EU Inc. als optionaler europäischer Unternehmensrechtsrahmen
Im März 2026 hat die Europäische Kommission mit ihrem Vorschlag für ein sogenanntes „28. Regime“ einen Gesetzgebungsprozess für einen einheitlichen europäischen Unternehmensrechtsrahmen angestoßen. Im Mittelpunkt steht die „EU Inc.“ als neue, freiwillig nutzbare Rechtsform. Sie soll nationale Gesellschaftsformen nicht ersetzen, sondern unionsweit ergänzen.
Ziel des Vorhabens ist es insbesondere, Start-ups und innovative Unternehmen zu entlasten, indem rechtliche Zersplitterungen zwischen den Mitgliedstaaten reduziert werden. Nach dem Vorschlag der Kommission soll die EU Inc. digital innerhalb von 48 Stunden gegründet werden können. Ein Mindestkapital soll nicht erforderlich sein; die Registrierungskosten sollen höchstens 100 Euro betragen.
Darüber hinaus verfolgt der Vorschlag weitere Zielsetzungen, unter anderem in den Bereichen Digitalisierung, Unternehmensführung und Finanzierung.
Gesetzgebungsverfahren bei Parlament und Rat
Seit der Vorlage des Kommissionsvorschlags im März 2026 ist das Verfahren weiter vorangeschritten. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union befassen sich parallel mit dem Vorhaben. Im Europäischen Parlament liegt die Federführung beim Rechtsausschuss; weitere Ausschüsse sind beteiligt.
Eine abschließende Position des Europäischen Parlaments liegt bislang nicht vor. Aus dem Berichtsentwurf des Berichterstatters René Repasi vom 29. Juni 2026 lassen sich jedoch mögliche Schwerpunkte einer parlamentarischen Position ableiten.
Engerer Anwendungsbereich für Start-ups und Scale-ups
Der Berichtsentwurf sieht eine stärkere Ausrichtung der EU Inc. auf Start-ups und Scale-ups vor. Dafür werden Zugangsvoraussetzungen und sektorbezogene Beschränkungen vorgeschlagen. Bestimmte Branchen sollen vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.
Genannt werden unter anderem:
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Baugewerbe und Bau,
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Reinigung von Gebäuden, Straßen oder Verkehrsmitteln,
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Bewirtungsdienste,
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Schlachtung und Fleischverarbeitung,
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Heime,
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Wach- und Sicherheitsdienste.
Damit würde der ursprüngliche Gedanke einer breit einsetzbaren europäischen Rechtsform eingeschränkt. Die EU Inc. wäre nach diesem Ansatz nicht uneingeschränkt für alle Branchen und Geschäftsmodelle zugänglich.
Arbeits- und Sozialrecht sollen unberührt bleiben
Der Berichtsentwurf stellt ausdrücklich klar, dass individuelles und kollektives Arbeits- oder Sozialrecht unberührt bleiben soll. Dadurch soll unter anderem verhindert werden, dass bestehende Mitbestimmungsrechte durch die Wahl der EU Inc. umgangen werden.
Für Fragen der Mitbestimmung sollen nach dem Entwurf die Regelungen des Mitgliedstaats maßgeblich sein, in dem die Beschäftigung stattfindet. Nicht entscheidend wäre danach der Ort der Unternehmensregistrierung. Bei mehreren Beschäftigungsorten sollen pauschal die höherwertigen Regelungen gelten.
Sonderform der EU Inc. in Verantwortungseigentum
Neu im Berichtsentwurf ist die vorgeschlagene Sonderform einer „steward-owned EU Inc.“, also einer EU Inc. in Verantwortungseigentum. Ihr Grundgedanke liegt in einer dauerhaften Trennung zwischen unternehmerischer Kontrolle und wirtschaftlicher Beteiligung.
Kontrollrechte sollen über sogenannte „steward shares“ ausgeübt werden. Davon zu unterscheiden wären wirtschaftlich beteiligte Anteilseigner ohne Stimm- und Kontrollrechte, die „economic shares“ halten. Die Umsetzung soll in der Satzung verankert und fortlaufend dokumentiert werden.
Digitale Gründung und Frist von zwei Werktagen
Der Berichtsentwurf unterstützt den Grundsatz einer möglichst einfachen, schnellen und digitalen Gründung. Zugleich wird der Ansatz der Kommission, eine Gründung innerhalb von 48 Stunden zu ermöglichen, relativiert.
Statt der 48-Stunden-Frist sieht der Entwurf ein Zeitfenster von zwei Werktagen vor. Damit würde die Gründungsfrist anders gefasst, ohne den digitalen Grundansatz aufzugeben.
Restriktiveres vereinfachtes Insolvenzverfahren
Abweichend vom Kommissionsvorschlag enthält der Berichtsentwurf Einschränkungen beim vereinfachten Insolvenzverfahren. Dieses soll restriktiver ausgestaltet werden.
Nach dem Entwurf soll ein solches Verfahren lediglich Start-ups offenstehen, die kumulativ bestimmte Kriterien erfüllen. Genannt werden weniger als 100 Beschäftigte, höchstens 10 Millionen Euro Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme sowie weniger als 20 Gläubiger.
Zugleich sieht der Entwurf eine Erweiterung von Insolvenzgründen vor. Die Vorschläge zielen unter anderem auf einen stärkeren Schutz von Gläubigern und Arbeitnehmern ab.
Weitere Regelungsbereiche des Berichtsentwurfs
Neben Anwendungsbereich, Mitbestimmung, Gründung und Insolvenz enthält der Entwurf weitere Vorschläge. Diese betreffen insbesondere:
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grenzüberschreitende Sitzverlegungen,
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eine Ausweitung der über öffentliche Register verfügbaren Unternehmensinformationen,
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optionale administrative, gerichtliche oder notarielle Prüfungen,
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Fragen der Finanzierung.
Die genannten Punkte zeigen, dass die Ausgestaltung der EU Inc. nicht allein auf die Gründung beschränkt ist. Vielmehr betrifft das Vorhaben zahlreiche gesellschaftsrechtliche und unternehmensorganisatorische Aspekte.
Zielkonflikt zwischen Vereinfachung und Kontrolle
Auch der Rat der Europäischen Union befasst sich mit dem Vorhaben. Die Beratungen dauern an. Es besteht der Aufruf, bis Ende 2026 eine Einigung zu erzielen; anschließend könnte die Verhandlung mit der Europäischen Kommission im Trilog erfolgen.
Die bisherigen Entwicklungen verdeutlichen den hohen Anspruch des „28. Regimes“. Gleichzeitig wird ein Zielkonflikt sichtbar: Auf der einen Seite stehen Vereinfachung, Transparenz und Geschwindigkeit, insbesondere durch Digitalisierung. Auf der anderen Seite stehen mitgliedstaatliche Interessen, etwa im Hinblick auf Schutz- und Kontrollmechanismen.
Gelingt es nicht, die neue Gesellschaftsform einfach, schnell, digital und kostengünstig auszugestalten, besteht das Risiko zusätzlicher Bürokratie ohne entsprechenden praktischen Mehrwert. Gerade im Verhältnis zwischen grenzüberschreitender Nutzbarkeit und nationalen Schutzinteressen dürfte die weitere Ausgestaltung entscheidend sein.
Ausblick auf die weitere Entwicklung der EU Inc.
Voraussichtlich im Frühherbst 2026 könnten wesentliche Weichenstellungen durch das Europäische Parlament und den Rat erfolgen. Ob es tatsächlich dazu kommt, ist derzeit offen.
Selbst für den Fall einer Einigung im Jahr 2026 soll die Verordnung nach aktuellem Stand erst zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten Anwendung finden. Für Unternehmen bleibt die weitere Entwicklung damit vorerst ein laufender Gesetzgebungsprozess, dessen endgültige Ausgestaltung noch nicht feststeht.
Häufige Fragen
Was ist die EU Inc. im geplanten 28. Regime der Europäischen Union?
Die EU Inc. ist als neue optionale Rechtsform vorgesehen, die nationale Gesellschaftsformen unionsweit ergänzen soll. Sie soll insbesondere Start-ups und innovative Unternehmen durch einen einheitlicheren europäischen Unternehmensrechtsrahmen unterstützen.
Welche Einschränkungen sieht der Berichtsentwurf zur EU Inc. für bestimmte Branchen vor?
Der Berichtsentwurf sieht Zugangsvoraussetzungen und sektorspezifische Ausschlüsse vor. Genannt werden unter anderem Bau, Reinigungsdienste, Bewirtungsdienste, Schlachtung und Fleischverarbeitung, Heime sowie Wach- und Sicherheitsdienste.
Welche praktischen Folgen hätte die EU Inc. für Unternehmen bei Gründung und Finanzierung?
Nach dem Kommissionsvorschlag soll die EU Inc. digital, ohne Mindestkapital und mit Registrierungskosten von höchstens 100 Euro gegründet werden können. Der Berichtsentwurf hält am Grundsatz einer einfachen digitalen Gründung fest, fasst die Frist aber als zwei Werktage und enthält weitere Vorschläge zu Finanzierung und Unternehmensinformationen.
Gesellschaftsrechtliche Einordnung durch MTR Legal Rechtsanwälte
Die Diskussion um die EU Inc. zeigt, dass unionsweite Gesellschaftsformen für Unternehmen, Investoren und Gesellschafter erhebliche Bedeutung erlangen können, zugleich aber von zahlreichen noch offenen Einzelheiten abhängen. MTR Legal Rechtsanwälte begleitet Mandanten bei gesellschaftsrechtlichen Fragestellungen im nationalen und internationalen Kontext. Bei rechtlichen Fragen zu Unternehmensstrukturen, grenzüberschreitenden Gesellschaftsformen und der weiteren Entwicklung der EU Inc. finden Sie weitere Informationen unter Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht.