Auskunftsersuchen des Hauptzollamts Erfurt im Zusammenhang mit polnischen Subunternehmern
Das Hauptzollamt Erfurt, Finanzkontrolle Schwarzarbeit am Standort Gera, führt im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mühlhausen Ermittlungen gegen mehrere polnische Unternehmen. Nach den zugrunde liegenden Vorwürfen sollen diese Unternehmen insbesondere Arbeitskräfte aus der Ukraine, Belarus und Georgien in Deutschland eingesetzt haben, ohne dass die erforderlichen Arbeitserlaubnisse vorgelegen hätten. Teilweise sollen dabei gefälschte EU-Ausweise verwendet worden sein. Zudem steht der Vorwurf im Raum, Sozialversicherungsbeiträge seien nicht in der gesetzlich geschuldeten Höhe abgeführt worden.
Ermittelt wird unter anderem wegen möglicher Verstöße gegen das Strafgesetzbuch, das Aufenthaltsgesetz und das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Bei diesen Ermittlungen handelt es sich um laufende Verfahren. Für alle Beschuldigten gilt die Unschuldsvermutung; die erhobenen Vorwürfe sind nicht mit einer rechtskräftigen Feststellung gleichzusetzen.
Deutsche Auftraggeber, die mit den betroffenen polnischen Unternehmen zusammengearbeitet haben, erhalten in diesem Zusammenhang Auskunftsersuchen des Hauptzollamts Erfurt. Diese Schreiben enthalten häufig einen Äußerungsbogen und sehen eine schriftliche Anhörung vor.
Vor einer Beantwortung empfiehlt sich eine formale Durchsicht des Schreibens. Nach einer Darstellung des Datenschutzdienstleisters dids zu Auskunftsanfragen von Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden sollte geprüft werden, ob die anfragende Behörde, das Aktenzeichen, der Zweck der Anfrage und die konkrete Rechtsgrundlage benannt sind; telefonische Auskünfte sollten vermieden werden. Zugleich gilt nach dieser Quelle, dass eine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis für sich genommen noch keine Auskunftspflicht des Unternehmens begründet.
Hintergrund der Ermittlungen im Bau- und Dienstleistungsbereich
Durchsuchungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Mühlhausen und des Hauptzollamts Erfurt
Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen und das Hauptzollamt Erfurt haben in den vergangenen Jahren in mehreren Verfahren bundesweite Maßnahmen durchgeführt. Am 2. Dezember 2025 wurden nach behördlichen Angaben mit rund 200 Zollbeamten 13 Objekte durchsucht, darunter Wohn- und Geschäftsräume sowie Baustellen in Thüringen, Hamburg, Hessen und Niedersachsen.
Die Maßnahmen richteten sich gegen drei Beschuldigte im Alter von 39, 44 und 64 Jahren wegen des Verdachts des Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und der Steuerhinterziehung. Gegen zwei weitere Beschuldigte im Alter von 40 und 36 Jahren wird wegen des Verdachts der Beihilfe ermittelt. Der Schwerpunkt des Verfahrens lag nach den veröffentlichten Angaben in Nordthüringen. Der mutmaßliche Schaden wurde in diesem Komplex nach Angaben der Ermittlungsbehörden auf über zwei Millionen Euro geschätzt; zur Verschleierung sollen beteiligte Firmen nach Angaben der Ermittlungsbehörden untereinander Scheinrechnungen ausgetauscht haben.
Am 9. März 2026 folgte eine weitere Durchsuchungsmaßnahme. Über 160 Zollbeamte durchsuchten im Auftrag der Staatsanwaltschaft Mühlhausen 16 Wohn- und Geschäftsräume in Thüringen, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. In diesem Verfahren richten sich die Vorwürfe gegen einen 36-jährigen Hauptbeschuldigten aus Weimar; gegen 21 weitere Beschuldigte im Alter von 26 bis 67 Jahren wird wegen Beihilfe ermittelt. Der geschätzte Schaden wurde mit über 1,2 Millionen Euro angegeben.
Nach der Pressemitteilung des Zolls zu dieser Maßnahme stehen im Baugewerbe insbesondere der Austausch von Scheinrechnungen zwischen beteiligten Firmen sowie Schäden in Millionenhöhe im Mittelpunkt der Ermittlungen. Auskunftsersuchen an deutsche Auftraggeber sind in diesem Zusammenhang regelmäßig Teil der Aufklärung von Leistungs- und Zahlungsbeziehungen innerhalb solcher Verfahrenskomplexe. Für betroffene Unternehmen bedeutet dies, dass das Ersuchen nicht isoliert zu betrachten ist, sondern im Kontext eines bereits weit fortgeschrittenen Ermittlungsverfahrens steht.
Bundesweite Tätigkeit des Hauptzollamts Erfurt
Das Hauptzollamt Erfurt wird in derartigen Verfahren nicht nur regional tätig. Am 23. September 2026 durchsuchten 22 Beamte des Hauptzollamts Erfurt gemeinsam mit der Bundespolizei drei Geschäfts- und Privaträume in Hamminkeln-Dingden in Nordrhein-Westfalen. Hintergrund waren Ermittlungen gegen die Inhaber eines Unternehmens in Polen wegen des Verdachts der Schwarzarbeit.
Auch in einem weiteren Verfahren wurde standortübergreifend ermittelt: Am 7. Oktober 2026 durchsuchte das Hauptzollamt Erfurt im Auftrag der Staatsanwaltschaft Chemnitz sechs Objekte im Vogtlandkreis und in Norddeutschland. Der dort geschätzte Schaden wurde mit rund fünf Millionen Euro beziffert.
In vergleichbaren Verfahren stützen Ermittlungsbehörden den Vorwurf unter anderem darauf, dass deutsche Beteiligte faktisch als Arbeitgeber der ausländischen Arbeitskräfte gehandelt und die Sozialversicherungspflicht in Deutschland gezielt umgangen hätten. Eine Rolle kann dabei auch die Entsendebescheinigung des ausländischen Sozialversicherungsträgers spielen.
Inhalt der Schreiben an deutsche Auftraggeber
Äußerungsbogen und umfangreiche Unterlagenanforderungen
Die Empfänger der Schreiben werden regelmäßig als Zeugen angeschrieben. Gleichwohl können die Fragen nach ihrem Inhalt über eine bloße Randaufklärung hinausgehen. Aus Sicht der Ermittlungsbehörden kann von Bedeutung sein, ob ein als Werkvertrag bezeichneter Einsatz tatsächlich als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ausgestaltet war.
Die Auskunftsersuchen verlangen häufig umfangreiche Unterlagen und Angaben, etwa:
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Stundenzettel und Arbeitszeitaufstellungen,
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Namenslisten der eingesetzten Personen,
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Kopien von Ausweisdokumenten,
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Verträge mit den polnischen Unternehmen,
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Rechnungen und Zahlungsunterlagen,
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vollständigen E-Mail-Verkehr,
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Angaben zu Vermittlern oder zwischengeschalteten Personen,
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Informationen zur Vertragsform,
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Angaben zum Stundenverrechnungssatz,
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Auskünfte darüber, ob Vertreter des Auftraggebers bereits in Polen vor Ort waren.
Die gesetzten Fristen betragen nach dem beschriebenen Sachverhalt regelmäßig nur wenige Wochen. Für Unternehmen kann dies organisatorisch erheblichen Aufwand bedeuten, insbesondere wenn Projekte über längere Zeiträume liefen oder mehrere Subunternehmer beteiligt waren.
Zeugenstellung und mögliche eigene Betroffenheit
Formal werden die deutschen Auftraggeber in diesen Schreiben als Zeugen behandelt. Diese Einordnung schließt jedoch nicht aus, dass einzelne Fragen auf Umstände abzielen, die auch für eine mögliche eigene Verantwortlichkeit von Bedeutung sein können. Dies betrifft insbesondere Konstellationen, in denen der tatsächliche Ablauf der Zusammenarbeit von der vertraglichen Bezeichnung abweicht.
Für die rechtliche Einordnung ist zunächst zu klären, in welcher Rolle und von welcher Stelle ein Unternehmen angeschrieben wird. Zu unterscheiden ist zwischen einer Ladung oder Anfrage der Staatsanwaltschaft nach § 161a StPO, einer Ladung durch Ermittlungspersonen des Zolls auf konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft nach § 163 Abs. 3 StPO und einem Auskunftsverlangen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Prüfverfahren nach § 5 SchwarzArbG. Von dieser Zuordnung hängt ab, welche Erscheinens-, Aussage- oder Auskunftspflichten bestehen und welche Verweigerungsrechte greifen; eine Beschuldigtenstellung bringt demgegenüber ein umfassendes Schweigerecht mit sich.
Im Mittelpunkt kann die Abgrenzung zwischen einem echten Werkvertrag und einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung stehen. Entscheidend ist dabei nicht allein die Überschrift des Vertrags, sondern die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit.
Wird ein Werkvertrag im Ergebnis als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung bewertet, greift eine zusammenhängende Folgenkette: Der Überlassungsvertrag ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG unwirksam, es wird nach der Darstellung der IHK Pfalz grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert, und nach § 10 Abs. 3 AÜG hat der Entleiher neben dem Verleiher für die Sozialversicherungsbeiträge einzustehen. Für Auftraggeber kann sich daraus eine Haftung ergeben, die wirtschaftlich über den Wert der ursprünglich beauftragten Leistung hinausgeht.
Mitwirkungs- und Auskunftspflichten gegenüber dem Zoll
§ 5 SchwarzArbG als Grundlage der Mitwirkung
Nach § 5 Abs. 1 SchwarzArbG treffen Duldungs- und Mitwirkungspflichten ausdrücklich auch Auftraggeber von Dienst- oder Werkleistungen, Entleiher sowie Dritte. Auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung sind Auskünfte schriftlich, elektronisch oder mündlich an Amtsstelle zu erteilen.
Die Zollverwaltung kann eine mündliche Auskunft an Amtsstelle insbesondere dann verlangen, wenn trotz Aufforderung keine schriftliche Auskunft erteilt wurde. Die Pflicht zur Mitwirkung ist daher nicht auf den unmittelbar verdächtigen Arbeitgeber beschränkt, sondern kann auch Unternehmen erfassen, die Leistungen in Anspruch genommen haben.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 SchwarzArbG enthält zugleich eine Begrenzung: Auskünfte können verweigert werden, soweit sie die verpflichtete Person oder einen Angehörigen im Sinne des § 15 AO der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Zeugenpflichten nach der Strafprozessordnung
Neben den Befugnissen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz können strafprozessuale Regelungen einschlägig sein. Nach § 161a Abs. 1 StPO sind Zeugen verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen. Bei unberechtigter Weigerung stehen der Staatsanwaltschaft die in den §§ 51, 70 und 77 StPO vorgesehenen Maßregeln zur Verfügung; die Festsetzung von Haft bleibt dem Gericht vorbehalten.
Seit der Neufassung des § 163 Abs. 3 StPO kann eine Erscheinenspflicht von Zeugen auch bei einer Ladung durch Ermittlungspersonen bestehen, wenn diese auf einem konkreten Auftrag der Staatsanwaltschaft beruht.
§ 55 Abs. 1 StPO gibt jedem Zeugen das Recht, die Auskunft auf einzelne Fragen zu verweigern, wenn deren Beantwortung ihm selbst oder einem Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit zuziehen würde. Dieses Recht bezieht sich auf einzelne Fragen und ersetzt nicht pauschal jede Mitwirkung.
Rechtliche Risiken für Auftraggeber
Nachunternehmerhaftung im Baugewerbe
Für Unternehmen des Baugewerbes bestehen besondere Haftungsrisiken. Nach § 28e Abs. 3a SGB IV haftet ein Unternehmer des Baugewerbes, der einen anderen Unternehmer mit Bauleistungen im Sinne des § 101 Abs. 2 SGB III beauftragt, wie ein selbstschuldnerischer Bürge für die Beitragspflicht des Nachunternehmers. Diese Regelung gilt seit dem 1. August 2002.
Daneben ordnet § 13 MiLoG die entsprechende Anwendung von § 14 AEntG an. Daraus folgt eine verschuldensunabhängige Bürgenhaftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche der bei Nachunternehmern beschäftigten Arbeitnehmer. Das Bundesverfassungsgericht hat § 14 AEntG mit Beschluss vom 20. März 2007 gebilligt.
Nach dem Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zur Nachunternehmerhaftung erfasst diese Haftung nicht nur den unmittelbaren Vertragspartner, sondern erstreckt sich auf die eingeschalteten Nachunternehmer der Kette. Da weder ein Verschulden noch eine Kenntnis der Verhältnisse beim Nachunternehmer erforderlich ist, liegt hierin das eigentliche wirtschaftliche Risiko des Auftraggebers: Ansprüche können geltend gemacht werden, ohne dass dem Auftraggeber ein eigenes Fehlverhalten vorzuwerfen wäre. Das gilt parallel für Beiträge nach § 28e Abs. 3a ff. SGB IV und für Mindestlohnansprüche nach § 13 MiLoG in Verbindung mit § 14 AEntG.
Vergütungsansprüche nach § 98a AufenthG
Nach § 98a Abs. 1 AufenthG ist ein Arbeitgeber, der einen Ausländer ohne die erforderliche Genehmigung oder Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt hat, zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dabei wird eine Beschäftigungsdauer von drei Monaten vermutet.
Die Haftung nach § 98a AufenthG kann sich auch auf Unternehmer erstrecken, die einen anderen Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen. Sie haften für die Erfüllung der Vergütungspflichten dieses Unternehmers.
Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung und AÜG-Risiken
Wird ein als Werkvertrag bezeichneter Einsatz tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung durchgeführt und fehlen Kennzeichnung sowie Konkretisierung des Leiharbeitnehmers, ist die Überlassung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG unzulässig. Seit der AÜG-Reform 2017 schützt eine sogenannte Vorratserlaubnis nicht mehr vor diesen Folgen.
Nach der Darstellung bei Haufe zur Reform der Zeitarbeit setzt eine zulässige Überlassung voraus, dass der Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und die überlassene Person vor Beginn der Überlassung konkret benannt wird. Gerade diese Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflichten sind in Subunternehmerverträgen eine typische Schwachstelle, weil Verträge als Werk- oder Dienstverträge formuliert sind und eine namentliche Festlegung der eingesetzten Kräfte unterbleibt. Verstöße hiergegen können nach § 16 Abs. 1 AÜG zudem bußgeldbewehrt sein.
Bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung entsteht grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer fristgerecht eine Festhaltenserklärung abgibt, die persönlich bei der Agentur für Arbeit vorgelegt und abgezeichnet sowie spätestens am dritten Tag danach dem Ver- oder Entleiher zugeleitet werden muss, § 9 Abs. 2 AÜG.
Für den Entleiher können sich daraus erhebliche sozialversicherungs- und steuerrechtliche Risiken ergeben. Nach § 10 Abs. 3 AÜG hat der Entleiher neben dem Verleiher für Beiträge einzustehen. Verstöße gegen Offenlegungs- und Konkretisierungspflichten können nach § 16 Abs. 1 AÜG mit einer Geldbuße bis zu 30.000 Euro geahndet werden.
Bedeutung der Ermittlungen für Unternehmen
Prüfungsintensität der Finanzkontrolle Schwarzarbeit
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Erfurt hat im Jahr 2023 insgesamt 2.069 Arbeitgeber in Thüringen und Südwestsachsen geprüft. Davon entfielen 1.185 Prüfungen auf Thüringen und 884 auf Südwestsachsen. Diese Zahlen zeigen, dass die Kontrolle von Arbeitsbedingungen, Sozialversicherungspflichten und Beschäftigungsstrukturen einen erheblichen praktischen Stellenwert hat.
Auch die Strafpraxis im Zuständigkeitsbereich des Hauptzollamts Erfurt ist zu berücksichtigen. Das Amtsgericht Gera verurteilte im September 2026 einen Bauunternehmer wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung; ob dieses Urteil rechtskräftig ist, ist nicht bekannt. Soweit ein Urteil nicht ausdrücklich als rechtskräftig bezeichnet ist, ist dies nicht ohne Weiteres gleichzusetzen mit einem endgültig abgeschlossenen Verfahren.
Bedeutung der tatsächlichen Vertragsdurchführung
Bei der Einordnung von Subunternehmerverhältnissen kommt es nicht allein auf die schriftliche Vereinbarung an. Von Bedeutung ist auch, wie die Zusammenarbeit tatsächlich organisiert wurde. Relevant können insbesondere Weisungsstrukturen, Einsatzplanung, Arbeitszeiterfassung, Eingliederung in betriebliche Abläufe und die tatsächliche Verantwortung für das eingesetzte Personal sein.
Wenn Ermittlungsbehörden Unterlagen wie Stundenzettel, E-Mail-Korrespondenz, Namenslisten und Angaben zu Vermittlern anfordern, kann dies darauf hinweisen, dass sie die tatsächliche Durchführung der Vertragsbeziehung nachvollziehen möchten. Für Auftraggeber kann sich daraus eine Schnittstelle zwischen Zeugenstellung, Mitwirkungspflichten und möglichen eigenen Risiken ergeben.
Einordnung der Pflichten bei einem Auskunftsersuchen
Ein Auskunftsersuchen des Hauptzollamts Erfurt kann für Unternehmen mehrere Ebenen betreffen. Einerseits bestehen gesetzliche Mitwirkungspflichten. Andererseits können Auskunftsverweigerungsrechte eingreifen, soweit eine Selbstbelastungsgefahr oder eine Belastung naher Angehöriger im Sinne der maßgeblichen Vorschriften in Betracht kommt.
Bei behördlichen Auskunftsersuchen sind regelmäßig folgende Punkte von Bedeutung:
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welche Behörde das Schreiben versandt hat,
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welches Aktenzeichen genannt wird,
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welcher Zweck der Anfrage angegeben ist,
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auf welche Rechtsgrundlage sich das Ersuchen stützt,
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ob eine schriftliche, elektronische oder mündliche Auskunft verlangt wird,
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ob eine Frist gesetzt wurde,
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ob Unterlagen oder Erklärungen zu Tatsachen angefordert werden.
Eine datenschutzrechtliche Übermittlungsbefugnis ist nicht ohne Weiteres mit einer eigenständigen Auskunftspflicht gleichzusetzen. Ebenso können telefonische Angaben besondere Unsicherheiten auslösen, weil Inhalt, Kontext und Reichweite später anders bewertet werden können.
Professionelle Beratung bei wirtschaftsstrafrechtlichen Fragen
Auskunftsersuchen des Hauptzollamts Erfurt im Zusammenhang mit polnischen Subunternehmern können für Auftraggeber weitreichende Bedeutung haben, auch wenn sie formal zunächst als Zeugen angeschrieben werden. Die Verbindung von Mitwirkungspflichten, Auskunftsverweigerungsrechten, Nachunternehmerhaftung, Sozialversicherungspflichten und möglichen AÜG-Folgen verlangt eine sorgfältige rechtliche Einordnung des konkreten Einzelfalls.
MTR Legal Rechtsanwälte unterstützt Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren sowie bei Schnittstellen zum Handels-, Gesellschafts-, Steuer- und Arbeitsrecht. Wer mit einem Auskunftsersuchen, einem Äußerungsbogen oder Ermittlungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Subunternehmerstrukturen konfrontiert ist, findet weitere Informationen unter Rechtsberatung im Wirtschaftsstrafrecht.