Begriffserklärung und Bedeutung der VOL
Die Abkürzung „VOL“ steht für „Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen“. Sie bezeichnet ein Regelwerk, das die Vergabe öffentlicher Aufträge im Bereich von Liefer- und Dienstleistungen in Deutschland regelt. Die VOL ist ein zentrales Instrument zur Sicherstellung eines transparenten, fairen und wettbewerblichen Verfahrens bei der Beschaffung durch öffentliche Auftraggeber. Ziel ist es, einen rechtssicheren Rahmen zu schaffen, innerhalb dessen staatliche Stellen Verträge mit Unternehmen abschließen können.
Struktur und Aufbau der VOL
Die VOL gliedert sich traditionell in zwei Hauptteile: den allgemeinen Teil (VOL/A) sowie den besonderen Teil (VOL/B). Der allgemeine Teil enthält Vorschriften zum Ablauf des Vergabeverfahrens – also wie öffentliche Aufträge ausgeschrieben werden müssen. Der besondere Teil regelt die Bedingungen für die Ausführung von Verträgen über Lieferungen und Dienstleistungen.
VOL/A – Allgemeiner Teil: Das Vergabeverfahren
Der allgemeine Teil legt fest, wie öffentliche Auftraggeber vorgehen müssen, wenn sie Leistungen ausschreiben möchten. Dazu gehören Vorgaben zur Bekanntmachung von Ausschreibungen, zur Auswahl geeigneter Bieter sowie zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung. Ziel ist es dabei stets, Transparenz zu gewährleisten und Diskriminierung auszuschließen.
VOL/B – Besonderer Teil: Vertragsbedingungen
Im besonderen Teil sind Regelungen enthalten, welche Rechte und Pflichten während der Durchführung eines öffentlichen Auftrags gelten. Hierzu zählen beispielsweise Bestimmungen über Zahlungsmodalitäten oder Haftungsfragen zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen.
Anwendungsbereich der VOL im deutschen Rechtssystem
Die Anwendung der VOL betrifft ausschließlich Liefer- und Dienstleistungsaufträge außerhalb des Bauwesens durch öffentliche Stellen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene. Für Bauleistungen existiert eine eigene Regelung (VOB). Die Einhaltung der Vorgaben aus der VOL ist verpflichtend für alle öffentlichen Auftraggeber in Deutschland.
Abgrenzung zu anderen Vergaberegelwerken
Neben der VOL gibt es weitere relevante Ordnungen im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens wie etwa die VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) oder SektVO (Sektorenverordnung). Die Wahl des anzuwendenden Regelwerks richtet sich nach Art des jeweiligen Auftragsgegenstandes.
Ziele und Grundprinzipien der VOL-Vergabeprozesse
Das zentrale Anliegen bei allen Verfahren nach Maßgabe der VOL besteht darin, einen offenen Wettbewerb sicherzustellen sowie Korruption vorzubeugen. Öffentliche Mittel sollen wirtschaftlich eingesetzt werden; gleichzeitig wird Wert auf Gleichbehandlung aller Bewerber gelegt. Transparente Abläufe ermöglichen zudem eine effektive Kontrolle durch unabhängige Instanzen.
Bedeutung von Schwellenwerten
Für bestimmte Auftragswerte gelten unterschiedliche Anforderungen an das jeweilige Verfahren nach Maßgabe europäischer Richtlinien beziehungsweise nationaler Vorschriften. Diese sogenannten Schwellenwerte bestimmen unter anderem darüber mit, ob europaweite Ausschreibungen erforderlich sind oder nationale Regeln ausreichen.
Aktuelle Entwicklungen rund um die VOL
Infolge gesetzlicher Reformen wurde insbesondere im Oberschwellenbereich ein Großteil früherer Inhalte aus dem Anwendungsbereich herausgenommen; stattdessen finden heute häufig andere Rechtsgrundlagen Anwendung (zum Beispiel das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit entsprechenden Verordnungen). Dennoch bleibt die Strukturierung öffentlicher Beschaffungsprozesse anhand bewährter Prinzipien weiterhin bedeutsam.
Häufig gestellte Fragen zum Thema VOL
Was versteht man unter einer Ausschreibung gemäß den Regeln der VOL?
Eine Ausschreibung nach den Vorgaben der Vergabe- und Vertragsordnung bedeutet das strukturierte Verfahren zur Auswahl eines Unternehmens durch einen öffentlichen Auftraggeber zwecks Abschlusses eines Liefer- oder Dienstleistungsvertrages.
Müssen alle staatlichen Stellen in Deutschland die Vorgaben aus dem Regelwerk beachten?
Sämtliche Behörden auf Bundes-, Landes- sowie kommunaler Ebene sind verpflichtet, bei ihren Beschaffungsvorgängen im Bereich Lieferung/Dienstleistung diese Ordnung einzuhalten.
Können auch private Unternehmen an einem solchen Vergabeverfahren teilnehmen?
Sobald eine entsprechende Bekanntmachung erfolgt ist beziehungsweise keine Einschränkungen bestehen, dürfen grundsätzlich auch private Firmen Angebote abgeben.
Darf ein öffentlicher Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung vergeben werden?
Nicht immer muss zwingend veröffentlicht werden; Ausnahmen bestehen jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen wie etwa Dringlichkeit oder speziellen Sachverhalten gemäß geltender Vorschriften.
Können Entscheidungen über Zuschläge angefochten werden?
Bieter haben grundsätzlich Möglichkeiten vorgesehen bekommen gegen Entscheidungen vorzugehen – beispielsweise wenn sie sich benachteiligt fühlen aufgrund vermeintlich fehlerhaften Ablaufs beim Verfahren.
Lässt sich nachvollziehen warum ein bestimmtes Unternehmen ausgewählt wurde?
Zwecks Transparenzpflicht besteht regelmäßig eine Dokumentationspflicht seitens öffentlicher Stellen hinsichtlich ihrer Entscheidungsfindung bezüglich Zuschlägen innerhalb solcher Prozesse.
Sind Änderungen am Vertrag nach Zuschlag möglich?
Anpassungen am Vertrag können zulässig sein sofern diese nicht wesentliche Bestandteile betreffen beziehungsweise keine unzulässigen Wettbewerbsverzerrungen entstehen lassen würden.