Herausforderungen der Akteneinsicht unter Pandemiebedingungen
Die Gewährleistung von Akteneinsicht ist ein zentrales Verfahrensrecht, das allen Verfahrensbeteiligten zur Vorbereitung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung zusteht. Während der COVID-19-Pandemie ergeben sich jedoch besondere Herausforderungen, wenn es um die praktische Durchführung der Akteneinsicht vor Ort geht. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Az.: 21 W 137/20), das sich mit der Zumutbarkeit der Akteneinsicht in einem beengten Kellerraum während der Pandemie auseinandersetzte.
Rahmenbedingungen der Akteneinsicht
Räumliche Situation
In dem zugrunde liegenden Verfahren wurde einer Partei Akteneinsicht ausschließlich in einem etwa 13 Quadratmeter großen Kellerraum gewährt. Weitere Alternativen, etwa eine Aktenübersendung oder die Bereitstellung digitaler Kopien, wurden nicht eröffnet. Die räumlichen Gegebenheiten boten nur eine sehr eingeschränkte Möglichkeit, das erforderliche Abstandsgebot im Sinne der geltenden Pandemieschutzmaßnahmen einzuhalten.
Hygieneregeln und Gesundheitsschutz
Gleichzeitig standen die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Vorschriften zum Schutz vor Infektionen im Vordergrund. Das Oberlandesgericht prüfte, inwiefern die Verpflichtung zur Gewährung von Akteneinsicht mit den Anforderungen an den Gesundheitsschutz in Einklang zu bringen ist. Die Größe und Lage des Kellerraums bot nach Ansicht des Gerichts keinen hinreichenden Schutz zur Minimierung eines Infektionsrisikos.
Beurteilung durch das OLG Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht stellte klar, dass die Verpflichtung zur Bereitstellung von Akteneinsicht nicht ausgesetzt werden kann. Dennoch müsse die Akteneinsicht unter zumutbaren Bedingungen erfolgen. Eine dauerhafte Verweisung auf beengte und schlecht belüftete Räumlichkeiten ohne Rücksichtnahme auf pandemiebedingte Gesundheitsschutzinteressen sei nicht akzeptabel. Insbesondere sei im Lichte der gebotenen Schutzmaßnahmen eine Anpassung der Modalitäten der Akteneinsicht zu verlangen.
Das Gericht betonte, dass die Realisierung effektiven Rechtsschutzes stets auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und der Fürsorge für die Gesundheit der Beteiligten zu beurteilen ist. Die strikte Bindung an die tatsächlichen Gegebenheiten von Verhandlungs- und Akteneinsichtsplätzen müsse daher im Ausnahmefall einer pandemischen Situation einer besonders sorgfältigen Abwägung unterworfen werden.
Folgen für die Verfahrensbeteiligten
Die gerichtliche Entscheidung macht deutlich, dass eine bloße Zugänglichmachung der Akten unter unangemessenen räumlichen Voraussetzungen nicht hinreichend ist. Insbesondere dann, wenn allgemeine Pandemieauflagen durch die räumliche Situation nicht eingehalten werden können, ist das Recht auf Akteneinsicht beeinträchtigt. Die Verfahrensbeteiligten behalten in derartigen Konstellationen das Recht, auf alternative Modalitäten der Akteneinsicht zu drängen.
Ausblick und rechtliche Relevanz
Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Bedeutung einer situationsgerechten Handhabung der Akteneinsichtspflicht in Ausnahmesituationen. Die Beachtung des Gesundheitsschutzes stellt dabei eine wesentliche Komponente dar, um die Wahrung verfahrensrechtlicher Positionen und den Zugang zum Gericht aufrechtzuerhalten, ohne die berechtigten Interessen der Beteiligten zu vernachlässigen (Beschluss vom 19.11.2020, Az.: 21 W 137/20).
Für Unternehmen, Investoren und vermögende Privatpersonen, die im Rahmen von Handelsstreitigkeiten oder gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen mit vergleichbaren Herausforderungen bei der Akteneinsicht konfrontiert werden, können sich vielschichtige Fragen zur ordnungsgemäßen Verfahrensgestaltung ergeben. Bei weiterführendem Informationsbedarf kann unsere Kanzlei im Rahmen einer individuellen Rechtsberatung im Handelsrecht Anknüpfungspunkte für eine lösungsorientierte Prüfung bieten.