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Verkaufskommission

Verkaufskommission: Begriff, Funktion und Einordnung

Die Verkaufskommission ist eine besondere Form des Absatzes von Waren. Eine Person (der Kommissionär) verkauft eine Ware im eigenen Namen, jedoch für Rechnung einer anderen Person (des Kommittenten). Der Kommissionär tritt gegenüber dem Käufer als Verkäufer auf, während der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts – also der Verkaufserlös nach Abzug der vereinbarten Vergütung – dem Kommittenten zusteht.

Die Verkaufskommission wird in zahlreichen Branchen genutzt, etwa im Kunsthandel, bei Gebrauchtfahrzeugen, im Mode- und Elektronikhandel oder beim Vertrieb von Restposten. Sie schafft Flexibilität beim Absatz, ohne dass der Kommittent selbst in Erscheinung treten muss.

Abgrenzung zu ähnlichen Vertragsformen

  • Vermittlung/Handelsvertretung: Der Vermittler handelt im Namen des Auftraggebers. Beim Kommissionsgeschäft verkauft der Kommissionär im eigenen Namen und wird für den Käufer rechtlicher Vertragspartner.
  • Konsignation: Bei Konsignation bleibt die Ware regelmäßig beim Händler auf Lager und wird erst bei Abverkauf abgerechnet. Die Verkaufskommission ist auf die Ausführung eines konkreten Verkaufsauftrags gerichtet, mit klaren Pflichten zur Abrechnung und Herausgabe des Erlöses.
  • Marktplatz-/Plattformmodell: Bei reiner Vermittlung bleibt der Marktplatz rechtlich außen vor. Tritt der Marktplatz im eigenen Namen auf, kann es sich rechtlich um ein Kommissionsmodell handeln.

Rechtsnatur und beteiligte Beziehungen

Innenverhältnis: Kommittent und Kommissionär

Zwischen Kommittent und Kommissionär besteht ein schuldrechtlicher Vertrag. Zentrale Elemente sind:

  • Ausführungsauftrag: Der Kommissionär verpflichtet sich, die Ware zu angemessenen Bedingungen zu veräußern. Weisungen des Kommittenten (z. B. Mindestpreise, Verkaufsfristen) prägen den Auftrag.
  • Sorgfalts- und Treuepflichten: Der Kommissionär hat die Interessen des Kommittenten zu wahren, marktgerecht zu handeln und Interessenkonflikte zu vermeiden.
  • Abrechnung und Herausgabe: Nach Verkauf sind eine geordnete Abrechnung sowie die Herausgabe des Nettoerlöses geschuldet.
  • Aufbewahrung: Bis zum Verkauf bestehen Obhutspflichten für die Ware; häufig sind Regelungen zu Lagerung, Kennzeichnung und Versicherung vereinbart.

Außenverhältnis: Kommissionär und Käufer

Der Kommissionär schließt den Kaufvertrag im eigenen Namen mit dem Käufer. Er ist damit für den Käufer Vertragspartner und erfüllt die daraus resultierenden Pflichten, etwa zur Lieferung, zur Mängelhaftung und – bei Verbrauchern – zu Informations- und ggf. Rückabwicklungspflichten bei Widerruf im Fernabsatz. Interne Auswirkungen betreffen das Verhältnis zum Kommittenten, etwa Ausgleich und Rückgriff.

Eigentum, Gefahrtragung und Besitz

Die Ware bleibt regelmäßig bis zum Verkauf Eigentum des Kommittenten. Der Kommissionär hält sie als Besitzmittler. Typische Punkte sind:

  • Eigentumsverbleib: Eigentum geht zumeist erst mit der Veräußerung an den Käufer über.
  • Gefahrtragung: Das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung vor dem Verkauf liegt grundsätzlich beim Kommittenten; vertragliche Abweichungen sind möglich.
  • Trennung und Kennzeichnung: Eine getrennte Lagerung und eindeutige Kennzeichnung erleichtern die Zuordnung und mindern Konflikte, insbesondere im Insolvenzfall.

Vergütung, Nebenkosten und Preisgestaltung

Der Kommissionär erhält eine Provision, deren Höhe typischerweise prozentual am Verkaufserlös ausgerichtet ist. Üblich sind ergänzende Regelungen zu:

  • Auslagenersatz und Nebenkosten (Transport, Lagerung, Versicherung, Präsentation, Plattformgebühren)
  • Rabatten, Skonti und Preisnachlässen sowie deren Auswirkungen auf die Provisionsbasis
  • Mindestpreisen, Limitierungen und Befugnissen zur Preisgestaltung innerhalb marktüblicher Spannen
  • Delcredere-Vereinbarungen: Gegen Zusatzvergütung kann der Kommissionär das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Käufers übernehmen.

Sicherungsrechte und Verrechnung

Zum Schutz seiner Ansprüche kann der Kommissionär Sicherungsrechte vereinbaren und gesetzlich vorgesehene Zurückbehaltungs- oder Pfandrechte nutzen, etwa an der Ware oder am Verkaufserlös. Häufig finden sich Verrechnungsrechte mit fälligen Forderungen aus dem Kommissionsverhältnis. Klare Regelungen zur separaten Verwahrung der Erlöse (z. B. getrennte Konten) dienen der Transparenz.

Haftung und Verantwortungsbereiche

Haftung des Kommissionärs

  • Pflichtgemäße Ausführung, sorgfältige Auswahl von Absatzkanälen und ordnungsgemäße Abwicklung gegenüber dem Käufer
  • Einhaltung von Weisungen; Abweichungen kommen nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, sofern dem Interesse des Kommittenten dienlich
  • Keine Haftung für die Bonität des Käufers ohne besondere Vereinbarung (Delcredere)
  • Haftung für Pflichtverletzungen, z. B. bei unsachgemäßer Lagerung, unzutreffender Beschreibung oder verspäteter Abrechnung

Haftung des Kommittenten

  • Verantwortung für die Beschaffenheit und rechtliche Zulässigkeit der Ware im Innenverhältnis
  • Freistellung des Kommissionärs von Ansprüchen Dritter, soweit diese auf Eigenschaften oder Rechte an der Ware beruhen
  • Mitwirkungspflichten, etwa Bereitstellung von Informationen, Nachweisen oder Unterlagen

Beendigung, Laufzeit und Abwicklung

Kommissionsverträge können befristet oder unbefristet gestaltet sein. Bei Beendigung sind die nicht veräußerten Waren herauszugeben und die bis dahin getätigten Geschäfte ordnungsgemäß abzurechnen. Offene Forderungen, Sicherungsrechte und die Rückabwicklung bereits eingeleiteter Verkäufe werden vertraglich geordnet, um einen reibungslosen Abschluss zu gewährleisten.

Besonderheiten bei Verbrauchergeschäften

Verkauft der Kommissionär an Verbraucher, trifft ihn die Rolle des Vertragspartners mit entsprechenden Pflichten. Dazu zählen u. a. vorvertragliche Informationspflichten, Regelungen zu Widerruf und Rücksendung im Fernabsatz sowie die gesetzliche Mängelhaftung. Rückabwicklungen werden rechtlich zwischen dem Käufer und dem Kommissionär vollzogen; die wirtschaftliche Belastung wird anschließend intern zwischen Kommissionär und Kommittent ausgeglichen.

Insolvenzrechtliche Aspekte

Bei Insolvenz des Kommissionärs kann der Kommittent regelmäßig Aussonderung an identifizierbaren Waren und separierten Erlösen geltend machen. Eine klare Kennzeichnung und getrennte Verwahrung erleichtern die Durchsetzung. Der Kommissionär kann seinerseits an offenen Forderungen festhalten und Sicherungsrechte ausüben. Bei Insolvenz des Kommittenten stellen sich Fragen zur Fortführung bestehender Aufträge und zur Verwertung bereits übergebener Waren; Sicherungsrechte des Kommissionärs bleiben bedeutsam.

Internationaler Bezug und anwendbares Recht

Kommissionsverhältnisse mit Auslandsbezug unterliegen dem gewählten oder objektiv bestimmten Vertragsstatut. Beim Verkauf an Verbraucher können am Wohnsitz des Käufers geltende, zwingende Schutzvorschriften zu beachten sein. Zusätzlich können export- und produktbezogene Regime (z. B. Kennzeichnung, Sicherheitsanforderungen) eine Rolle spielen.

Steuerliche und buchhalterische Grundzüge

Für die Umsatzsteuer wird die Verkaufskommission häufig wie eine Lieferkette behandelt: Der Kommissionär liefert an den Käufer und rechnet gegenüber diesem ab; gegenüber dem Kommittenten wird abgerechnet, als ob eine Lieferung in der Kette erfolgt. Buchhalterisch entstehen gesonderte Erlös- und Durchlaufposten; Provisionsabrechnungen und Auslagen werden transparent erfasst. Branchenspezifische Besonderheiten (z. B. Differenzbesteuerung) können einschlägig sein.

Typische Vertragsklauseln

  • Gegenstand, Umfang und Dauer des Auftrags
  • Weisungen, Preisgrenzen, Rabattbefugnisse
  • Provision, Auslagen, Fälligkeit, Abrechnungsrhythmus
  • Obhut, Lagerung, Versicherung, Kennzeichnung
  • Delcredere, Haftungsverteilung, Freistellungen
  • Sicherungsrechte, Verrechnung, getrennte Erlöskonten
  • Beendigung, Rückgabe nicht verkaufter Ware, Restantenregelungen
  • Anwendbares Recht, Gerichtsstand, internationale Aspekte

Häufig gestellte Fragen zur Verkaufskommission

Wer ist beim Kommissionsverkauf Vertragspartner des Käufers?

Der Kommissionär handelt im eigenen Namen und wird damit rechtlicher Vertragspartner des Käufers. Er erfüllt Liefer- und Gewährleistungspflichten und ist Adressat verbraucherschützender Vorschriften, soweit einschlägig. Die wirtschaftlichen Folgen werden im Innenverhältnis mit dem Kommittenten ausgeglichen.

Worin unterscheidet sich die Verkaufskommission von der Vermittlung?

Bei der Vermittlung oder Vertretertätigkeit wird der Vertrag im Namen des Auftraggebers geschlossen, der somit direkt Vertragspartner des Käufers ist. Beim Kommissionsgeschäft schließt der Kommissionär den Vertrag im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Kommittenten.

Wer trägt das Risiko für Verlust oder Beschädigung der Ware vor dem Verkauf?

Vor dem Verkauf liegt das Risiko grundsätzlich beim Kommittenten, da er in der Regel Eigentümer bleibt. Abweichungen können vertraglich vereinbart werden. Der Kommissionär hat Obhutspflichten und haftet für Pflichtverletzungen.

Wie wird die Provision typischerweise berechnet und wann wird sie fällig?

Die Provision wird gewöhnlich prozentual vom erzielten Verkaufserlös bemessen. Fälligkeit tritt regelmäßig mit der Abrechnung und nach Eingang des Kaufpreises ein, ergänzt um Regelungen zu Auslagen und Nebenkosten.

Wer haftet für Mängel der Ware gegenüber dem Käufer?

Gegenüber dem Käufer haftet der Kommissionär als dessen Vertragspartner. Im Innenverhältnis kann der Kommissionär beim Kommittenten Rückgriff nehmen, soweit die Mängel aus der Sphäre des Kommittenten stammen und entsprechende Regelungen bestehen.

Was bedeutet eine Delcredere-Vereinbarung im Kommissionsgeschäft?

Bei einer Delcredere-Vereinbarung übernimmt der Kommissionär gegen zusätzliche Vergütung das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Käufers. Ohne eine solche Vereinbarung trägt er dieses Risiko grundsätzlich nicht.

Welche Besonderheiten gelten im Insolvenzfall des Kommissionärs?

Im Insolvenzfall des Kommissionärs kann der Kommittent regelmäßig die Aussonderung identifizierbarer Waren und separierter Verkaufserlöse verlangen. Zugleich können dem Kommissionär Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte für offene Ansprüche zustehen. Eine klare Kennzeichnung und getrennte Verwahrung erleichtern die Abgrenzung.