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Videotext


Begriff und Funktion des Videotext

Der Begriff Videotext bezeichnet einen digitalen Informationsdienst, der über das Fernsehsignal übertragen wird. Er ermöglicht es Fernsehzuschauern, über ihr Fernsehgerät oder entsprechende Endgeräte zusätzliche Textinformationen wie Nachrichten, Wetterberichte, Untertitel und Programminformationen abzurufen. Videotext ist in vielen Ländern als eigenständiger Informations- und Telemediendienst etabliert und stellt eine Schnittstelle zwischen klassischem Rundfunk und telemedialen Angeboten dar. In Deutschland ist der Videotext seit den 1980er Jahren verbreitet und rechtlich klar geregelt.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsrahmen im Rundfunkrecht

Rundfunkstaatsvertrag und Medienstaatsvertrag

Die rechtliche Einordnung des Videotextes beruht in Deutschland maßgeblich auf dem Medienstaatsvertrag (MStV), der seit dem 7. November 2020 den früheren Rundfunkstaatsvertrag abgelöst hat. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 17 MStV wird Videotext explizit als Teil des Rundfunkbegriffs verstanden. Dadurch unterliegt der Videotext den allgemeinen Bestimmungen zum Rundfunk, insbesondere hinsichtlich Zulassung, Vielfaltssicherung, sowie Sorgfalt und Wahrhaftigkeit der publizierten Inhalte.

Länderspezifische Regelungen

Neben den bundesweit geltenden Vorschriften existieren vereinzelt landesspezifische Bestimmungen, die beispielsweise zusätzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit oder den Zugang zu regionalen Informationen im Videotext vorsehen.

Telemediengesetzliche Einordnung

Videotextdienste, die interaktive Elemente oder Abrufdienste bereitstellen, können als Telemediendienste im Sinne des Telemediengesetzes (TMG) zu qualifizieren sein. Bei der Abgrenzung zwischen Rundfunk und Telemedien ist stets die jeweilige Ausgestaltung des Angebots maßgeblich.

Inhaltsanforderungen und Verantwortlichkeit

Wahrheits- und Sorgfaltspflichten

Die Anbieter von Videotexten sind gemäß § 6 des Medienstaatsvertrags dazu verpflichtet, bei der Erstellung und Verbreitung der Inhalte die Grundsätze der objektiven Berichterstattung und Sorgfalt einzuhalten. Dies gilt insbesondere für Nachrichten, politische Informationen und Programminformationen.

Verantwortlichkeit und Impressumspflicht

Der rechtliche Betreiber eines Videotextangebots trägt die inhaltliche Verantwortung und haftet für sämtliche publizierten Inhalte. Gemäß § 18 MStV ist die Angabe eines leicht auffindbaren Impressums mit Namen und Anschrift des Inhaltsverantwortlichen verpflichtend.

Urheberrechtliche Aspekte

Da Videotextinhalte häufig redaktionell erarbeitet werden, unterliegen sie grundsätzlich dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Hierbei sind insbesondere die Rechte an verwendeten Texten, Bildern und Grafiken zu beachten. Die Nutzung von Fremdmaterial ist in der Regel nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Rechteinhaber zulässig.

Datenschutz und Datensicherheit

Da klassische Videotextdienste ausschließlich als Einwegkommunikation ausgelegt sind, fallen in der Regel keine personenbezogenen Daten an. Erfolgen jedoch interaktive oder personalisierte Dienste (z. B. abrufbare Zusatzinhalte über Internet oder Smart-TV), greifen die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und ergänzender nationaler Datenschutzgesetze. Anbieter sind verpflichtet, betroffene Personen über die Datenverarbeitung aufzuklären und ein angemessenes Datenschutzniveau zu gewährleisten.

Barrierefreiheit

Gesetzliche Vorgaben

Nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) und dem Telemediengesetz sind Videotextdienste gehalten, Inhalte möglichst barrierefrei anzubieten. Dies betrifft insbesondere die Bereitstellung von Untertiteln, leichten Sprachebenen sowie Bedienhilfen für Menschen mit Behinderungen.

Technische Umsetzung

Zur Einhaltung der Barrierefreiheit werden Videotextseiten häufig in einfacher Struktur sowie mit klar lesbaren Zeichen formatiert. Die Umsetzung ist ein laufender Prozess, der sich an den technischen und gesellschaftlichen Entwicklungen orientiert.

Werbung, Sponsoring und Jugendschutz

Werberechtliche Anforderungen

Die Platzierung von Werbung im Videotext ist möglich, mindestens aber an besondere Transparenzanforderungen gebunden. Laut Medienstaatsvertrag (§ 8 MStV) müssen werbliche Inhalte eindeutig als solche gekennzeichnet sein und dürfen die Trennung zwischen redaktionellen Angeboten und Werbeinhalten nicht unterlaufen.

Jugendschutz

Videotextdienste müssen zudem den Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen entsprechen, insbesondere nach §§ 19 ff. des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV). Inhalte, die Entwicklung oder Erziehung Minderjähriger beeinträchtigen könnten, sind entsprechend zu kennzeichnen oder zu unterlassen.

Kontroll- und Aufsichtsbehörden

Für die Kontrolle und Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sind in Deutschland primär die Landesmedienanstalten zuständig. Sie überwachen insbesondere rundfunkrechtliche Vorgaben, Wahrheitsgehalt, Werbekennzeichnung und Jugendschutz. Bei datenschutzrechtlichen Aspekten sind die Datenschutzbehörden der Länder oder des Bundes zuständig.

Internationale Harmonisierung

Im europäischen Kontext sind Grundsätze des Medienrechts, etwa durch die AVMD-Richtlinie (Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie), auf den Videotext übertragbar. Entsprechende nationale Gesetze haben die Anforderungen aus der Richtlinie umgesetzt, sodass Videotextdienste in vielen Mitgliedstaaten vergleichbaren Regelungen unterliegen.

Fazit

Videotext ist ein intermedialer Informationsdienst, dessen rechtlicher Rahmen sich aus einer Vielzahl von Normen speist: Rundfunk- und Telemediengesetze, Datenschutz, Urheberrecht, Werbe- und Jugendschutzvorschriften sowie Anforderungen an die Barrierefreiheit. Die Einhaltung dieser komplexen rechtlichen Vorgaben wird durch regelmäßige behördliche Kontrolle gewährleistet und ist wesentliche Voraussetzung für den rechtskonformen Betrieb von Videotextangeboten.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet für die Inhalte des Videotexts?

Für die Inhalte des Videotexts haftet in aller Regel der jeweilige Rundfunkveranstalter, der den Teletext im Rahmen seines Programms anbietet. Juristisch handelt es sich bei Videotexten um einen Teil des Rundfunkangebots und sie unterliegen damit denselben aufsichtsrechtlichen Bestimmungen wie das Fernsehprogramm selbst. Verantwortlich im Sinne des Presserechts sind die im Impressum genannten Personen, die für die Auswahl und Veröffentlichung der Inhalte auf den Teletext-Seiten zuständig sind. Die Rundfunkanstalten müssen insbesondere sicherstellen, dass keine unzulässigen, illegalen oder strafbaren Inhalte, wie etwa Hassrede, Volksverhetzung oder jugendgefährdende Materialien, verbreitet werden. Sollten Dritte (z. B. externe Dienstleister oder Agenturen) Inhalte zuliefern, haften sie grundsätzlich nur subsidiär, sofern keine ausreichende Kontrolle durch die anstaltseigene Redaktion stattgefunden hat. Im Falle einer Rechtsverletzung – beispielsweise einer Persönlichkeits- oder Urheberrechtsverletzung – können Ansprüche zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Natur gegen die verantwortlichen Personen oder Institutionen geltend gemacht werden.

Welche gesetzlichen Regelungen gelten für Videotext-Angebote?

Videotext-Angebote unterliegen in Deutschland primär dem Medienstaatsvertrag (MStV), der die Rahmenbedingungen für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste definiert. Demnach gelten für Videotextanwendungen dieselben journalistischen Sorgfalts-, Trennungs- und Kennzeichnungspflichten wie für andere redaktionelle Angebote, insbesondere in Bezug auf Schleichwerbung, Jugendschutz und die Wahrung der Persönlichkeitsrechte. Des Weiteren finden spezialgesetzliche Vorschriften wie das Telemediengesetz (TMG), das Urheberrecht, das Wettbewerbsrecht und datenschutzrechtliche Vorschriften Anwendung. Insbesondere der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) verpflichtet Anbieter, jugendgefährdende Inhalte zu erkennen und gegebenenfalls zu sperren. Rundfunkstaatsverträge, die Regelungen zur Werbebegrenzung und zur Trennung von Werbung und Programm enthalten, sind ebenfalls einschlägig. Über die Einhaltung wachen die zuständigen Landesmedienanstalten, die im Falle von Verstößen Abmahnungen, Bußgelder oder gar die Untersagung bestimmter Inhalte verhängen können.

Welche Besonderheiten gelten im Datenschutz beim Videotext?

Da der klassische Videotext technisch als „One-way“-Medium funktioniert, werden in der Regel keine personenbezogenen Daten der Nutzerinnen und Nutzer erhoben oder verarbeitet. Datenschutzrechtliche Fragestellungen treten im klassischen Teletextbetrieb daher nur selten auf. Gleichwohl können datenschutzrechtliche Anforderungen relevant werden, falls im Videotext Dienste angeboten werden, die eine Interaktion mit dem Nutzer erfordern (z. B. Gewinnspiele, Bestellservices oder personalisierte Angebote). In solchen Fällen gelten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Das beinhaltet umfassende Informationspflichten über die Art, den Zweck und den Umfang der Datenerhebung sowie die Bereitstellung von Betroffenenrechten, etwa Auskunfts- und Löschansprüchen. Betreiber sind verpflichtet, technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten vorzuhalten und nur solche Daten zu erheben, die zur Durchführung des jeweiligen Dienstes unbedingt erforderlich sind.

Dürfen fremde Inhalte oder Pressemitteilungen ungeprüft in den Videotext übernommen werden?

Die Übernahme fremder Inhalte, insbesondere Pressetexte, Agenturmeldungen, Beiträge Dritter oder Bilder, ist stets an das Urheberrecht sowie das Presserecht gebunden. Die bloße Weiterverbreitung ohne eine redaktionelle Prüfung ist rechtlich problematisch. Vor einer Veröffentlichung müssen Anbieter sicherstellen, dass sie über die notwendigen Nutzungsrechte verfügen und die Inhalte nicht gegen Rechte Dritter, insbesondere das Urheberrecht, das Recht am eigenen Bild oder Persönlichkeitsrechte verstoßen. Zusätzlich ist eine sorgfältige Prüfung auf Richtigkeit, Aktualität und rechtliche Zulässigkeit vorgeschrieben, da sich der Anbieter andernfalls eigenen Haftungsrisiken aussetzt, etwa für Falschmeldungen oder Verletzungen von Schutzrechten. Die Quellen sollten stets korrekt angegeben werden, etwa durch Nennung des Urhebers oder der Agentur, und im Zweifelsfall empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung vor der Veröffentlichung.

Wie ist mit Werbung im Videotext rechtlich umzugehen?

Werbung im Videotext unterliegt strengen regulatorischen Vorgaben. Nach dem Medienstaatsvertrag muss eine klare Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung gewährleistet sein (Gebot der Trennung von Werbung und Redaktion). Jede Werbeseite im Videotext muss als solche eindeutig gekennzeichnet sein, damit der Nutzer sie als Werbung erkennen kann. Hinzu kommen Einschränkungen hinsichtlich der zulässigen Werbeinhalte, beispielsweise sind Tabak- und bestimmte Arzneimittelwerbungen unzulässig. Insbesondere gelten Regelungen zu unlauterem Wettbewerb nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie zur unzulässigen Schleichwerbung. Die Einhaltung der Werbevorschriften wird von den Landesmedienanstalten überprüft, die bei Verstößen Sanktionen aussprechen können. Werbefinanzierte Angebote im Videotext müssen zudem bei der Kalkulation der zulässigen Werbezeit im Gesamtprogramm berücksichtigt werden, sofern sie dem Rahmen des jeweiligen Rundfunkangebots zuzurechnen sind.

Welche Korrekturpflichten bestehen bei fehlerhaften Inhalten im Videotext?

Rechtlich verpflichtend ist, dass Anbieter von Videotext-Kanälen nach Bekanntwerden eines Fehlers diesen umgehend korrigieren oder berichtigen. Die öffentlich-rechtlichen und privaten Rundfunkanstalten unterliegen dabei strengen presse- und rundfunkrechtlichen Sorgfaltspflichten (vgl. § 10a Rundfunkstaatsvertrag). Fehlinformationen, insbesondere über Personen, Unternehmen oder Produkte, müssen durch einen Hinweis richtiggestellt werden. Soweit die Rechte Dritter durch einen Fehler verletzt wurden (z. B. bei unrichtigen Tatsachenbehauptungen), können die Betroffenen eine Gegendarstellung nach § 56 Rundfunkstaatsvertrag verlangen. Die Gegendarstellung ist ohne schuldhaftes Zögern und in einer gleichwertigen Weise zu veröffentlichen. Die Nichteinhaltung dieser Pflichten kann zu wettbewerbs- oder presserechtlichen Ansprüchen, u. a. auf Unterlassung oder Schadensersatz, führen.

Welche Besonderheiten gelten für den Jugendschutz im Videotext?

Der Jugendschutz hat im Videotext einen hohen Stellenwert und unterliegt dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Grundsätzlich dürfen Inhalte, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, nicht im Teletext angeboten werden. Dies betrifft insbesondere gewaltverherrlichende, pornografische oder rassistische Inhalte. Anbieter sind verpflichtet, durch entsprechende Maßnahmen sicherzustellen, dass solche Inhalte weder direkt noch indirekt vermittelt werden. Bei Verstößen drohen nicht nur medienrechtliche Sanktionen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen für die handelnden Personen. Zudem ist es unzulässig, im Videotext für Angebote zu werben, die nicht jugendfrei sind oder nicht den Anforderungen des JMStV entsprechen. Die Einhaltung wird durch die Landesmedienanstalten und den Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) kontrolliert.