Begriff und Grundprinzip der Vertretung ohne Vertretungsmacht
Vertretung ohne Vertretungsmacht liegt vor, wenn eine Person im Namen einer anderen einen Vertrag oder eine andere rechtsverbindliche Erklärung abgibt, ohne hierzu wirksam befugt zu sein. Das Ergebnis ist zunächst ein Schwebezustand: Der erklärte Vertrag ist nicht endgültig wirksam, bis die vertretene Person ihn nachträglich billigt. Verweigert sie dies, entstehen zwischen ihr und dem Dritten keine vertraglichen Pflichten. Unter bestimmten Voraussetzungen haftet jedoch die handelnde Person.
Was bedeutet Vertretung?
Vertretung ist das rechtsgeschäftliche Handeln einer Person (Vertreter) im Namen einer anderen (Vertretene). Die Wirkungen des Geschäfts sollen unmittelbar bei der vertretenen Person eintreten. Voraussetzung ist ein Handeln „in fremdem Namen“ und eine wirksame Befugnis (Vertretungsmacht).
Was ist Vertretungsmacht?
Vertretungsmacht ist die Befugnis, einen anderen rechtsverbindlich zu verpflichten. Sie beruht regelmäßig auf einer Vollmacht. Diese kann gegenüber dem Vertreter (Innenvollmacht) oder gegenüber dem Geschäftspartner (Außenvollmacht) erklärt werden. Der Umfang kann eng oder weit sein, sich auf bestimmte Geschäfte beziehen oder allgemein gefasst sein.
Wann liegt Vertretung ohne Vertretungsmacht vor?
Wenn die Vollmacht fehlt, zu weit ausgelegt wird, bereits erloschen ist oder der Vertreter den vereinbarten Rahmen überschreitet, handelt er ohne Vertretungsmacht. Gleiches gilt, wenn überhaupt nie eine Vollmacht erteilt wurde.
Entstehung, Umfang und Erlöschen der Vertretungsmacht
Erteilung und Nachweis der Vollmacht
Die Vollmacht entsteht durch Erklärung des Vertretenen. Sie kann mündlich, schriftlich oder konkludent erfolgen. Der Nachweis gelingt häufig durch eine Vollmachtsurkunde; in einzelnen Bereichen sind formale Anforderungen üblich, etwa aus Gründen der Klarheit gegenüber Dritten.
Grenzen der Vertretungsmacht
Die Vollmacht kann inhaltlich, zeitlich und personell begrenzt werden. Überschreitet der Vertreter diese Grenzen (zum Beispiel Abschluss eines Kaufs, obwohl nur Anfragen erlaubt waren), liegt hinsichtlich des überschießenden Teils ein Handeln ohne Vertretungsmacht vor.
Erlöschen der Vollmacht
Eine Vollmacht endet insbesondere durch Widerruf, Zeitablauf, Erreichen des Zwecks oder aufgrund von Veränderungen in der Organisation des Vertretenen. Geschäfte nach dem Erlöschen erfolgen ohne Vertretungsmacht, wenn der Dritte das Erlöschen nicht nur ausnahmsweise als verbindlich hinnehmen muss.
Rechtsfolgen bei fehlender Vertretungsmacht
Schwebezustand und nachträgliche Zustimmung
Das ohne Vertretungsmacht geschlossene Geschäft ist zunächst nicht endgültig wirksam. Es hängt von der nachträglichen Zustimmung der vertretenen Person ab. Billigt sie das Geschäft, gilt es grundsätzlich so, als wäre es von Anfang an wirksam zustande gekommen. Verweigert sie die Zustimmung, bleibt der Vertrag zwischen ihr und dem Dritten ohne Bindungswirkung.
Wirkung und Form der Zustimmung
Die Zustimmung kann ausdrücklich oder durch Verhalten erfolgen, das auf Billigung schließen lässt. Sie wirkt im Regelfall rückwirkend auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Zwischenzeitliche Dispositionen der Beteiligten können dies praktisch beeinflussen.
Verweigerung der Zustimmung
Wird die Zustimmung verweigert, kommt kein Vertrag zwischen Vertretenem und Drittem zustande. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den hierfür geltenden Grundsätzen rückabzuwickeln.
Rechte des Dritten im Schwebezustand
Bis zur Entscheidung der vertretenen Person ist der Dritte nicht schutzlos. Er kann sich vom schwebenden Vertrag lösen, solange keine Zustimmung vorliegt. Dadurch wird der Schwebezustand beendet und die Bindung entfällt.
Haftung der handelnden Person (falsus procurator)
Handelt jemand ohne Vertretungsmacht, kann er im Verhältnis zum Dritten haften, wenn die Zustimmung ausbleibt. Der Dritte kann regelmäßig verlangen, so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß zustande gekommen, oder Ersatz für Verluste verlangen, die dadurch entstanden sind, dass auf die Gültigkeit des Geschäfts vertraut wurde. Der konkrete Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, etwa Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit.
Einfluss der Kenntnis des Dritten
Wusste der Dritte bei Vertragsschluss, dass Vertretungsmacht fehlt, reduziert sich sein Schutz. In solchen Fällen besteht regelmäßig nur Anspruch auf Ausgleich des Vertrauensschadens, nicht auf Erfüllung.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit der handelnden Person
Ist die handelnde Person nur eingeschränkt geschäftsfähig, kommt eine verschärfte Haftung grundsätzlich nicht in Betracht. Es verbleibt bei den allgemeinen Grundsätzen für den Ausgleich erlangter Vorteile.
Haftung des Vertretenen bei Rechtsschein (Duldungs- und Anscheinsvollmacht)
In bestimmten Konstellationen muss sich der Vertretene so behandeln lassen, als hätte eine Vollmacht bestanden. Das gilt, wenn er das Auftreten eines Dritten als Vertreter über längere Zeit wissentlich geduldet hat (Duldung) oder wenn dieses Auftreten bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre und nicht unterbunden wurde (Anschein). In solchen Fällen wird der Dritte geschützt, weil er auf den geschaffenen oder fortwirkenden Rechtsschein vertrauen durfte.
Abgrenzung zur echten Vollmacht
Bei Rechtsschein geht die Bindung nicht auf einer erteilten Vollmacht, sondern auf dem vom Vertretenen gesetzten oder zugerechneten Erscheinungsbild gegenüber Dritten zurück. Die Voraussetzungen sind strenger als bei einer ordnungsgemäß erteilten Vollmacht.
Typische Anwendungsfelder
Privater Alltag
Häufig sind Käufe oder Verträge im Namen einer anderen Person, etwa innerhalb von Familien oder Wohngemeinschaften. Fehlt die Befugnis, hängt die Wirksamkeit von der Billigung des Betroffenen ab.
Arbeits- und Geschäftsleben
Angestellte treten gegenüber Lieferanten und Kunden auf. Ohne entsprechende Befugnisse sind ihre Erklärungen nicht sofort bindend. Ein über längere Zeit geduldetes Auftreten kann jedoch zu einer Zurechnung über Rechtsschein führen.
Vereine und Unternehmen
Organe wie Vorstände oder Geschäftsführungen handeln innerhalb zugewiesener Zuständigkeiten. Werden Grenzen überschritten, kann im Außenverhältnis dennoch eine Bindung entstehen, wenn der Dritte schutzwürdig ist. In Handelsunternehmen existieren besondere, gesetzlich geprägte Vollmachtsformen mit definiertem Umfang; ihre Überschreitung kann besondere Folgen haben.
Abgrenzungen und Sonderkonstellationen
Abgrenzung zum Boten
Der Bote übermittelt lediglich eine fremde Erklärung, er gibt keine eigene ab. Bei einem Boten stellt sich die Frage der Vertretungsmacht nicht in gleicher Weise; entscheidend ist hier die Bevollmächtigung zur Übermittlung.
Einseitige Rechtsgeschäfte
Erklärungen wie Kündigungen oder Fristsetzungen durch eine nicht befugte Person sind grundsätzlich unwirksam, bis eine nachträgliche Zustimmung erteilt wird. Häufig ist eine zügige Zurückweisung erforderlich, damit kein schutzwürdiges Vertrauen entsteht.
Beweisfragen und Dokumentation
Nachweis der Vollmacht
Im Geschäftsverkehr wird oft eine Urkunde vorgelegt, um die Vollmacht zu belegen. Fehlt eine klare Dokumentation, entstehen Beweisrisiken, die den Schwebezustand oder eine Haftungsfrage auslösen können.
Rechtsschein und seine Voraussetzungen
Ob ein Duldungs- oder Anscheinsrechtsschein vorliegt, richtet sich nach wiederholtem Auftreten, Kenntnis oder Erkennbarkeit sowie unterlassener Korrektur. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, die Dauer und Intensität des Auftretens und die Erwartung im relevanten Verkehrskreis.
Internationale Bezüge
Im grenzüberschreitenden Verkehr können unterschiedliche Regelungen zur Vertretung und zur Zurechnung von Rechtsschein gelten. Zuständigkeits- und Kollisionsnormen bestimmen, welches Recht anwendbar ist. Der maßgebliche Anknüpfungspunkt kann der Ort des Auftretens, der Sitz des Unternehmens oder der typische Leistungsort sein.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein Vertrag ohne Vertretungsmacht automatisch unwirksam?
Er ist zunächst nicht endgültig wirksam. Er wird verbindlich, wenn die betroffene Person ihn nachträglich billigt. Bleibt die Zustimmung aus, entsteht kein Vertrag zwischen Vertretenem und Drittem.
Wer trägt das Risiko während der Schwebezeit?
Während der Schwebezeit sind beide Seiten ungesichert gebunden. Der Dritte kann sich in dieser Phase vom Vertrag lösen, solange keine Zustimmung erteilt wurde.
Haftet die handelnde Person immer, wenn keine Vertretungsmacht vorlag?
Nicht immer. Eine Haftung kommt vor allem in Betracht, wenn die Zustimmung ausbleibt und der Dritte schutzwürdig ist. Umfang und Art der Haftung hängen davon ab, ob der Dritte die fehlende Befugnis kannte oder grob fahrlässig nicht erkannte.
Kann der Dritte die Erfüllung verlangen, obwohl der Vertreter keine Vollmacht hatte?
Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Dritte vom Handelnden Erfüllung verlangen, so als hätte dieser selbst den Vertrag geschlossen. Alternativ kann er Ersatz für Schäden verlangen, die ihm durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit entstanden sind.
Welche Rolle spielt eine Vollmachtsurkunde?
Sie erleichtert den Nachweis der Befugnis. Wird eine Urkunde vorgelegt und später entzieht sich der Vertretene der Bindung, können Fragen des Rechtsscheins und der Zurechnung entstehen.
Wann muss sich der Vertretene behandeln lassen, als bestünde Vollmacht?
Wenn er das Auftreten des Handelnden kannte und duldete oder wenn es bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbar gewesen wäre und über eine gewisse Zeit nicht unterbunden wurde. Dann greift Rechtsscheinhaftung.
Gilt das alles auch für einseitige Erklärungen wie Kündigungen?
Grundsätzlich ja: Ohne Befugnis abgegebene einseitige Erklärungen sind nicht wirksam, bis eine Zustimmung erteilt wird. Häufig ist die zeitnahe Zurückweisung maßgeblich, damit kein Vertrauenstatbestand entsteht.