Abmahnung wegen öffentlicher Sky-Wiedergabe – richtig reagieren

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Abmahnungen durch Sky wegen vorgeworfener öffentlicher Wiedergabe – rechtliche Rahmenbedingungen

Sky Deutschland sieht seine Rechte insbesondere bei der Ausstrahlung von Fernsehsendungen und Sportübertragungen häufig verletzt und lässt daher regelmäßig Abmahnschreiben verschicken. Den Empfängern werden in diesen Fällen meist urheberrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit einer vermeintlich unberechtigten öffentlichen Vorführung von Sky-Programmen, beispielsweise in gastronomischen Betrieben, zur Last gelegt. Das Unternehmen stützt sich dabei im Wesentlichen auf § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz (UrhG), wonach eine öffentliche Wiedergabe regelmäßig der Zustimmung des Rechteinhabers bedarf.

Was bedeutet öffentliche Wiedergabe im urheberrechtlichen Kontext?

Eine Wiedergabe gilt dann als öffentlich im Sinne des Urheberrechts, wenn die Übertragung nicht auf einen privaten Kreis begrenzt ist, sondern einem größeren, ständig wechselnden Personenkreis zugänglich gemacht wird. Die genaue juristische Auslegung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Insbesondere Restaurants, Hotels, Bars und Sporteinrichtungen sehen sich daher bei Vorführungen von Sky-Inhalten mit der Frage konfrontiert, ob es sich hierbei um eine öffentliche Wiedergabe handelt, für die eine gesonderte Lizenzierung verlangt werden kann.

Typischer Ablauf von Abmahnungen im Zusammenhang mit Sky

Inhalt und Ziele einer Abmahnung

Ein Abmahnschreiben besteht meist aus einer Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, verbunden mit der Geltendmachung von Ersatz für entstandene Aufwendungen sowie gegebenenfalls Schadensersatz. Die Grundlage für die Forderungen bildet zumeist der Vorwurf, dass der Empfänger – etwa als Betreiber eines Gastronomiebetriebs – Sky-Programme ohne gültige gewerbliche Lizenz ausgestrahlt habe. Hierbei kann bereits das einmalige Zeigen eines Sportereignisses Anlass für solch ein Vorgehen darstellen.

Ermittlung und Beweissicherung

Die Feststellung möglicher Verstöße erfolgt in der Regel durch private Ermittler oder Bevollmächtigte, die die jeweilige Nutzung der Programme dokumentieren. Daraus werden dann entsprechende Abmahnungen abgeleitet. Regelmäßig werden in der Praxis Fotos, schriftliche Notizen oder Zeugenangaben vorgelegt, um eine Verletzungshandlung zu substantiieren. Bei sämtlichen erhobenen Vorwürfen gilt nach allgemeinem Rechtsgrundsatz die Unschuldsvermutung, solange keine rechtskräftige Feststellung einer Urheberrechtsverletzung vorliegt (vgl. § 261 StPO).

Relevante rechtliche Aspekte für Unternehmen und Privatpersonen

Abgrenzung zwischen privater und öffentlicher Nutzung

Die Feststellung, ob im Einzelfall eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des UrhG vorliegt, ist maßgeblich für die Zulässigkeit der Programmnutzung. Sofern eine Übertragung im rein privaten Rahmen erfolgt, sind urheberrechtliche Zustimmungserfordernisse in der Regel nicht gegeben. Erstreckt sich die Wiedergabe jedoch auf Gäste in öffentlich zugänglichen Räumen, kann eine Lizenz erforderlich sein.

Rechtliche Folgen und mögliche Forderungen

Wird dem Abgemahnten eine Urheberrechtsverletzung rechtswirksam nachgewiesen, können auf dieser Grundlage Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche erhoben werden. Darüber hinaus entstehen häufig Ansprüche auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, insbesondere im Hinblick auf eventuelle Anwaltskosten. Die jeweilige Anspruchshöhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und wird regelmäßig mit dem Wert der vorgeworfenen Nutzung bemessen.

Hinweise zum weiteren Vorgehen unter besonderer Berücksichtigung laufender Verfahren

Sofern der Ausspruch einer Abmahnung auf einer noch nicht abschließend gerichtlich überprüften Sachverhaltslage basiert, bleibt zu beachten, dass eine rechtskräftige Feststellung erst nach einem gerichtlichen Verfahren erfolgen kann und bis dahin die Vermutung der Unschuld fortbesteht. Es empfiehlt sich deshalb, die konkrete Situation sorgfältig zu prüfen und sämtliche Umstände – insbesondere zur Art und Weise der Programmnutzung – zu dokumentieren. Quellenangabe: Juraforum.

Kontaktaufnahme für individuelle Klärungen und weiterführende Beratung

Die rechtlichen Fragestellungen, die mit Vorwürfen der unzulässigen öffentlichen Wiedergabe verbunden sind, gestalten sich oft komplex und fallabhängig. Insbesondere Unternehmen im Gastronomie- und Veranstaltungsbereich können durch präventive Maßnahmen und eine individuell abgestimmte Strategie Risiken minimieren. Für weiterführende Informationen oder eine persönliche Einschätzung zu Ihrem spezifischen Anliegen steht Ihnen MTR Legal gerne zur Verfügung. Informieren Sie sich hier über unser Angebot zur Rechtsberatung im IP-Recht.