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Urheberrechtsstreitsachen


Begriff und rechtliche Einordnung der Urheberrechtsstreitsachen

Urheberrechtsstreitsachen bezeichnen im deutschen Recht Streitigkeiten, deren Gegenstand Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) sowie verwandten Schutzrechten ist. Sie fallen als Teil der sogenannten Rechtsstreitigkeiten im Bereich des Immaterialgüterrechts unter spezielle prozessuale und sachliche Regelungen. In urheberrechtlichen Verfahren werden insbesondere Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft, Beseitigung oder Vernichtung rechtsverletzender Gegenstände sowie Anerkennung oder Abgrenzung urheberrechtlicher Positionen geklärt.

Gesetzlicher Rahmen

Die rechtlichen Grundlagen für Urheberrechtsstreitsachen finden sich überwiegend im Urheberrechtsgesetz (UrhG), ergänzt durch Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) und anderer Nebengesetze wie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Designgesetz (DesignG) oder dem Kunsturhebergesetz (KUG), soweit diese in streitigen Verfahren durchgesetzt werden. Zentral sind zudem prozessuale Sonderregelungen, die sicherstellen, dass derartige Streitigkeiten durch spezialisierte Spruchkörper bearbeitet werden.


Abgrenzung und Gegenstand der Urheberrechtsstreitsachen

Inhaltliche Abgrenzung

Urheberrechtsstreitsachen umfassen neben klassischen Urheberrechten an Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG) auch die sogenannten verwandten Schutzrechte, wie Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern, Tonträgerherstellern, Sendeunternehmen und Filmherstellern. Die Abgrenzung zu sonstigen Zivilstreitigkeiten erfolgt anhand des § 104a UrhG und der entsprechenden Verweisungen des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG).

Typische Streitgegenstände

  • Verletzungsklagen: Unterlassung rechtswidriger Nutzungen, Beseitigung bereits eingetretener Beeinträchtigungen, Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Auskunft.
  • Schadensersatz: Berechnung des Schadens nach Lizenzanalogie, Herausgabe des Verletzergewinns, pauschalierter Schadensersatz.
  • Vergütungsstreitigkeiten: Auseinandersetzungen über angemessene Vergütung gemäß §§ 32 ff. UrhG.
  • Feststellungsklagen: Klärung der Urheberschaft oder der Rechteinhaberschaft.
  • Klagen auf Rechteübertragung: Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten.

Gerichtszuständigkeit für Urheberrechtsstreitsachen

Sachliche Zuständigkeit

Im Regelfall sind in erster Instanz die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Streitwert für Urheberrechtsstreitigkeiten ausschließlich zuständig (§ 105 UrhG, § 140 Abs. 1 Nr. 1 GVG). Dies gilt für sämtliche Klagen, deren Gegenstand die Verletzung oder Durchsetzung urheberrechtlicher Schutzpositionen ist. Eine Ausnahme besteht für Verfahren mit gewissen Nebenaspekten, etwa arbeitsrechtliche Streitigkeiten mit urheberrechtlichem Bezug.

Örtliche Zuständigkeit

Örtlich richtet sich die Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO (§§ 12 ff. ZPO). Daneben kommt bei Verletzungshandlungen regelmäßig auch der sogenannte „fliegende Gerichtsstand“ in Betracht, wonach der Kläger bei bundesweit erfolgter Verletzung an jedem betroffenen Ort klagen kann.

Spezielle Spruchkörper

Die Bundesländer sind nach § 105 UrhG verpflichtet, mindestens ein Landgericht als Schwerpunktgericht für Urheberrechtsstreitsachen zu bestimmen. Diese Sonderzuständigkeit gewährleistet eine Bearbeitung durch Richter mit umfassender Erfahrung im Urheberrecht.


Besonderheiten des Verfahrens in Urheberrechtsstreitsachen

Prozessuale Besonderheiten

Im Vergleich zu gewöhnlichen Zivilprozessen bestehen verschiedene Besonderheiten:

  • Bei Urheberrechtsstreitsachen vor dem Landgericht besteht grundsätzlich Anwaltszwang (§ 78 ZPO).
  • Die Hauptverhandlung wird ausschließlich von einer Kammer für Handelssachen oder einer speziellen Zivilkammer durchgeführt.
  • Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen Anordnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und zum Schutz des geistigen Eigentums treffen.

Beweislast und Darlegungspflichten

Eine besondere Rolle spielt die Beweislastverteilung. Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine rechtswidrige Nutzung seines geschützten Werkes vorliegt und er Inhaber der geltend gemachten Rechte ist. Indizien wie urheberrechtliche Vermerke oder die Anmeldung bei Verwertungsgesellschaften können als Beweismittel dienen.


Materiellrechtliche Ansprüche in Urheberrechtsstreitsachen

Unterlassungsanspruch (§ 97 Abs. 1 UrhG)

Der Inhaber ausschließlicher Rechte kann Unterlassung verlangen, wenn eine konkrete Verletzung oder eine ernstliche Wiederholungsgefahr besteht. Der Anspruch erstreckt sich auf sämtliche Handlungen, welche die Schutzrechte beeinträchtigen.

Schadensersatzanspruch (§ 97 Abs. 2 UrhG)

Der Verletzte kann wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden, den Verletzergewinn oder eine angemessene Lizenzgebühr als Schadensersatz fordern. Die Berechnungsmodelle werden von der Rechtsprechung anerkannt und zur Ermittlung der Ersatzhöhe herangezogen.

Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch (§ 101 UrhG)

Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Rechtsinhaber Auskunft und Rechenschaft über Umfang und Dauer der Verletzungshandlungen sowie über erzielte Erlöse fordern, um die Schadenshöhe zu bestimmen.

Ansprüche auf Vernichtung, Rückruf und Entfernung (§ 98 UrhG)

Der Rechteinhaber kann die Vernichtung oder Entfernung rechtsverletzender Produkte oder deren Rückruf aus den Vertriebswegen verlangen. Diese Maßnahmen zielen auf eine effektive Wiederherstellung der rechtmäßigen Zustände ab.


Rechtsmittel und Instanzenzug in Urheberrechtsstreitsachen

Berufung und Revision

Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts ist die Berufung beim Oberlandesgericht zulässig (§ 511 ZPO). In eng begrenzten Fällen-bei grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz-kann die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen werden (§ 543 ZPO).

Sofortige Beschwerde und einstweiliger Rechtsschutz

Ein weiteres besonderes Rechtsmittel ist die sofortige Beschwerde, beispielsweise gegen die Ablehnung einer einstweiligen Verfügung. Im Urheberrecht spielt der vorläufige Rechtsschutz eine erhebliche Rolle, da viele Sachverhalte eilbedürftig sind.


Internationale Aspekte der Urheberrechtsstreitsachen

Anwendbares Recht und internationale Zuständigkeit

Im grenzüberschreitenden Kontext bestimmen das internationale Privatrecht, die Rom-II-Verordnung und einschlägige bi- und multilaterale Verträge, wie beispielsweise die Berner Übereinkunft, das anwendbare Recht. Zuständig ist regelmäßig das Gericht des Ortes, an dem die Verletzungshandlung Wirkung entfaltet oder initiiert wurde.


Bedeutung und aktuelle Entwicklungen

Urheberrechtsstreitsachen haben durch die Digitalisierung und die zunehmende globale Verbreitung von Werken an Bedeutung gewonnen. Die Rechtsprechung entwickelt sich in vielen Bereichen-wie zum Umfang der Schrankenregelungen, zur Zulässigkeit von Uploadfiltern und zur Haftung von Plattformbetreibern-dynamisch weiter. Gesetzgeberische Initiativen auf nationaler und europäischer Ebene tragen diesem permanenten Wandel Rechnung.


Literaturhinweise und weiterführende Quellen

Für eine vertiefte Auseinandersetzung empfehlen sich die Kommentare zum Urheberrechtsgesetz (beispielsweise Schricker/Loewenheim oder Fromm/Nordemann) sowie aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und einschlägige Fachaufsätze in juristischen Fachzeitschriften.


Fazit:
Urheberrechtsstreitsachen bilden einen spezialisierten und ständig wachsenden Bereich des Zivilprozesses mit zahlreichen Besonderheiten und einer ausgeprägten Dynamik in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Die prozessualen und materiellen Feinheiten machen eine strukturierte und sachkundige Bearbeitung in jedem Stadium des Verfahrens erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche Gerichte sind in Deutschland für Urheberrechtsstreitsachen zuständig?

In Deutschland sind für Urheberrechtsstreitsachen grundsätzlich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig. Je nach Streitwert beginnt das Verfahren in erster Instanz beim Amtsgericht (bei einem Streitwert bis zu 5.000 Euro) oder beim Landgericht (ab 5.000 Euro) gemäß § 23 GVG. Im Falle von gewerblichen Schutzrechten, zu denen das Urheberrecht zählt, besteht jedoch bei den Landgerichten die ausschließliche sachliche Zuständigkeit gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 1 GVG, sodass in urheberrechtlichen Zivilstreitigkeiten grundsätzlich direkt das Landgericht angerufen werden muss, unabhängig vom Streitwert. Darüber hinaus sind bestimmte Landgerichte als Spezialkammern für Urheberrechtsstreitsachen zuständig-sogenannte Schwerpunktgerichte (Urheberrechtskammern), deren Liste von den einzelnen Ländern festgelegt wird. In der Berufungsinstanz sind die jeweils zuständigen Oberlandesgerichte angerufen. Für die Revision ist der Bundesgerichtshof (BGH) zuständig.

Wie verläuft ein typisches Verfahren bei einem Urheberrechtsstreit?

Ein typisches Verfahren beginnt in der Regel mit der Einreichung einer Klageschrift bei dem zuständigen Gericht. Der Kläger muss dabei genaue Angaben zu den behaupteten Urheberrechten und der vorgeworfenen Verletzung machen. Nachdem die Klage dem Beklagten zugestellt wurde, erhält dieser Gelegenheit zur Klageerwiderung. Es folgt ein schriftliches Vorverfahren bzw. oftmals eine mündliche Verhandlung, bei der beide Parteien ihre Standpunkte erläutern und Beweise vorgelegt werden. Das Gericht prüft insbesondere die Urheberschaft, den Umfang der Rechte sowie das Vorliegen einer Rechtsverletzung. Im Fall von Beweisnot kann häufig das Gericht einen Sachverständigen beauftragen. Das Verfahren endet in einem Urteil oder, falls sich die Parteien einigen, in einem gerichtlichen Vergleich. Im Falle weiterer Instanzen kann Berufung bzw. Revision eingelegt werden. Typischerweise ist das Verfahren durch das Zivilprozessrecht (ZPO) und ggf. Sonderregelungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) geprägt.

Welche Ansprüche kann der Rechteinhaber im Rahmen einer Urheberrechtsstreitsache geltend machen?

Der Rechteinhaber kann verschiedene Ansprüche geltend machen. Dazu zählt primär der Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 UrhG, der darauf abzielt, weitere Rechtsverletzungen zu verhindern. Daneben bestehen Ansprüche auf Beseitigung der bereits eingetretenen Beeinträchtigungen (Beseitigungsanspruch) und gegebenenfalls Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG. Der Schadensersatz kann nach drei Grundsätzen berechnet werden: tatsächlich entstandener Schaden, Herausgabe des Verletzergewinns oder Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr (sog. Lizenzanalogie). Daneben hat der Urheber Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Rechtsverletzung sowie die Herkunft und den Vertriebsweg der widerrechtlich hergestellten Vervielfältigungsstücke (§ 101 UrhG), um die Schadenshöhe konkret beziffern zu können. Schließlich kann auch ein Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder endgültiges Entfernen der widerrechtlichen Produkte aus den Vertriebskanälen bestehen (§ 98 UrhG).

Welche Verteidigungsmöglichkeiten hat der Beklagte in einem Urheberrechtsprozess?

Der Beklagte kann sich gegen die Ansprüche des Klägers mit verschiedenen Einwänden verteidigen. Zunächst kann er die angebliche Urheberschaft des Klägers bestreiten oder geltend machen, selbst Inhaber eines (gegebenenfalls älteren) Rechts zu sein. Auch die Einrede der erlaubten Nutzung wie etwa einer bestehenden Lizenz, der Schrankenregelungen nach §§ 44a ff. UrhG (z. B. Zitatrecht, Privatkopie) oder der Erschöpfung des Verbreitungsrechts können erhoben werden. Des Weiteren kann der Beklagte vorbringen, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, weil etwa das streitgegenständliche Werk nicht als schutzfähig im Sinne des UrhG angesehen werden kann oder die Handlung unter eine zulässige Ausnahme fällt. Weiterhin sind prozessuale Verteidigungsmittel wie Einreden der Verjährung (§ 102 UrhG i.V.m. §§ 195 ff. BGB) oder mangelnde Aktivlegitimation möglich.

Welche Rolle spielen einstweilige Verfügungen in Urheberrechtsstreitsachen?

Einstweilige Verfügungen gem. §§ 935 ff. ZPO spielen im Urheberrecht eine bedeutende Rolle, da sie eine schnell und effektiv durchsetzbare vorläufige Rechtsschutzmöglichkeit bieten, um Rechtsverletzungen kurzfristig zu unterbinden. Sie werden insbesondere bei akuten Rechtsverletzungen, zum Beispiel vor Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Werks, beantragt. Voraussetzung ist ein Verfügungsgrund – meist die besondere Dringlichkeit, da dem Rechteinhaber ansonsten erhebliche, irreversible Nachteile drohen könnten – und ein Verfügungsanspruch, das heißt eine schlüssige Darlegung der eigenen Rechte und deren Verletzung. Häufig wird die Verfügung „ohne mündliche Verhandlung“ erlassen, wobei der Antragsgegner später ein Widerspruchsverfahren anstrengen kann. Die einstweilige Verfügung kann ebenfalls Unterlassungs-, Beseitigungs- und Auskunftsansprüche beinhalten und ist ein zentrales Instrument, um zeitnah gegen Rechtsverletzer vorzugehen.

Welche Kosten entstehen im Rahmen eines Urheberrechtsverfahrens und wer trägt sie?

Im Urheberrechtsverfahren fallen diverse Kosten an, darunter Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und – je nach Sachlage – Kosten für Sachverständige. Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten richtet sich nach dem Streitwert, welcher in Urheberrechtsstreitsachen häufig erheblich sein kann. Wird das Verfahren gewonnen, muss grundsätzlich die unterlegene Partei sämtliche Verfahrenskosten tragen (§ 91 ZPO). Bei einer gütlichen Einigung, beispielsweise durch Vergleich, werden die Kosten durch Vereinbarung verteilt oder anderweitig geregelt (§ 98 ZPO). Weiterhin kann ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden, sofern die wirtschaftlichen Voraussetzungen und hinreichende Erfolgsaussichten erfüllt sind (§§ 114 ff. ZPO).

Welche Bedeutung hat das Beweissicherungsverfahren im Urheberrecht?

Das Beweissicherungsverfahren dient im Urheberrecht dazu, gefährdete Beweismittel zu sichern, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass Beweise wie etwa Ton- oder Bildträger, Software oder Computersysteme verändert oder vernichtet werden könnten. Nach § 101 Abs. 7 UrhG kann im Einzelfall im Wege eines gerichtlichen Antrags die Besichtigung von Gegenständen, Werken oder Daten gefordert werden. Zusätzlich kann nach § 809 BGB ein Anspruch auf Information oder Einsicht in bestimmte Unterlagen bestehen, wenn sich die Beweismittel im Besitz des Gegners befinden. Solche Anträge dienen dazu, eine spätere Rechtsdurchsetzung nicht an Beweisproblemen scheitern zu lassen und sind insbesondere bei digitalen Werken oder bei schwer nachweisbaren Verletzungshandlungen von großer Bedeutung.

Welche besonderen Fristen und Verjährungsregelungen gelten bei Urheberrechtsklagen?

Für zivilrechtliche Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen gilt regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist nach § 102 UrhG i.V.m. § 195 BGB. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Rechteinhaber von dem Verstoß und der Person des Verletzers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 BGB). Bestimmte Ansprüche, etwa auf Vernichtung, unterliegen ebenfalls dieser Regelung. Für strafrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen, etwa nach § 106 UrhG, gelten jedoch gesonderte Verjährungsfristen (i.d.R. drei Jahre nach § 78 StGB). Zu beachten ist außerdem, dass im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzes eine besondere Dringlichkeit besteht, die innerhalb von Wochen geltend gemacht werden muss, um Sicherheitsmaßnahmen nicht zu verlieren.