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Zusicherung einer Eigenschaft

Begriffserklärung: Zusicherung einer Eigenschaft

Die Zusicherung einer Eigenschaft ist ein Begriff aus dem Vertragsrecht. Er beschreibt die verbindliche Erklärung eines Vertragspartners, dass eine bestimmte Eigenschaft oder Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes oder einer Dienstleistung tatsächlich vorhanden ist. Diese Erklärung wird Bestandteil des Vertrages und hat rechtlich weitreichende Folgen, insbesondere im Hinblick auf Gewährleistungsrechte.

Bedeutung der Zusicherung im Vertragsverhältnis

Im Rahmen von Verträgen – etwa beim Kauf von Waren oder bei Werkverträgen – spielt die Frage nach den Eigenschaften des Vertragsgegenstandes eine zentrale Rolle. Eine zugesicherte Eigenschaft liegt vor, wenn der Verkäufer ausdrücklich erklärt, dass eine bestimmte Beschaffenheit vorhanden ist und für deren Vorhandensein er auch einstehen will. Die bloße Beschreibung oder Anpreisung stellt hingegen keine Zusicherung dar.

Abgrenzung zur bloßen Beschreibung

Nicht jede Angabe über einen Gegenstand gilt als Zusicherung. Erst wenn klar wird, dass der Vertragspartner für das Vorhandensein dieser Eigenschaft rechtlich einstehen möchte und dies zum Bestandteil des Vertrages macht, handelt es sich um eine Zusicherung. Wer beispielsweise beim Verkauf eines Autos angibt „unfallfrei“, ohne dies ausdrücklich zuzusichern, gibt lediglich eine Beschreibung ab.

Form und Zustandekommen der Zusicherung

Eine Zusicherung kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Entscheidend ist nicht die Formulierung selbst, sondern ob aus Sicht beider Parteien deutlich wird, dass das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft garantiert werden soll.

Rechtliche Folgen bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften

Fehlt die zugesicherte Eigenschaft trotz entsprechender Erklärung im Vertragsschlusszeitpunkt oder tritt sie später weg (zum Beispiel durch einen Mangel), ergeben sich daraus besondere Rechte für den Käufer oder Auftraggeber:

  • Mängelrechte: Der Käufer kann in vielen Fällen vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  • Haftungsverschärfung: Bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft haftet der Verkäufer oft verschärft; es genügt bereits leichte Fahrlässigkeit.
  • Sonderregelungen: In manchen Fällen können weitergehende Ansprüche entstehen als bei gewöhnlichen Sachmängeln.

Die genaue Ausgestaltung hängt vom Einzelfall ab.

Anwendungsbereiche in verschiedenen Vertragsarten

Kaufvertrag und Werkvertrag

Bei Kauf- sowie Werkverträgen kommt der Begriff besonders häufig vor: Wird etwa beim Autokauf „Unfallfreiheit“ ausdrücklich zugesichert und stellt sich später heraus, dass das Fahrzeug doch einen Unfall hatte, liegt ein Fall fehlender zugesicherter Eigenschaften vor.
Auch bei Dienstleistungen kann eine solche Situation eintreten – etwa wenn einem Kunden garantiert wird, dass bestimmte Leistungen erbracht werden sollen.

Weitere Beispiele aus dem Alltag

  • Ein Möbelstück wird mit dem Versprechen verkauft „aus echtem Massivholz“.
  • Ein Elektronikgerät wird mit „wasserdicht bis 50 Meter Tiefe“ beworben und diese Aussage explizit garantiert.
  • Bei einem Bauauftrag verspricht das Unternehmen ausdrücklich schalldichte Fenster einzubauen.

Bedeutung für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmerinnen und Unternehmer

Für beide Seiten eines Vertrages schafft die ausdrückliche Zusicherung Klarheit über den Leistungsumfang sowie Sicherheit hinsichtlich möglicher Ansprüche im Falle von Abweichungen zwischen Vereinbarung und tatsächlichem Zustand des Gegenstands bzw. Ergebnisses.
Verbraucher profitieren davon durch zusätzliche Schutzmechanismen; Unternehmen müssen sorgfältig prüfen welche Aussagen sie treffen um ungewollte Haftungsrisiken zu vermeiden.
Zusammengefasst dient die Regelung dazu Transparenz herzustellen sowie Vertrauen in vertragliche Beziehungen zu stärken.

Häufig gestellte Fragen zur „Zusicherung einer Eigenschaft“

Was versteht man unter „Zusicherung einer Eigenschaft“?

Darunter versteht man die ausdrückliche vertragliche Garantie dafür, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung über genau definierte Merkmale verfügt beziehungsweise diese erfüllt sind.

Wie unterscheidet sich eine bloße Beschreibung von einer echten Zusicherung?

Eine bloße Beschreibung informiert lediglich über Merkmale ohne rechtliches Einstehenwollen; erst durch klare Garantieabsicht entsteht daraus eine rechtsverbindliche Zusage (Zusicherung).

Welche Rechte habe ich als Käufer bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft?

In diesem Fall bestehen meist weitergehende Rechte wie Rücktritt vom Vertrag oder Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Verkäufer beziehungsweise Anbieter.

Muss die „Zusicherung“ immer schriftlich erfolgen?

Nicht zwingend; auch mündliche Erklärungen können ausreichend sein sofern eindeutig erkennbar ist was garantiert wurde.

Kann jede Produkteigenschaft Gegenstand einer solchen Garantie sein?

Theoretisch ja – entscheidend ist jedoch ob beide Parteien diese zum verbindlichen Bestandteil ihres Vertrages machen wollten.

Sind Werbeaussagen automatisch gleichbedeutend mit „zugesicherten Eigenschaften“?

< p>Nicht zwangsläufig; nur dann wenn klar hervorgeht dass tatsächlich verbindlich für das Vorliegen bestimmter Merkmale eingestanden werden soll handelt es sich um echte Garantien innerhalb des Rechtsbegriffs „zusicherte Eigenschaften“.< / p>

< h ³>Können auch nachträgliche Aussagen noch zur „Zusicherungen“ werden?< / h³ >< p>Denkbar wäre dies nur dann falls beide Seiten übereinstimmend vereinbaren nachträglich bestimmte Merkmale rechtsverbindlich festzulegen.< / p>