligenter Messsysteme
Unterschiede zwischen Opt-in- und Opt-out-Konfiguration
Nach den Feststellungen des Landesgerichts St. Pölten können intelligente Zähler unterschiedlich konfiguriert werden. In der sogenannten Opt-in-Konfiguration übermitteln sie die Verbrauchswerte des Endkunden für Viertelstunden- und Tagesintervalle.
Bei einer Opt-out-Konfiguration werden diese Verbrauchsdaten dagegen nicht laufend aufgezeichnet. Gegenüber einem konventionellen Zähler besteht der Unterschied dann darin, dass die einmal jährlich erforderliche Ablesung aus der Ferne erfolgen kann. Eine Ablesung am Standort des Geräts ist in dieser Konfiguration nicht erforderlich. Die jeweils aktivierte Einstellung soll auf dem Display des Zählers erkennbar sein.
Einwendungen der Kundin
Die Kundin wandte sich im Berufungsverfahren gegen die Installation des intelligenten Zählers. Sie machte einerseits geltend, sie sei durch „Elektrosmog“ belastet; diese Behauptung ist im noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Ausgangsverfahren streitig. Andererseits beanstandete sie eine aus ihrer Sicht unzureichende Vereinbarkeit der Datenverarbeitung mit der Datenschutz-Grundverordnung.
Nach ihrem Vorbringen gewährleisteten intelligente Zähler keine sichere Datenübertragung. Daten würden nach ihrer – von der Netzbetreiberin nicht geteilten – Darstellung teilweise unverschlüsselt übermittelt. Außerdem sei es möglich, Daten benachbarter intelligenter Zähler oder sogar sämtlicher Zähler innerhalb desselben Trafonetzes aufzuzeichnen.
Die Kundin führte ferner an, dass intelligente Zähler nicht bereits standardmäßig auf die Opt-out-Konfiguration eingestellt seien. Der Endkunde müsse diese Einstellung selbst beim Netzbetreiber beantragen und könne anschließend nicht überprüfen, ob dennoch auf seine Daten zugegriffen worden sei.
Unionsrechtlicher und österreichischer Regelungsrahmen
Vorgaben für intelligente Messsysteme
Die Richtlinie (EU) 2019/944 enthält gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt. Sie definiert ein intelligentes Messsystem als elektronisches System, das eingespeiste oder verbrauchte Elektrizität messen, mehr Informationen als ein konventioneller Zähler liefern und mittels elektronischer Kommunikation Daten zu Informations-, Kontroll- und Steuerungszwecken senden und empfangen kann.
Ein konventioneller Zähler ist demgegenüber ein analoges oder elektronisches Messgerät, das keine Daten übermitteln oder empfangen kann. Die Richtlinie unterstützt die Einführung intelligenter Messsysteme, um Endkunden eine aktive Beteiligung am Elektrizitätsmarkt und eine bessere Kontrolle ihres Verbrauchs zu ermöglichen.
Art. 20 der Richtlinie (EU) 2019/944 verlangt unter anderem:
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Die Messsysteme müssen den tatsächlichen Energieverbrauch genau erfassen und den Endkunden Informationen über die tatsächlichen Nutzungszeiten bereitstellen können.
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Die Sicherheit der Messsysteme und der Datenkommunikation muss nach den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen gewährleistet werden.
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Der Schutz der Privatsphäre und der Daten der Endkunden richtet sich nach den unionsrechtlichen Vorgaben zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre.
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Endkunden müssen vor oder bei der Installation angemessen über die Funktionen des Geräts sowie über die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten informiert werden.
Art. 23 Abs. 3 der Richtlinie bestimmt ergänzend, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit intelligenten Messsystemen nach der DSGVO erfolgen muss.
Österreichische Opt-out-Regelung
Das österreichische Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz sieht vor, dass der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, berücksichtigen muss. Die nähere Ausgestaltung enthält die Intelligente Messgeräte-Einführungsverordnung.
Lehnt ein Endverbraucher die Messung mittels eines intelligenten Geräts ab, muss der Netzbetreiber das einzubauende oder bereits eingebaute Gerät so konfigurieren, dass Monats-, Tages- und Viertelstundenwerte weder gespeichert noch übertragen werden. Zudem sind die Abschaltfunktion und die Leistungsbegrenzungsfunktion zu deaktivieren. Die jeweilige Konfiguration muss am Messgerät erkennbar sein.
Eine Übertragung des für Abrechnungszwecke oder Verbrauchsabgrenzungen erforderlichen Zählerstands bleibt möglich. Soweit das Gerät technisch dazu in der Lage ist, gilt dies auch für die höchste durchschnittliche Viertelstundenbelastung innerhalb eines Kalenderjahres.
Kein unionsrechtlicher Anspruch auf einen konventionellen Zähler
Intelligente Messsysteme werden ausdrücklich gefördert
Der EuGH legte Art. 19, 21 und 22 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Verbindung mit deren Anhang II aus. Nach Auffassung des Gerichtshofs sprechen sowohl der Wortlaut als auch der Regelungszusammenhang und die Ziele der Richtlinie für eine Förderung intelligenter Messsysteme.
Die Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich sicherstellen, dass solche Systeme eingeführt werden. Die Einführung kann von einer Kosten-Nutzen-Analyse abhängig gemacht werden. Fällt diese positiv aus, sollen mindestens 80 Prozent der Endkunden innerhalb des in Anhang II bestimmten Zeitraums mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden.
Wird die Einführung negativ bewertet und erfolgt keine systematische Ausstattung, muss ein Endkunde unter bestimmten Voraussetzungen seinerseits die Installation eines intelligenten Zählers verlangen können. Endkunden, die nicht mit einem solchen System ausgestattet sind, müssen individuelle konventionelle Zähler erhalten, die ihren tatsächlichen Verbrauch genau messen.
Kein generelles Widerspruchsrecht des Endkunden
Aus diesen Regelungen ergibt sich nach dem Urteil jedoch weder ein allgemeiner Anspruch auf einen konventionellen Zähler noch das Recht, sich immer gegen die Installation eines intelligenten Messsystems zu entscheiden.
Ein Netzbetreiber ist unionsrechtlich daher nicht verpflichtet, dem Wunsch eines Endkunden nach Ablehnung eines intelligenten Zählers zu entsprechen und diesem stattdessen ein Gerät bereitzustellen, das keine Daten senden oder empfangen kann. Davon zu unterscheiden sind weitergehende Regelungen, die ein Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht vorsieht.
Anforderungen an Datensicherheit müssen nicht Teil der Begriffsdefinition sein
Das Landesgericht St. Pölten wollte außerdem wissen, ob eine nationale Bestimmung den Begriff des intelligenten Messgeräts definieren darf, ohne bereits innerhalb dieser Definition konkrete Anforderungen an die Datensicherheit festzulegen.
Der EuGH bejahte dies unter einer wesentlichen Voraussetzung. Die Richtlinien 2014/32/EU und (EU) 2019/944 enthalten zwar verbindliche Anforderungen an die Sicherheit von Messdaten und den Schutz personenbezogener Daten. Diese Anforderungen müssen in den nationalen Bestimmungen über die Verwendung intelligenter Elektrizitätsmesssysteme umgesetzt sein.
Es ist nach dem Urteil aber nicht erforderlich, sämtliche Sicherheitsanforderungen unmittelbar in die gesetzliche Definition des Begriffs „intelligentes Messgerät“ aufzunehmen. Sie können sich auch aus anderen nationalen Vorschriften ergeben, die den Einsatz solcher Geräte regeln.
Die betreffende Definition verstößt deshalb nicht gegen das Unionsrecht, sofern der nationale Regelungsrahmen an anderer Stelle die erforderlichen Vorgaben zur Datensicherheit und zum Schutz personenbezogener Daten enthält.
ePrivacy-Einwilligung gilt nicht für die Datenübertragung im Stromnetz
Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG regelt die Speicherung von Informationen oder den Zugriff auf bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeicherte Informationen. Grundsätzlich bedarf es dafür einer Einwilligung, die auf klaren und umfassenden Informationen über die Verarbeitungszwecke beruht.
Der EuGH musste klären, ob diese Anforderungen auch für ein Stromnetz gelten, über das personenbezogene Verbrauchsdaten übertragen werden können. Entscheidend war dabei, ob der intelligente Zähler als Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsnetzes einzuordnen ist.
Stromnetz dient überwiegend der Energieübertragung
Nach der Entscheidung fällt ein intelligentes Messsystem nur dann unter den Begriff der Endeinrichtung, wenn es unmittelbar oder mittelbar an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossen ist. Zudem setzt die Anwendung der Richtlinie 2002/58/EG voraus, dass öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste in öffentlichen Kommunikationsnetzen bereitgestellt werden.
Ein Stromnetz, das über Funktionen zur Datenübertragung verfügt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht allein deshalb. Sein Hauptzweck liegt in der Übertragung elektrischer Energie. Es dient nicht ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste.
Auch der Endkunde nimmt durch die Übermittlung seiner Verbrauchsdaten an den Netzbetreiber keinen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch. Die Datenübertragung stellt vielmehr einen internen technischen Vorgang des Netzbetreibers dar. Sie dient der Messung des Stromverbrauchs und der Kontrolle sowie Steuerung des Netzes.
Keine Anwendung der besonderen Einwilligungsvoraussetzungen
Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG ist deshalb nach dem Urteil nicht auf ein Stromnetz anzuwenden, über das personenbezogene Daten übertragen werden können. Die dort geregelten Einwilligungsvoraussetzungen für den Zugriff auf Informationen in einem Endgerät greifen in dieser Konstellation nicht.
Der Gerichtshof stellte zugleich klar, dass die Datenschutz- und Sicherheitsanforderungen der übrigen einschlägigen Unionsvorschriften fortgelten. Insbesondere richtet sich die Verarbeitung personenbezogener Daten weiterhin nach der DSGVO und den entsprechenden Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944.
Der 16. Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1162, wonach intelligente Zähler als Endgeräte gelten und die Richtlinie 2002/58/EG anzuwenden sei, änderte dieses Ergebnis nicht. Ein Erwägungsgrund kann die Auslegung einer Vorschrift unterstützen, ist aber selbst keine verbindliche Regelung und konnte die Auslegung des Gerichtshofs daher nicht entkräften.
Weitere Fragen waren unzulässig
Der EuGH beantwortete nicht sämtliche Fragen des Landesgerichts St. Pölten inhaltlich. Drei Punkte stufte er als unzulässig ein.
Die Frage nach der Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG stand nach Auffassung des Gerichtshofs in keinem hinreichenden Zusammenhang mit dem Streitgegenstand. Das Verfahren betraf weder die Haftung eines Herstellers noch einen Fehler des vorhandenen oder des vorgesehenen Messgeräts.
Auch die Frage, ob der Endkunde über einen Datenabruf in einem „begründeten Einzelfall“ unmittelbar am Zähler informiert werden müsse, war nach Ansicht des EuGH hypothetisch. Gegenstand des Verfahrens war nicht der Zugriff auf bereits übermittelte Verbrauchsdaten in einem solchen Einzelfall. Das österreichische Recht sieht zudem eine zeitnahe Information des Endverbrauchers vor.
Die Frage zur Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK genügte ebenfalls nicht den Anforderungen. Das vorlegende Gericht hatte weder eine konkrete Entscheidung bezeichnet noch hinreichend erläutert, weshalb diese Rechtsprechung für den Ausgangsrechtsstreit erheblich sein sollte.
Bedeutung der Entscheidung für Datenschutz und Energiewirtschaft
Das Urteil trennt zwischen der unionsrechtlich geförderten Einführung intelligenter Messsysteme und den dabei einzuhaltenden Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten. Ein unionsrechtlicher Anspruch auf die Ablehnung eines intelligenten Zählers besteht nicht. Ebenso wenig müssen sämtliche Sicherheitsanforderungen bereits in der gesetzlichen Begriffsdefinition des intelligenten Messgeräts enthalten sein.
Die besonderen Einwilligungsvoraussetzungen der Richtlinie 2002/58/EG gelten nicht für Verbrauchsdaten, die über ein Stromnetz im Rahmen eines internen technischen Vorgangs des Netzbetreibers übertragen werden. Davon unberührt bleiben insbesondere die Grundsätze der DSGVO, die Informationspflichten, die Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung sowie die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/944.
Die Verarbeitung von Mess- und Verbrauchsdaten kann für Netzbetreiber, Energieunternehmen und Endkunden damit weiterhin unterschiedliche datenschutzrechtliche Fragestellungen aufwerfen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Unternehmen und Privatpersonen bei der Einordnung entsprechender Sachverhalte und bietet eine auf den jeweiligen Einzelfall ausgerichtete Rechtsberatung im Datenschutzrecht an.