EuG verlangt Prüfung des guten Glaubens im Steuerfestsetzungsverfahren
Das Gericht der Europäischen Union hat zur umsatzsteuerlichen Differenzbesteuerung entschieden, dass der gute Glaube eines Wiederverkäufers nicht erst in einem gesonderten Billigkeitsverfahren berücksichtigt werden darf. Maßgeblich ist danach bereits das Verfahren der Steuerfestsetzung, wenn ein Steuerpflichtiger eine Rechnung mit Angaben zur Differenzbesteuerung erhalten hat und sich darauf beruft, auf die Berechtigung seines Lieferers vertraut zu haben.
Ausgangspunkt war ein Verfahren zwischen einer GmbH, die über Online-Plattformen Schmuck und Uhren vertreibt, und einem Finanzamt. Die Klägerin hatte in den Streitjahren 2013 und 2014 für einen Teil ihrer Umsätze mit Uhren die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG angewandt.
Die Finanzverwaltung sah dies nach einer Betriebsprüfung als unzutreffend an, weil bereits die Lieferer der Klägerin die Differenzbesteuerung nach Auffassung der Behörde zu Unrecht genutzt hatten, obwohl sie in ihren Rechnungen ausdrücklich auf § 25a UStG hingewiesen hatten.
Hintergrund des Ausgangsverfahrens
Differenzbesteuerung nach § 25a UStG bei Wiederverkäufern
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG kann bei bestimmten Wiederverkäufen dazu führen, dass nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern die Handelsspanne der Umsatzbesteuerung unterliegt. Die unionsrechtliche Grundlage findet sich in Art. 314 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Im Ausgangsfall war streitig, ob die Klägerin diese Sonderregelung anwenden durfte, obwohl ihre Vorlieferer die Voraussetzungen nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erfüllten.
Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer nach den allgemeinen Besteuerungsregeln neu fest und legte dabei den Gesamtbetrag zugrunde. Die Klägerin berief sich demgegenüber auf ihren guten Glauben an die Richtigkeit der Rechnungsangaben ihrer Lieferer.
Entscheidung des Sächsischen Finanzgerichts
Vorinstanz des Ausgangsverfahrens war das Sächsische Finanzgericht. Es entschied mit Urteil vom 24. Oktober 2023, Az. 2 K 92/21. Nach seiner Auffassung war ein etwaiger guter Glaube der Klägerin im Steuerfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
Das Finanzgericht stellte darauf ab, dass § 25a UStG keinen eigenen Vertrauensschutz für diesen Fall enthalte. Ein solcher Schutz könne nach dieser Sichtweise nur über die Billigkeitsregelungen der §§ 163, 227 AO erreicht werden. Damit wäre die Frage nicht im Verfahren über die Steuerfestsetzung, sondern in einem gesonderten Billigkeitsverfahren zu prüfen gewesen.
BFH sah unionsrechtliche Zweifel
Vorabentscheidungsersuchen des XI. Senats
Der Bundesfinanzhof hatte an dieser Trennung zwischen Steuerfestsetzung und Billigkeit unionsrechtliche Zweifel. Mit Beschluss vom 19. Februar 2025, Az. XI R 23/24, rief der BFH das europäische Gericht an. Der Beschluss ist amtlich in BFHE 289, 42, sowie in BStBl II 2025, 668 veröffentlicht.
Der BFH machte das Verfahren mit Pressemitteilung Nr. 051/25 vom 31. Juli 2025 öffentlich. Es handelte sich um die dritte Befassung des europäischen Gerichts mit dieser Rechtsfrage. In zwei früheren Verfahren, die den Vorsteuerabzug und den sogenannten Direktanspruch betrafen, musste die Frage aus anderen Gründen nicht beantwortet werden.
Der vorlegende XI. Senat des BFH wurde mit Ablauf des 31. Juli 2025, also kurz nach der Anrufung des europäischen Gerichts, aufgelöst. Das europäische Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen T-569/25 geführt.
Warum das EuG und nicht der EuGH entschied
Entschieden hat nicht der Gerichtshof der Europäischen Union, sondern das Gericht der Europäischen Union. Grundlage hierfür ist Art. 50b der Satzung des Gerichtshofs. Danach kann der Gerichtshof Vorabentscheidungsersuchen in bestimmten Sachgebieten an das Gericht weiterleiten.
Zu diesen übertragenen Sachgebieten gehört ausdrücklich das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Der Fall der Differenzbesteuerung fällt damit in einen Bereich, in dem das EuG über das Vorabentscheidungsersuchen entscheiden konnte.
Kernaussagen der Entscheidung des EuG
Versagung der Sonderregelung nicht allein wegen Fehlern des Vorlieferers
Das EuG bestätigte die vom BFH geäußerten unionsrechtlichen Zweifel. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union darf einem Steuerpflichtigen, der eine Rechnung mit Angaben zur Differenzbesteuerung erhalten hat, die Sonderregelung nicht allein deshalb versagt werden, weil der Vorlieferer selbst nicht zur Anwendung der Differenzbesteuerung berechtigt war.
Eine Versagung kommt danach nur in Betracht, wenn die Behörden nachweisen, dass der Steuerpflichtige nicht in gutem Glauben gehandelt hat. Der gute Glaube ist damit für die Anwendung der Differenzbesteuerung nicht erst im Rahmen einer nachgelagerten Billigkeitsprüfung von Bedeutung.
Kritik an getrennter Prüfung in Festsetzung und Billigkeit
Das EuG beanstandete die deutsche Verwaltungspraxis, die Prüfung der Steuerfestsetzung von der Prüfung einer Billigkeitsmaßnahme zu trennen. Hervorgehoben wurde, dass diese Trennung nicht zwingend kraft nationalen Rechts erfolge, sondern auf einer Verwaltungspraxis beruhe, nach der über Steuerfestsetzung und Billigkeit durch separate Bescheide entschieden werde.
Nach der Begründung des Gerichts kann diese Praxis die Ausübung unionsrechtlicher Rechte übermäßig erschweren. Insbesondere wurden folgende Gesichtspunkte angeführt:
– nahezu verdoppelte Beratungs- und Gerichtskosten durch getrennte Verfahren, – eine doppelte Streitwertberechnung, – eine um Jahre verlängerte Verfahrensdauer, – eine erschwerte Nachweisführung im Billigkeitsverfahren, – die Gefahr, dass Steuerpflichtige wegen des Kostenrisikos im Verhältnis zur streitigen Steuerschuld von einer gerichtlichen Klärung absehen.
Zudem unterscheidet sich der Prüfungsmaßstab: Während im Steuerfestsetzungsverfahren alle relevanten Umstände von Amts wegen zu ermitteln sind, werden im Billigkeitsverfahren grundsätzlich nur die vom Steuerpflichtigen vorgetragenen Gesichtspunkte geprüft.
Folgen für das Steuerfestsetzungs- und Klageverfahren
Guter Glaube ist bereits im Festsetzungsverfahren zu berücksichtigen
Nach der Entscheidung des EuG muss der gute Glaube eines Wiederverkäufers künftig bereits im Steuerfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für das finanzgerichtliche Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung.
Damit darf die Prüfung nicht auf ein gesondertes Billigkeitsverfahren verlagert werden, wenn die Voraussetzungen unionsrechtlichen Vertrauensschutzes im Zusammenhang mit der Differenzbesteuerung zu beurteilen sind. Die Entscheidung betrifft dabei die Frage, ob ein Steuerpflichtiger auf die Anwendung der Differenzbesteuerung durch seinen Lieferer vertrauen durfte, wenn ihm eine Rechnung mit entsprechenden Angaben vorlag.
Parallelfall beim BFH
In einem Parallelfall hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Dezember 2025, Az. V R 7/24, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO im Hinblick auf das damals anhängige Verfahren T-569/25 abgelehnt. Diese Entscheidung zeigt, dass die Rechtsfrage auch in weiteren Verfahren eine Rolle spielte.
Die Entscheidung des EuG vom 14. Oktober 2026, Az. T-569/25, erging im Verfahren der klagenden deutschen Handelsgesellschaft für Schmuck und Uhren auf das Vorabentscheidungsersuchen des BFH. Sie ist in BeckRS 2026, 25975 nachgewiesen und sollte nach der veröffentlichten Angabe demnächst in der DStR erscheinen.
Einordnung für Unternehmen mit differenzbesteuerten Umsätzen
Für Unternehmen, die Waren wie Uhren, Schmuck oder andere Gegenstände im Wiederverkauf vertreiben, ist die Abgrenzung zwischen Regelbesteuerung und Differenzbesteuerung von erheblicher steuerlicher Bedeutung. Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Rechnungen der Lieferer ausdrücklich auf § 25a UStG hinweisen, die Finanzverwaltung die Berechtigung der Vorlieferer zur Anwendung der Sonderregelung jedoch später verneint.
Die Kernaussage liegt nicht darin, dass die Differenzbesteuerung in solchen Fällen stets anzuwenden wäre. Entscheidend ist vielmehr, dass die Finanzverwaltung den guten Glauben des Steuerpflichtigen bereits im Steuerfestsetzungsverfahren prüfen muss und die Sonderregelung nicht allein wegen eines Fehlers auf der Vorstufe versagen darf, ohne die Voraussetzungen des guten Glaubens zu würdigen.
Häufige Fragen
EuG T-569/25 Differenzbesteuerung: Muss der gute Glaube im Steuerfestsetzungsverfahren geprüft werden?
Ja. Nach der Entscheidung des EuG ist der gute Glaube eines Wiederverkäufers bereits im Steuerfestsetzungs- und Klageverfahren zu berücksichtigen und darf nicht erst einem gesonderten Billigkeitsverfahren vorbehalten bleiben.
§ 25a UStG: Darf die Differenzbesteuerung wegen Fehlern des Vorlieferers automatisch versagt werden?
Nein, nicht allein aus diesem Grund. Hat der Steuerpflichtige eine Rechnung mit Angaben zur Differenzbesteuerung erhalten, müssen die Behörden nachweisen, dass er nicht in gutem Glauben gehandelt hat.
Welche praktischen Folgen hat das EuG-Urteil zur Differenzbesteuerung für Unternehmen mit Uhren- oder Schmuckhandel?
Für Unternehmen mit entsprechenden Wiederverkäufen kann die Entscheidung bedeutsam sein, wenn die Finanzverwaltung die Anwendung der Differenzbesteuerung wegen der Behandlung durch Vorlieferer beanstandet. Die Prüfung des Vertrauensschutzes ist dann nicht auf ein späteres Billigkeitsverfahren zu verschieben.
Steuerrechtliche Beratung bei Fragen zur Differenzbesteuerung
Die Entscheidung des EuG verdeutlicht, dass Fragen zur Differenzbesteuerung, zur Steuerfestsetzung und zum unionsrechtlichen Vertrauensschutz eine genaue Betrachtung des jeweiligen Sachverhalts erfordern. MTR Legal Rechtsanwälte berät Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen in steuerrechtlichen Fragestellungen mit wirtschaftlichem Bezug. Weitere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.