Gegenstand der Entscheidung (6 AZN 349/25)
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts mit dem Aktenzeichen 6 AZN 349/25 befasst sich mit prozessrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Im Mittelpunkt steht, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit gegen eine Entscheidung der Vorinstanz die Revision zum Bundesarbeitsgericht eröffnet wird.
Maßgeblich ist dabei nicht eine erneute inhaltliche Überprüfung des gesamten Streitstoffs, sondern die Frage, ob ein gesetzlich anerkannter Zulassungsgrund in zulässiger Weise dargelegt und gegebenenfalls gegeben ist.
Verfahrensrechtlicher Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
Funktion und Prüfungsmaßstab
Die Nichtzulassungsbeschwerde dient der Kontrolle, ob die Revision aus den im Gesetz vorgesehenen Gründen zuzulassen ist. Das Verfahren ist auf diese Zulassungsprüfung begrenzt. Eine umfassende zweite Tatsachen- oder Rechtsinstanz wird dadurch nicht eröffnet.
Darlegungslast und formale Anforderungen
Zentral ist die Darlegungslast der beschwerdeführenden Partei. Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, auf welchen Zulassungsgrund sie gestützt wird und aus welchen Gründen dieser vorliegen soll. Das Bundesarbeitsgericht prüft insoweit, ob die Ausführungen geeignet sind, die Revision zu eröffnen, und ob die gesetzlichen Beschwerdevoraussetzungen eingehalten sind.
Zulassungsgründe und deren Abgrenzung
Grundsätzliche Bedeutung
Soweit eine grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird, kommt es auf eine Rechtsfrage an, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung beansprucht und klärungsbedürftig ist. Nicht ausreichend sind Ausführungen, die im Kern auf eine abweichende Bewertung des konkreten Streitfalls hinauslaufen.
Divergenz
Eine Divergenz setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung von einer benannten höchstrichterlichen Entscheidung in einem tragenden Rechtssatz abweicht. Erforderlich ist daher die Gegenüberstellung der Rechtssätze, aus der sich die Abweichung ergibt. Eine bloß unterschiedliche Subsumtion oder eine abweichende Würdigung der Umstände genügt hierfür nicht.
Verfahrensmangel
Soweit ein Verfahrensmangel behauptet wird, ist darzulegen, welcher konkrete Fehler des gerichtlichen Verfahrens gerügt wird und weshalb dieser für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen sein soll. Es ist zu unterscheiden zwischen einer Rüge, die sich gegen den Verfahrensablauf richtet, und Einwänden, die der Sache nach lediglich die rechtliche oder tatsächliche Würdigung der Vorinstanz angreifen.
Ergebnis des Beschlusses
Auf Grundlage der im Beschluss dargestellten Maßstäbe entscheidet das Bundesarbeitsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde. Der Beschluss verdeutlicht, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde strikt an die gesetzlichen Zulassungsgründe gebunden ist und eine substantiierte, auf die jeweiligen Voraussetzungen bezogene Begründung verlangt.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss 6 AZN 349/25, abrufbar unter https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azn-349-25/.
Einordnung für arbeitsrechtliche Verfahren
Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung der präzisen prozessualen Argumentation bei der Anrufung des Bundesarbeitsgerichts. Im Kontext arbeitsrechtlicher Streitigkeiten kann die revisionsrechtliche Zulassung insbesondere davon abhängen, ob eine Rechtsfrage tatsächlich über den Einzelfall hinausreicht, ob eine tragende Abweichung zu höchstrichterlichen Rechtssätzen aufgezeigt wird oder ob ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler ordnungsgemäß gerügt ist.
Wer im Zusammenhang mit arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen Fragen zu Rechtsmitteln, zur revisionsrechtlichen Zulassung oder zu prozessualen Anforderungen hat, kann eine vertiefte Einordnung im Rahmen einer professionellen Begleitung durch MTR Legal in Betracht ziehen; nähere Informationen zur Rechtsberatung im Arbeitsrecht finden sich dort.