BGH zur Nachreichung der Schlussbilanz bei Abspaltung

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Die Schlussbilanz, die einer Handelsregisteranmeldung bei einer Abspaltung nach dem Umwandlungsgesetz beizufügen ist, muss nicht zwingend bereits mit der Anmeldung eingereicht werden. Eine spätere Einreichung kommt jedoch nur in Betracht, wenn sie zeitnah erfolgt. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn die Bilanz bereits im Dezember vorliegt, aber erst im Juli des Folgejahres beim Registergericht eingereicht wird.

BGH zur Nachreichung der Schlussbilanz bei Abspaltung

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG erforderliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers nach einer Handelsregisteranmeldung noch nachgereicht werden kann. Gegenstand des Verfahrens war eine Abspaltung, bei der eine GmbH die Übertragung eines Teils ihres Vermögens auf eine offene Handelsgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet hatte.

Die Anmeldung erfolgte am 26.08.2024. Die Schlussbilanz zum 31.12.2023 war der Anmeldung nicht beigefügt. Nachdem das Amtsgericht Charlottenburg als Registergericht auf das Fehlen der Bilanz hingewiesen hatte, beantragte die Gesellschaft eine angemessene Frist zur Einreichung.

Nach Ablauf einer vom Registergericht gesetzten zweiwöchigen Stellungnahmefrist ohne fristgerechte Vorlage der Bilanz wies das Registergericht den Eintragungsantrag zurück. Die Beschwerde der GmbH zum Kammergericht blieb ohne Erfolg. Im Rechtsbeschwerdeverfahren legte die Gesellschaft mit Schriftsatz vom 21.07.2025 einen Bericht über die prüferische Durchsicht des Jahresabschlusses vor; diesem war die bereits am 03.12.2024 aufgestellte Bilanz beigefügt.

Rechtlicher Rahmen nach § 17 Abs. 2 UmwG

Schlussbilanz als Bestandteil der Anmeldung

Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG ist der Anmeldung einer Umwandlung die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG darf das Registergericht die Umwandlung nur eintragen, wenn die Bilanz auf einen Stichtag aufgestellt ist, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt. Diese Achtmonatsfrist bleibt auch dann maßgeblich, wenn eine Nachreichung der Schlussbilanz im Einzelfall zulässig ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte bereits in einer Grundsatzentscheidung vom 18.03.2025 entschieden, dass die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG beizufügende Schlussbilanz nachgereicht werden kann, sofern dies zeitnah nach der Anmeldung geschieht. Diese Entscheidung beendete einen langjährigen Meinungsstreit über die Zulässigkeit der Nachreichung.

Der Gesetzestext des Umwandlungsgesetzes ist über die amtliche Gesetzessammlung abrufbar: § 17 UmwG.

Keine zwingende Erstellung bereits am Anmeldetag

Das Kammergericht hatte angenommen, § 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 UmwG setzten voraus, dass die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers bereits am Tag der Handelsregisteranmeldung vorhanden sei. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren nicht bestätigt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es für die Möglichkeit der Nachreichung nicht entscheidend, ob die Schlussbilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Nachreichung zeitnah nach der Anmeldung erfolgt. Die Eintragung darf daher nicht allein mit der Begründung versagt werden, die Bilanz habe bei Anmeldung noch nicht vorgelegen.

Entscheidung im konkreten Abspaltungsverfahren

Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg

Obwohl der Bundesgerichtshof die rechtliche Begründung des Kammergerichts zur zwingenden Vorlage am Anmeldetag nicht teilte, blieb die Rechtsbeschwerde der GmbH erfolglos. Die Ablehnung der Eintragung war im Ergebnis rechtmäßig, weil die Schlussbilanz nicht zeitnah nach der Anmeldung nachgereicht worden war.

Der Bundesgerichtshof stellte darauf ab, dass die Bilanz bereits im Dezember 2024 vorlag, aber erst mit Schriftsatz vom 21.07.2025 eingereicht wurde. Unter diesen Umständen war die zeitliche Nähe zur Anmeldung nicht mehr gegeben.

Angemessene Frist durch Zwischenverfügung

Die Nachreichung einer Schlussbilanz ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeitnah, wenn sie innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, die das Registergericht durch Zwischenverfügung setzt. Rechtsgrundlagen hierfür sind § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG und § 25 Abs. 1 Satz 3 HRV.

Der Bundesgerichtshof ließ im Abspaltungsverfahren ausdrücklich offen, ob die vom Registergericht gesetzte zweiwöchige Frist unter den konkreten Umständen angemessen war. Aus der Entscheidung folgt daher keine allgemeine Zweiwochenfrist für die Nachreichung einer Schlussbilanz.

In der Grundsatzentscheidung vom 18.03.2025 hatte der Bundesgerichtshof hingegen eine durch Zwischenverfügung gesetzte Frist von einem Monat zur Nachreichung der Schlussbilanz als angemessen angesehen. Auch jenes Verfahren endete in der Sache nicht erfolgreich für die Gesellschaft: Im Ausgangsfall ging es um eine Verschmelzung, bei der die Stellungnahmefrist verstrichen war und die Schlussbilanz erst mit der Beschwerde eingereicht wurde.

Einordnung der Entscheidung

Abgrenzung zwischen Nachreichbarkeit und verspäteter Vorlage

Die Entscheidung verdeutlicht die Trennung zwischen der grundsätzlichen Möglichkeit einer Nachreichung und den Grenzen dieser Möglichkeit. Eine fehlende Schlussbilanz bei der Anmeldung führt nicht zwingend dazu, dass eine Abspaltung nicht eingetragen werden kann. Die spätere Vorlage muss jedoch innerhalb des vom Registerverfahren vorgegebenen zeitlichen Rahmens erfolgen.

Für die Beurteilung sind insbesondere folgende Punkte maßgeblich:

  • Die Schlussbilanz muss nach § 17 Abs. 2 Satz 1 UmwG der Anmeldung beigefügt werden.
  • Eine Nachreichung kann zulässig sein, wenn sie zeitnah nach der Anmeldung erfolgt.
  • Die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG bleibt unberührt.
  • Eine vom Registergericht gesetzte angemessene Frist ist für die zeitnahe Nachreichung von Bedeutung.
  • Eine bereits vorliegende Bilanz über mehrere Monate nicht einzureichen, genügt dem Erfordernis der zeitnahen Nachreichung jedenfalls nicht.

Keine allgemeine Aussage zur Zweiwochenfrist

Der Bundesgerichtshof hat nicht entschieden, dass eine zweiwöchige Frist stets ausreichend ist. Die Angemessenheit einer solchen Frist blieb ausdrücklich offen. Damit beschränkt sich die Aussage der Entscheidung auf den Umstand, dass die im Juli 2025 erfolgte Einreichung einer bereits im Dezember 2024 aufgestellten Bilanz nicht mehr als zeitnah anzusehen war.

Informationen zum Handelsregisterverfahren und zu Registereintragungen sind auch über das gemeinsame Registerportal der Länder zugänglich: Handelsregisterportal.

Bedeutung für Gesellschaften und Registerverfahren

Für Umwandlungsvorgänge wie Abspaltungen bestätigt die Entscheidung, dass eine Schlussbilanz nicht zwingend bereits mit der Handelsregisteranmeldung vorliegen muss. Zugleich macht sie deutlich, dass die Nachreichbarkeit nicht unbegrenzt besteht. Entscheidend bleibt die zeitnahe Einreichung im Rahmen des Registerverfahrens und unter Beachtung der gesetzlichen Achtmonatsfrist.

Die Entscheidung betrifft damit einen praxisrelevanten Schnittpunkt zwischen Umwandlungsrecht, Registerverfahren und Rechnungslegung. Sie zeigt zugleich, dass ein Rechtsmittel trotz einer im Grundsatz günstigen Rechtsauffassung zur Nachreichbarkeit erfolglos bleiben kann, wenn die Bilanz im konkreten Verfahren zu spät eingereicht wird.

MTR Legal Rechtsanwälte begleitet gesellschaftsrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Umwandlungen, Registerverfahren und Unternehmensstrukturierungen. Weitere Informationen zu verwandten Themen finden sich auch im Bereich Gesellschaftsrecht.

Häufige Fragen

Kann die Schlussbilanz bei einer Abspaltung nachgereicht werden?

Ja, eine Nachreichung kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs möglich sein, wenn sie zeitnah nach der Handelsregisteranmeldung erfolgt. Die Schlussbilanz muss zudem die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG, wahren.

Was bedeutet das für Betroffene?

Betroffene Gesellschaften müssen damit rechnen, dass eine verspätete Nachreichung der Schlussbilanz die Eintragung der Abspaltung hindern kann. Eine bereits vorhandene Bilanz erst nach mehreren Monaten einzureichen, genügt dem Erfordernis der zeitnahen Nachreichung jedenfalls nicht.

Gilt nach der BGH-Entscheidung immer eine Frist von zwei Wochen?

Nein, der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich offengelassen, ob die im konkreten Verfahren gesetzte zweiwöchige Frist angemessen war. Eine allgemeine Zweiwochenfrist lässt sich aus der Entscheidung daher nicht ableiten.

Gesellschaftsrechtliche Beratung bei Umwandlungen

Abspaltungen und andere Umwandlungsvorgänge berühren regelmäßig formelle Anforderungen des Registerverfahrens und materiell-rechtliche Vorgaben des Umwandlungsrechts. Wenn sich im Zusammenhang mit einer Handelsregisteranmeldung, einer Schlussbilanz oder einer geplanten Umstrukturierung rechtliche Fragen stellen, kann eine einzelfallbezogene Beratung im Gesellschaftsrecht zweckmäßig sein. MTR Legal Rechtsanwälte steht Unternehmen, Investoren und vermögenden Privatpersonen hierfür im Bereich Rechtsberatung im Gesellschaftsrecht zur Verfügung.