Legal Lexikon

Verkauf


Begriff und rechtliche Einordnung des Verkaufs

Der Verkauf stellt einen der grundlegendsten Begriffe des Zivilrechts innerhalb der Wirtschaftsordnung dar. Im rechtlichen Sinne bezeichnet der Verkauf die rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums an einer Sache oder eines Rechts gegen eine Vermögensleistung, üblicherweise Geld. Grundlage des Verkaufs ist regelmäßig der Abschluss eines Kaufvertrages gemäß §§ 433 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Im Folgenden werden die verschiedenen rechtlichen Aspekte des Verkaufs umfassend dargestellt.


Voraussetzungen und Rechtsnatur des Verkaufs

Vertragsschluss und Willenserklärungen

Der Verkauf kommt üblicherweise durch den Abschluss eines Vertrags zustande, der mindestens aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme, besteht (§§ 145 ff. BGB). Kerninhalt des Vertrags ist die Verpflichtung des Verkäufers zur Übereignung der Sache, während der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises verpflichtet wird.

Formvorschriften

Für den Verkauf gilt grundsätzlich Formfreiheit, außer das Gesetz ordnet eine besondere Form an. Bei beweglichen Sachen gilt die mündliche oder sogar konkludente Vereinbarung als ausreichend. Bei Grundstücken (Immobilienverkauf) wird nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB zwingend notarielle Beurkundung verlangt. Gleiches gilt für bestimmte Rechtsträger oder Rechte, wie z.B. GmbH-Anteile (§ 15 Abs. 3 GmbHG).


Rechtswirkungen des Verkaufs

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft

Der Verkauf als Rechtsgeschäft ist in der Regel in zwei Akte zu unterteilen: das Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und das Verfügungsgeschäft (Übereignung der Sache). Während der Kaufvertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung sowie Zahlung der Gegenleistung begründet, erfolgt die tatsächliche Eigentumsübertragung erst mit Einigung und Übergabe (§ 929 BGB) bzw. Einigung und Eintragung im Grundbuch bei Grundstücken (§ 873, § 925 BGB).

Eigentumsübergang und Gefahrübergang

Mit der wirksamen Übergabe und Einigung geht das Eigentum auf den Käufer über. Der Gefahrübergang, d.h. welchem Vertragspartner das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache trifft, ist in § 446 BGB für den Regelfall und in § 447 BGB für den Versendungskauf geregelt.


Legaldefinitionen und unterschiedliche Verkaufsarten

Verkauf von beweglichen Sachen

Der Verkauf beweglicher Sachen ist gesetzlich in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Er betrifft klassische Konsumgüter, Fahrzeuge, Maschinen und andere bewegliche Wirtschaftsgüter.

Verkauf von Grundstücken und Immobilien

Bei Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ist der Verkauf streng reguliert. Neben der notariellen Beurkundung sind umfassende Pflichten zur Aufklärung und Offenlegung einzuhalten. Zum Schutz der Parteien und zur Sicherstellung der Rechtssicherheit ist zudem die Eintragung ins Grundbuch erforderlich.

Verkauf von Rechten und sonstigen Vermögensgegenständen

Auch Rechte können Gegenstand eines Verkaufs sein. Hierzu zählen Ansprüche, dingliche und obligatorische Rechte, Forderungen und Immaterialgüterrechte. Der rechtsgeschäftliche Übergang richtet sich nach den jeweils einschlägigen Vorschriften, zum Beispiel nach §§ 398 ff. BGB bei der Abtretung von Forderungen.


Gewährleistung, Haftung und Rücktrittsrechte

Sach- und Rechtsmängelhaftung

Der Verkäufer haftet nach §§ 434 ff. BGB für Sach- und Rechtsmängel. Die Rechte des Käufers bei Mängeln umfassen Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt regelmäßig zwei Jahre (§ 438 BGB), bei gebrauchten Sachen kann sie – außer beim Verbrauchsgüterkauf – auf ein Jahr reduziert werden.

Rücktritt vom Vertrag

Ein Rücktrittsrecht steht dem Käufer zumeist bei erheblichen Mängeln der Kaufsache, bei Lieferverzug oder aus sonstigen im Vertrag vereinbarten Bedingungen zu (§§ 323, 326 BGB). Die Rückabwicklung erfolgt durch Rückgabe der empfangenen Leistungen nach Bereicherungsrecht (§§ 346 ff. BGB).


Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

Definition und Verbraucherschutz

Beim Verkauf von Waren an Verbraucher sind die §§ 474 ff. BGB einschlägig. Ziele dieser Regelungen sind der Schutz des Verbrauchers und die Sicherstellung einer hohen Transparenz beim Verkauf. Besonderheiten betreffen insbesondere die Beweislastumkehr bei Mängelhaftung (§ 477 BGB) sowie die zwingende Einhaltung gesetzlicher Mindeststandards.

Fernabsatz und Widerrufsrecht

Kommt ein Verkauf über Fernkommunikationsmittel zustande, gelten die Vorschriften über den Fernabsatz (§§ 312b ff. BGB). Verbraucher können in diesem Fall regelmäßig binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten (§ 355 BGB).


Internationale Verkäufe und das UN-Kaufrecht

Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG)

Beim grenzüberschreitenden Warenverkauf kann das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG, Wiener Übereinkommen) zur Anwendung kommen. Es regelt den Vertragsabschluss, die Rechte und Pflichten von Verkäufer und Käufer sowie die Folgen der Vertragsverletzung beim internationalen Warenverkehr.

Abweichungen zum deutschen Recht

Das UN-Kaufrecht unterscheidet sich in vielen Aspekten vom deutschen Kaufrecht, unter anderem bezüglich der Regelungen zu Mängeln, Haftung und den Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag.


Steuerliche und handelsrechtliche Aspekte des Verkaufs

Umsatzsteuerliche Behandlung

Rechtlich relevant ist beim Verkauf von Waren oder Leistungen auch die Umsatzsteuerpflicht nach § 1 UStG. Der Verkauf ist in der Regel steuerbar und steuerpflichtig, außer es handelt sich um steuerfreie Umsätze nach § 4 UStG.

Handelsrechtliche Vorschriften

Im Handelsrecht finden sich zusätzliche Besonderheiten: Beim Handelskauf gelten beispielsweise wesentliche Abweichungen bei den Pflichten zur Untersuchung und Rüge von Warenmängeln gemäß §§ 377, 378 Handelsgesetzbuch (HGB).


Zusammenfassung

Der Verkauf ist ein komplexer rechtlicher Vorgang, dessen Fundament im allgemeinen Vertrags- und Sachenrecht liegt. Die genaue Ausgestaltung des Verkaufs, einschließlich Rechte, Pflichten und Risiken, ist stark abhängig vom Vertragsgegenstand, den jeweiligen Parteien sowie eventuell anwendbaren Sondervorschriften, etwa im Verbraucherschutz oder beim internationalen Warenhandel. Umfangreiche Gewährleistungs-, Haftungs- und Rücktrittsregelungen sowie besondere Formvorschriften schaffen einen rechtssicheren Rahmen für das wirtschaftliche Grundgeschäft des Verkaufs.

Häufig gestellte Fragen

Welche Rechte und Pflichten bestehen bei Abschluss eines Kaufvertrags?

Mit dem Abschluss eines Kaufvertrags entstehen für beide Parteien – Verkäufer und Käufer – bestimmte Rechte und Pflichten. Gemäß § 433 BGB ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übereignen und ihm das Eigentum daran zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Zusätzlich treffen beide Parteien sogenannte Nebenpflichten wie die Rücksichtnahmepflicht sowie die Pflicht, sich gegenseitig über wesentliche Umstände zu informieren, die den Vertragszweck gefährden könnten. Der Verkäufer muss dem Käufer außerdem alle Informationen geben, die für den Gebrauch der Kaufsache notwendig sind (z.B. Bedienungsanleitungen).

Was passiert bei Mängeln an der Kaufsache?

Liegt ein Sachmangel (§ 434 BGB) oder ein Rechtsmangel (§ 435 BGB) vor, stehen dem Käufer verschiedene Rechte zu. Er kann zunächst Nacherfüllung (Lieferung einer mangelfreien Sache oder Nachbesserung) verlangen. Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer nach seiner Wahl mindern, also den Kaufpreis herabsetzen, oder vom Vertrag zurücktreten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist außerdem ein Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen möglich. Die Mängelrechte bestehen grundsätzlich für zwei Jahre ab Übergabe der Sache, wobei bei gebrauchten Sachen eine Verkürzung auf ein Jahr zulässig ist. In einigen Fällen, z.B. bei arglistiger Täuschung oder bei Verletzung einer Beschaffenheitsgarantie, gelten längere Fristen.

Welche Vorschriften gelten beim Verkauf an Verbraucher (B2C)?

Beim Verkauf an Verbraucher gelten die besonderen Regelungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB). Neben der gesetzlichen Gewährleistung dürfen bestimmte Rechte, etwa die Haftung für Mängel, nicht zum Nachteil des Verbrauchers eingeschränkt werden. Der Verkäufer trägt die Beweislast dafür, dass ein Mangel bei Übergabe nicht vorlag (Beweislastumkehr) in den ersten 12 Monaten ab Übergabe. Darüber hinaus stehen dem Verbraucher im Fernabsatz (z.B. Onlinekauf) Widerrufsrechte zu, wodurch dieser den Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann. Pflichtangaben, etwa zu Qualität und Beschaffenheit der Ware, sind ausführlich zu machen.

Wann und wie kann ein Kaufvertrag widerrufen oder angefochten werden?

Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht insbesondere bei Fernabsatzverträgen oder Haustürgeschäften (§§ 355, 312g BGB), nicht jedoch bei gewöhnlichen Präsenzkäufen. Die Widerrufsfrist beträgt in der Regel 14 Tage ab Erhalt der Ware. Ein Widerruf ist formfrei möglich, bedarf jedoch einer eindeutigen Erklärung. Außerdem kann ein Kaufvertrag angefochten werden (§ 119 ff. BGB), etwa bei Irrtum oder arglistiger Täuschung. Die Anfechtung bewirkt die Rückabwicklung des Vertrags, während der Widerruf das Vertragsverhältnis ex tunc (von Anfang an) beseitigt.

Wann haftet der Verkäufer für Schäden?

Der Verkäufer haftet für Schäden, wenn er schuldhaft Pflichten aus dem Kaufvertrag verletzt oder sich im Verzug mit der Lieferung befindet (§§ 280, 286 BGB). Typische Fälle sind die Lieferung einer mangelhaften Sache oder eine verspätete Lieferung. Lässt sich dem Verkäufer ein Verschulden nachweisen, kann der Käufer Ersatz für Vermögensschäden verlangen, die ihm durch den Mangel entstanden sind. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schädigung darf die Haftung auch vertraglich nicht ausgeschlossen werden, ebenso wenig bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit (§ 309 Nr. 7 BGB). Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen ist eine Haftungsbeschränkung teils zulässig, jedoch muss diese im Vertrag klar und verständlich formuliert sein.

Wie ist die Gefahrtragung beim Verkauf geregelt?

Wer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Kaufsache trägt, ist eine wichtige rechtliche Frage. Nach § 446 BGB geht die Gefahr grundsätzlich mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf (§ 447 BGB) trägt der Käufer die Gefahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Sache dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt, es sei denn, es handelt sich um einen Verbrauchsgüterkauf – hier bleibt der Verkäufer bis zur Übergabe an den Käufer verantwortlich (§ 475 Abs. 2 BGB). Wird die Ware ohne Verschulden beider Parteien beschädigt oder zerstört, nachdem die Gefahr übergegangen ist, trägt der Käufer den Schaden.

Welche rechtlichen Besonderheiten gelten beim Verkauf gebrauchter Sachen?

Beim Verkauf gebrauchter Sachen können die gesetzlichen Mängelrechte eingeschränkt werden (§ 476 Abs. 2 BGB). Insbesondere ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr möglich, sofern der Käufer kein Verbraucher ist. Die vollständige Ausschließung der Haftung für Mängel („gekauft wie gesehen“) ist jedoch nur zulässig, wenn der Verkäufer keine Beschaffenheitsgarantie übernommen oder Mängel arglistig verschwiegen hat. Gegenüber Verbrauchern ist jeglicher Ausschluss von Mängelrechten weitgehend unwirksam. Zudem verdient die genaue Beschreibung des Zustands der gebrauchten Ware besondere Aufmerksamkeit, da die vereinbarte Beschaffenheit maßgeblich den Umfang der Haftung mitbestimmt.