Karlsruhe verhandelt zur Erbschaftsteuer an zwei Tagen
Das Bundesverfassungsgericht hat sich im Oktober 2026 an zwei aufeinanderfolgenden Verhandlungstagen mit zentralen Fragen des Erbschaftsteuerrechts befasst. Gegenstand waren zum einen die von Bayern angestrengte abstrakte Normenkontrolle zur bundeseinheitlichen Ausgestaltung der Erbschaftsteuer und zum anderen eine Verfassungsbeschwerde zur Begünstigung von Betriebsvermögen.
Beide Verfahren betreffen unterschiedliche rechtliche Ansatzpunkte, stehen jedoch in einem gemeinsamen steuerpolitischen Zusammenhang: Es geht um die Frage, in welchem Umfang der Gesetzgeber bei der Erbschaftsteuer differenzieren darf und welche verfassungsrechtlichen Grenzen dabei zu beachten sind. Entscheidungen werden nach dem bisherigen Verfahrensstand erst in einigen Monaten, frühestens Anfang 2027, erwartet.
Abstrakte Normenkontrolle Bayerns zur Erbschaftsteuer
Streit um bundeseinheitliche Regelungen
Am 12. Oktober 2026 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über den Normenkontrollantrag des Freistaats Bayern mit dem Aktenzeichen 1 BvF 1/23. Die Verhandlung dauerte rund zweieinhalb Stunden. Berichterstatterin in diesem Verfahren ist Bundesverfassungsrichterin Dr. Meßling.
Bayern wendet sich gegen bundesweit einheitliche Regelungen zur Grundstücksbewertung, zu Freibeträgen und zu Steuersätzen. Im Mittelpunkt stehen insbesondere § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 ErbStG. Nach Auffassung Bayerns fehlt es für diese bundeseinheitliche Ausgestaltung an der verfassungsrechtlich erforderlichen Erforderlichkeit im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG und Art. 105 Abs. 2 GG.
Zusätzlich werden die angegriffenen Vorschriften unter anderem an Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 14 Abs. 1 und 2 GG gemessen. Bayern verfolgt mit dem Verfahren das Ziel, Spielräume für eine teilweise Regionalisierung der Erbschaftsteuer zu eröffnen. Der Normenkontrollantrag geht auf einen Beschluss des bayerischen Kabinetts vom 23. Mai 2023 zurück; dabei wurde auch das Anliegen formuliert, ein durchschnittliches Einfamilienhaus steuerfrei vererben zu können.
Bayerns Argumentation und Reaktionen der Länder
Bayern rügt insbesondere, dass die erbschaftsteuerlichen Freibeträge seit dem Jahr 2009 nicht angepasst wurden, obwohl sich namentlich die Immobilienpreise seither deutlich erhöht haben. Der Freistaat verweist zudem darauf, dass es sich bei der Erbschaftsteuer um eine Ländersteuer handelt, deren Aufkommen vollständig den Ländern zufließt. Für das Jahr 2025 wurden bundesweit Einnahmen aus der Erbschaftsteuer in Höhe von 13,3 Milliarden Euro genannt.
Das Gericht zeigte sich in der Verhandlung gegenüber dem bayerischen Vorbringen nach dem dortigen Eindruck zurückhaltend. Kein anderes Bundesland unterstützte den Antrag. Nordrhein-Westfalen trat dem Antrag ausdrücklich entgegen.
Ein vom Bundesverfassungsgericht geladener Sachverständiger verwies außerdem auf ausländische Erfahrungen mit regionalisierten Erbschaftsteuern. Danach könne eine solche Ausgestaltung Anreize für einen Wettbewerb um möglichst niedrige Steuersätze schaffen. Dieses Argument stand einer stärkeren Regionalisierung in der Verhandlung erkennbar entgegen.
Verfassungsbeschwerde zur Verschonung von Betriebsvermögen
Gegenstand des Verfahrens 1 BvR 804/22
Am 13. Oktober 2026 folgte die mündliche Verhandlung über die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 804/22. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Termin mit Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026 angekündigt; die Akkreditierungsfrist für Medien endete am 7. Oktober 2026 um 12.00 Uhr. Die Verhandlung dauerte insgesamt nahezu sechs Stunden.
Der Beschwerdeführer, ein früherer Bankmanager, hatte im Jahr 2018 von seiner Tante ausschließlich Privatvermögen geerbt. Dabei ging es im Wesentlichen um ein Wertpapierdepot und Grundbesitz mit einem Gesamtwert von rund 250.000 Euro. Auf diesen Erwerb entfielen rund 47.000 Euro Erbschaftsteuer, mithin etwa 20 Prozent.
Wäre hingegen begünstigtes Betriebsvermögen erworben worden, hätte unter Umständen eine Verschonung bis zu 100 Prozent in Betracht kommen können. Der Beschwerdeführer sieht darin insbesondere eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Nachdem er vor den Finanzgerichten ohne Erfolg geblieben war, richtet sich die Verfassungsbeschwerde konkret gegen einen Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 17. Januar 2022, Az. II B 49/21.
Unmittelbar angegriffen werden ein Erbschaftsteuerbescheid und die hierzu ergangenen gerichtlichen Entscheidungen. Mittelbar richtet sich das Verfahren neben mehreren Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes auch gegen eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes.
Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts
Im Mittelpunkt der verfassungsrechtlichen Prüfung stehen die §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG in der Fassung, die der Gesetzgeber im Jahr 2016 als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014, Az. 1 BvL 21/12, geschaffen hatte. Das Gericht hatte damals die Begünstigung von Betriebsvermögen im Grundsatz nicht ausgeschlossen, die damalige Ausgestaltung jedoch in Teilen beanstandet.
Der Vorsitzende des Ersten Senats, Gerichtspräsident Prof. Dr. Stephan Harbarth, stellte zu Beginn der Verhandlung klar, dass die Erbschaftsteuer viele Menschen betreffe und auch deren Gerechtigkeitsempfinden berühre. Zugleich begrenzte er den Prüfungsgegenstand ausdrücklich auf die Frage, ob die unterschiedliche Behandlung von Erwerbern begünstigten und nicht begünstigten Vermögens verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.
Damit ging es in der Verhandlung nicht um eine allgemeine politische Bewertung der Erbschaftsteuer. Entscheidend war vielmehr, ob die gesetzliche Verschonung von Betriebsvermögen gegenüber Erwerben von Privatvermögen den Anforderungen des Grundgesetzes genügt.
Argumente in der mündlichen Verhandlung
Breit angelegte Anhörung am Vormittag
Der Vormittag der Verhandlung hatte über weite Strecken den Charakter einer umfassenden Anhörung. Neben dem Beschwerdeführer, der Bundesregierung und den Ländern äußerten sich Vertreter aus Wissenschaft, Verbänden, Vereinen, Stiftungen, Bundestagsfraktionen sowie Unternehmen und Unternehmer.
In der Verhandlung wurden rund 20 Sachverständige angehört. Nach übereinstimmenden Berichten wurde eine Ungleichbehandlung von Betriebsvermögen und anderem Vermögen überwiegend bejaht; streitig blieb jedoch, ob und in welchem Umfang diese Ungleichbehandlung verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann.
Deutlich wurde zugleich, dass die empirische Grundlage für einzelne Annahmen zur Wirkung der Verschonungsregelungen nicht durchgehend belastbar erschien. Gerade bei der Frage, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen zur Sicherung von Arbeitsplätzen, Investitionen und Innovationen erforderlich ist, lagen die vorgetragenen Einschätzungen teilweise weit auseinander.
Positionen zu Liquidität, Unternehmenserhalt und Gleichbehandlung
Die Bundesregierung hielt die Ziele des Gesetzgebers weiterhin für tragfähig. Danach dienen die Begünstigungen insbesondere dem Schutz von Arbeitsplätzen, Investitionen und Innovationsfähigkeit. Der Bundesverband der Deutschen Industrie verwies darauf, dass ein hoher Unternehmenswert nicht ohne Weiteres verfügbare Liquidität bedeute.
Aus Sicht der Unternehmensseite könne eine Erbschaftsteuerbelastung dazu führen, dass die Steuer durch Darlehen, Anteilsverkäufe oder zusätzliche Ausschüttungen finanziert werden müsse. Dies könne die Investitionskraft des Unternehmens beeinträchtigen. Betriebsvermögen sei häufig langfristig in Maschinen, Gebäuden oder sonstigen betrieblichen Strukturen gebunden.
Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, dass die Verschonungsregelungen nicht nur solche Erwerber begünstigen, die ein Unternehmen tatsächlich führen. Begünstigt werden können auch reine Anteilsinhaber, die im Wesentlichen Dividenden beziehen. In einem solchen Fall werde nach seiner Darstellung nicht das Unternehmen, sondern das Vermögen des Erwerbers geschützt.
In der Verhandlung forderte der Beschwerdeführer zudem, Unternehmenserben müssten mindestens 10 Prozent Steuer auf den Erwerb entrichten. Auch die Veräußerung von Unternehmensvermögen wurde von einzelnen Beteiligten als möglicher Weg zur Steuerfinanzierung bezeichnet. Dem wurde von anderer Seite entgegengehalten, dass dies den Fortbestand betrieblicher Strukturen gefährden könne.
Großerwerbe und Verschonungsbedarfsprüfung im Fokus
Kritik an § 28a ErbStG
Am Nachmittag verlagerte sich die Erörterung insbesondere auf Großerwerbe und die damit verbundenen Gestaltungsmöglichkeiten. Im Zentrum stand die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Diese Regelung betrifft große Erwerbe begünstigten Vermögens und wurde nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2014 eingeführt.
Kritisch gesehen wurde, dass auch nach der Reform 2016 begünstigtes Vermögen im Milliardenbereich ohne Steuerbelastung übertragen werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelung knüpft dabei an die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers an. Sie prüft hingegen nicht unmittelbar, ob Betrieb und Arbeitsplätze tatsächlich erhalten bleiben.
Der Senat fragte ausdrücklich nach, weshalb die Grenze von 26 Millionen Euro an den Erwerb und nicht an das Unternehmen anknüpft, obwohl die Verschonung gerade dem Schutz des Unternehmens dienen soll. Ebenfalls erörtert wurde, dass Großerwerbe über Lohnsumme und Behaltensfrist hinaus keine zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen müssen, um begünstigt zu werden.
Gestaltungsmöglichkeiten bei großem Betriebsvermögen
In der Verhandlung wurden auch Gestaltungen thematisiert, durch die das verfügbare Vermögen eines Erwerbers gering erscheinen kann. Ein Vertreter der Bürgerbewegung Finanzwende kritisierte in Karlsruhe, die seit 2016 bestehende Verschonungsbedarfsprüfung lade „zum Armrechnen“ ein.
Angesprochen wurden insbesondere folgende Konstellationen:
- die Einbindung von Familienstiftungen,
- die Einsetzung minderjähriger Erben,
- die Strukturierung von Vermögen mit Blick auf den Bewertungs- und Übertragungszeitpunkt.
Diese Punkte wurden nicht als abschließende Bewertung einzelner Gestaltungen behandelt. Sie dienten vielmehr der verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die gesetzlichen Regelungen in ihrer tatsächlichen Wirkung noch dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck entsprechen.
Erörterte Alternativen zur derzeitigen Begünstigung
Stundung, Beteiligungsmodelle und pauschale Besteuerung
Im Verlauf der Stellungnahmen wurden wiederholt Alternativen zum bestehenden System der Betriebsvermögensbegünstigung angesprochen. Genannt wurde unter anderem eine langfristige Stundung der Erbschaft- und Schenkungsteuer anstelle einer vollständigen Steuerbefreiung, etwa über einen Zeitraum von 20 Jahren. Auch eine Beteiligung des Staates als stiller Gesellschafter wurde als denkbarer Ansatz erwähnt.
Gegen eine Stundung wurde eingewandt, dass auch eine gestundete Steuerforderung dem Unternehmen Kapital entziehe. Die Belastung werde dadurch nicht aufgehoben, sondern lediglich zeitlich verteilt. Zudem wurde vorgetragen, dass eine Stundung nur bei Steuersätzen bis etwa 10 Prozent tragbar sei; bei höheren Steuersätzen könne die Erbschaftsteuer wirtschaftlich wie ein deutlich erhöhter Einkommensteuersatz wirken.
Mehrere Sachverständige äußerten Sympathie für eine Flat Tax mit breiter Bemessungsgrundlage und wenigen Ausnahmen. Sollte eine solche Reform aufkommensneutral ausgestaltet werden, wurde jedoch ein Steuersatz eher in der Größenordnung von 15 Prozent als von 10 Prozent in Betracht gezogen. Dabei wurde auch darauf hingewiesen, dass eine Erbschaftsteuerbelastung auf eine bereits bestehende Ertragsteuerbelastung von rund 48,5 Prozent treffen kann.
Weitere Modelle und ausländische Beispiele
Weitere Überlegungen reichten von einer ausschließlich ertragsabhängigen Besteuerung bis hin zu einer Vermögensabgabe. In der Verhandlung wurde zudem auf ausländische Modelle verwiesen. Dänemark wurde als Beispiel für eine moderate Besteuerung von Betriebsvermögen genannt.
Ein Modell, das Liquiditätsschutz, Gleichbehandlung und Steueraufkommen gleichermaßen zweifelsfrei in Einklang bringt, zeichnete sich in der Verhandlung nicht ab. Die Auswahl zwischen den denkbaren Regelungskonzepten liegt vorrangig beim Gesetzgeber. Das Bundesverfassungsgericht räumt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Erbschaftsteuer traditionell einen weiten Gestaltungsspielraum ein.
Gleichzeitig dürfte jede gesetzliche Änderung politisch umstritten sein. Bereits nach der Entscheidung aus dem Jahr 2014 gelang es nicht, innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Frist eine politische Einigung zu erzielen.
Mögliche Entscheidungen und praktische Einordnung
Kein klarer Hinweis auf eine vollständige Verwerfung
Wie das Bundesverfassungsgericht entscheiden wird, blieb nach beiden Verhandlungstagen offen. Der Senat ließ keine eindeutige Tendenz erkennen. Einen ausdrücklichen Hinweis darauf, dass das Gericht das Konzept der Begünstigung von Betriebsvermögen insgesamt für verfassungswidrig hält, gab es nicht.
Denkbar bleibt daher, dass das Gericht das Verschonungskonzept im Grundsatz erneut billigt, aber Nachbesserungen für Großerwerbe verlangt. Solche Nachbesserungen könnten etwa die Höhe der Grenze von 26 Millionen Euro, deren Ausgestaltung als unternehmensbezogene Grenze oder zusätzliche Anforderungen an die Begünstigung betreffen. Ebenso ist möglich, dass das Gericht einzelne Regelungen anders bewertet.
Die Entscheidungen in beiden Verfahren werden voraussichtlich erst in einigen Monaten verkündet. Im Jahr 2014 erging das Urteil des Bundesverfassungsgerichts rund fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung.
Rechtslage bis zur Entscheidung
Bis zu einer Entscheidung gilt das derzeitige Recht unverändert fort. Sollte das Bundesverfassungsgericht die bestehenden Vorschriften beanstanden, kommen verschiedene Entscheidungsformen in Betracht. Das Gericht kann etwa eine Unvereinbarkeitserklärung mit befristeter Weitergeltungsanordnung aussprechen oder einzelne Regelungen ab sofort für nicht mehr anwendbar erklären.
Auch eine Neuregelung durch den Gesetzgeber mit Wirkung für bestimmte Fälle ab dem Tag der Urteilsverkündung kann in Betracht kommen, soweit das Bundesverfassungsgericht dies zulässt. Welche Folgen sich konkret ergeben, hängt vom Tenor und von den Entscheidungsgründen ab.
Aus Sicht der Praxis wäre es naheliegend, dass der Gesetzgeber im Fall einer Anpassung auch weitere seit längerem bekannte Anwendungsfragen des Erbschaftsteuerrechts in den Blick nimmt. Dazu zählen unter anderem die Abgrenzung des Verwaltungsvermögens bei Grundstücken, die Begünstigung von Wohnungsunternehmen und Hotels, die Behaltensregelungen, die Reinvestitionsklausel sowie die Steuerbefreiung für das Familienheim.
Häufige Fragen
Wann entscheidet das Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer und Betriebsvermögensverschonung?
Eine Entscheidung in den Verfahren 1 BvF 1/23 und 1 BvR 804/22 wird erst in einigen Monaten erwartet, frühestens Anfang 2027. Bis zur Verkündung bleibt die geltende Rechtslage unverändert anwendbar.
Worum geht es bei der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG vor dem Bundesverfassungsgericht?
§ 28a ErbStG betrifft große Erwerbe begünstigten Betriebsvermögens und knüpft an die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers an. Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob diese Ausgestaltung die Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbern nicht begünstigten Vermögens rechtfertigt.
Welche praktischen Folgen kann das Karlsruher Erbschaftsteuerverfahren für Unternehmenserben haben?
Für Unternehmenserben können sich je nach Entscheidung Änderungen bei der Begünstigung großer Betriebsvermögen ergeben. Möglich sind insbesondere gesetzgeberische Nachbesserungen bei Schwellenwerten, Voraussetzungen oder der Prüfung des Verschonungsbedarfs.
Steuerrechtliche Beratung bei erbschaftsteuerlichen Fragestellungen
Die Verhandlungen in Karlsruhe zeigen, dass die Erbschaftsteuer an der Schnittstelle von Vermögensnachfolge, Unternehmensfortführung und verfassungsrechtlichen Vorgaben steht. Gerade bei größeren Vermögen und Unternehmensbeteiligungen können die rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen erheblichen Einfluss auf die Strukturierung der Nachfolge haben. MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen bei steuerrechtlichen Fragestellungen; nähere Informationen finden Sie unter Rechtsberatung im Steuerrecht.