Wärmepreisbremse: Begriff, Ziel und Einordnung
Die Wärmepreisbremse ist eine staatliche Preisentlastung für Endkundinnen und Endkunden von leitungsgebundener Wärme. Sie wurde als zeitlich befristetes Kriseninstrument eingeführt, um stark gestiegene Wärmepreise abzufedern und Versorgungssicherheit sowie Zahlungsfähigkeit von Haushalten und Unternehmen zu sichern. Rechtlich handelt es sich um eine öffentlich vorgegebene Preisdeckelung, die über private Lieferverträge abgewickelt wird: Wärmeversorger setzen die Entlastung in den Rechnungen um, Endkundinnen und Endkunden erhalten eine Gutschrift beziehungsweise reduzierte Abschläge.
Hintergrund
Auslöser waren außergewöhnliche Marktverwerfungen im Energiesektor infolge der geopolitischen Lage. Die Wärmepreisbremse ergänzt flankierende Maßnahmen wie die Strom- und Gaspreisbremse und dient der kurzfristigen Stabilisierung der Nachfrage- und Angebotsseite im Wärmemarkt.
Rechtsnatur und Systematik
Die Wärmepreisbremse ist eine hoheitlich angeordnete Preisbegrenzung für ein gesetzlich definiertes Grundkontingent an Wärme. Sie greift in laufende Vertragsverhältnisse zwischen Versorgern und Letztverbrauchern ein, verpflichtet die Versorger zur Entlastungsgewährung und regelt Transparenz-, Nachweis- und Abrechnungsmodalitäten. Zugleich unterliegt sie europäischen Vorgaben zum Beihilferecht, weil staatliche Entlastungen an Unternehmen betroffen sind.
Anwendungsbereich
Begünstigte Personen und Unternehmen
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich Haushaltskundinnen und -kunden sowie Unternehmen, die Wärme über ein Netz beziehen. Größere Unternehmen werden erfasst, unterliegen aber zusätzlichen Grenzen und Mitwirkungspflichten. Nicht erfasst sind Selbstversorgende ohne Netzanbindung.
Erfasste Energieformen
Die Wärmepreisbremse gilt für leitungsgebundene Wärme, vor allem Fernwärme und vertraglich gelieferte Wärme über Netze. Nicht umfasst sind Brennstoffe wie Heizöl, Kohle, Holzpellets oder andere nicht leitungsgebundene Wärmeträger; hierfür gelten gesonderte Regelungen außerhalb der Wärmepreisbremse.
Abgrenzung zu anderen Preisbremsen
Die Wärmepreisbremse ist von der Gaspreisbremse und der Strompreisbremse zu unterscheiden. Sie richtet sich speziell an Wärmekundinnen und -kunden. Gas- und Stromkundschaft wird über separate Mechanismen entlastet.
Mechanik der Entlastung
Grundkontingent und Referenzpreis
Kern der Wärmepreisbremse ist ein gesetzlich vorgegebenes Grundkontingent des Jahresverbrauchs, für das ein begrenzter Arbeitspreis („Referenzpreis“) gilt. Für Haushalte und kleinere Unternehmen ist das Grundkontingent typischerweise ein Großteil des prognostizierten Vorjahresverbrauchs. Verbräuche oberhalb dieses Kontingents werden zum vertraglich vereinbarten, marktüblichen Preis abgerechnet. Die Entlastung entspricht der Differenz zwischen vertraglichem Preis und Referenzpreis für das Grundkontingent.
Ermittlung von Prognose- und Referenzmengen
Die Höhe des Grundkontingents wird anhand verfügbarer Daten bestimmt, etwa des Vorjahresverbrauchs oder einer Verbrauchsprognose. Bei Neuanschlüssen werden Ersatzmaßstäbe herangezogen. Änderungen im Verbrauchsverhalten wirken sich bei der Jahresabrechnung aus, da dort die tatsächliche Entlastung abschließend berechnet wird.
Abschläge, Gutschriften und Jahresabrechnung
Versorger setzen die Entlastung laufend in den monatlichen Abschlägen um oder gewähren Gutschriften. In der Jahresabrechnung sind Entlastungskontingent, Referenzpreis, vertraglicher Preis sowie Entlastungsbetrag nachvollziehbar darzustellen. Etwaige Differenzen zwischen den während des Jahres gewährten Abschlägen und der endgültigen Entlastung werden verrechnet.
Rechte und Pflichten der Beteiligten
Pflichten der Wärmeversorger
- Automatische Umsetzung der Entlastung ohne gesonderten Antrag regulärer Letztverbraucher
- Transparente Information in Rechnungen über Preisbestandteile, Grundkontingent und Entlastungsbetrag
- Nachweisführung gegenüber zuständigen Stellen, um Erstattungen zu erhalten
- Beachtung von Missbrauchsverboten, insbesondere keine ungerechtfertigten Preiserhöhungen zur Umgehung der Entlastung
Rechte von Letztverbraucherinnen und Letztverbrauchern
- Preisentlastung für das Grundkontingent leitungsgebundener Wärme
- Nachvollziehbare Abrechnung mit expliziter Ausweisung der Entlastung
- Berichtigungsansprüche im Rahmen der Jahresabrechnung bei Abweichungen zwischen Prognose und tatsächlichem Verbrauch
Besonderheiten in Mietverhältnissen
Bei zentraler Wärmeversorgung erfolgt die Entlastung zunächst beim Gebäudeeigentum oder der Hausverwaltung als Wärmebezieher. Die Entlastung ist über die Heiz- und Betriebskostenabrechnung an die Mieterschaft weiterzugeben. Abrechnungen müssen die erhaltene Entlastung und deren Verteilung nachvollziehbar ausweisen. Für Anpassungen von Vorauszahlungen und die Verteilung innerhalb der Liegenschaft gelten die üblichen Grundsätze des Betriebskostenrechts unter Berücksichtigung der Entlastungsbeträge.
Unternehmensbezogene Besonderheiten
Entlastungshöchstgrenzen und Kumulation
Für Unternehmen gelten betragsmäßige Höchstgrenzen der insgesamt zulässigen Entlastungen. Mehrere Entlastungen aus verschiedenen Preisbremsen und sonstigen Unterstützungsprogrammen können kumulationsrechtlich begrenzt sein. Unternehmen müssen gegebenenfalls erklären, welche Entlastungen sie erhalten, um die Einhaltung der Höchstgrenzen prüfen zu können.
Auflagen bei hohen Entlastungsbeträgen
Ab bestimmten Entlastungssummen können weitere Auflagen greifen, etwa Einschränkungen bei Ausschüttungen oder variablen Vergütungen. Maßgeblich ist die Höhe der insgesamt bezogenen Entlastung innerhalb des Betrachtungszeitraums. Versorger und zuständige Stellen können entsprechende Nachweise verlangen.
Aufsicht, Kontrolle und Rückforderung
Missbrauchsverbot und Preiskontrollen
Die Wärmepreisbremse enthält Vorgaben zur Verhinderung von Umgehungen, insbesondere missbräuchliche oder sachlich nicht gerechtfertigte Preisanpassungen. Behörden können auffällige Preisentwicklungen prüfen. Bei Verstößen drohen Sanktionen und Rückforderungen zu Unrecht erlangter Entlastungen.
Nachweis- und Mitwirkungspflichten
Versorger müssen Entlastungen dokumentieren und abrechnungsrelevante Daten bereitstellen. Unternehmen als Großkunden können zur Abgabe von Erklärungen über verbundene Unternehmen, erhaltene Entlastungen und beihilferechtlich relevante Umstände verpflichtet sein. Bei fehlenden oder unrichtigen Angaben kann die Entlastung versagt oder zurückgefordert werden.
Finanzierung und europarechtlicher Rahmen
Finanzierung
Die Finanzierung erfolgt aus Bundesmitteln und flankierenden Mechanismen zur Abschöpfung außergewöhnlicher Strommarktgewinne. Die Abwicklung gegenüber den Wärmeversorgern erfolgt über Erstattungsverfahren mit zuständigen Stellen.
Beihilferechtliche Genehmigung
Die Wärmepreisbremse bedarf der Vereinbarkeit mit europäischem Beihilferecht. Sie stützt sich auf krisenbedingte befristete Rahmenvorgaben der Europäischen Union. Daraus folgen unternehmensbezogene Höchstgrenzen, Transparenz- und Berichtspflichten.
Zeitliche Geltung und Auslaufen
Befristung
Die Wärmepreisbremse ist zeitlich befristet. Sie erfasste einen klar definierten Entlastungszeitraum innerhalb der Energiekrise. Innerhalb dieses Zeitraums wurden monatliche Entlastungen gewährt, mit rückwirkender Berücksichtigung in der Jahresabrechnung.
Folgen nach dem Ende der Geltung
Nach Ablauf der Befristung findet die Preisdeckelung keine Anwendung mehr. Entlastungen für den abgelaufenen Zeitraum werden jedoch abschließend abgerechnet. Dokumentations-, Nachweis- und gegebenenfalls Rückzahlungsansprüche bestehen fort, soweit sie die Prüfung des beendeten Entlastungszeitraums betreffen.
Häufig gestellte Fragen zur Wärmepreisbremse
Für wen galt die Wärmepreisbremse?
Begünstigt waren Haushalte sowie Unternehmen, die leitungsgebundene Wärme beziehen. Größere Unternehmen wurden einbezogen, jedoch mit zusätzlichen Mitwirkungspflichten und Höchstgrenzen für die Gesamthöhe der Entlastung.
Welche Wärmearten wurden erfasst?
Erfasst war leitungsgebundene Wärme, insbesondere Fernwärme und vertraglich gelieferte Netzwärme. Nicht umfasst waren Brennstoffe wie Heizöl, Kohle oder Pellets, die außerhalb von Netzen bezogen werden.
Wie wurde das Entlastungskontingent bestimmt?
Das Grundkontingent richtete sich regelmäßig nach dem Vorjahresverbrauch oder einer Verbrauchsprognose. Für dieses Kontingent galt ein gedeckelter Arbeitspreis. Verbräuche darüber hinaus wurden zum vertraglichen Preis abgerechnet.
Wie erschien die Entlastung in der Abrechnung?
Versorger mussten die Entlastung gesondert ausweisen, einschließlich des angewendeten Referenzpreises, des Grundkontingents und des resultierenden Entlastungsbetrags. Abweichungen gegenüber den monatlichen Abschlägen wurden in der Jahresabrechnung ausgeglichen.
Wie wirkte sich die Wärmepreisbremse in Mietverhältnissen aus?
Die Entlastung wurde beim Bezug durch das Gebäudeeigentum oder die Verwaltung wirksam und über die Heiz- und Betriebskostenabrechnung an die Mieterschaft weitergegeben. Die Verteilung musste nachvollziehbar dargestellt werden.
Gab es Höchstgrenzen für Unternehmen?
Ja. Für Unternehmen galten betragsmäßige Obergrenzen der insgesamt zulässigen Entlastung sowie Vorgaben zur Kombination mit anderen Unterstützungen. Bei Überschreiten bestimmter Schwellen konnten zusätzliche Auflagen greifen.
Wie wurde Missbrauch verhindert?
Es galten Missbrauchsverbote und Transparenzpflichten. Auffällige Preisänderungen konnten behördlich überprüft werden. Zu Unrecht erlangte Entlastungen waren zurückzuzahlen; zudem konnten Sanktionen vorgesehen sein.
Was geschieht nach dem Ende der Wärmepreisbremse?
Die Preisdeckelung endet mit Ablauf des vorgesehenen Zeitraums. Entlastungen für den betroffenen Zeitraum werden abschließend abgerechnet; Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben für Prüfungen bestehen.