Legal Lexikon

Termineinlagen


Begriff und rechtliche Einordnung von Termineinlagen

Termineinlagen stellen eine spezifische Form der Geldanlage im Bankwesen dar, bei der eine bestimmte Geldsumme für eine festgelegte Laufzeit zu einem festen Zinssatz angelegt wird. Im Unterschied zu Sichteinlagen oder Spareinlagen ist bei Termineinlagen ein fester Rückzahlungstermin vertraglich vereinbart. Sie sind als klassisches Instrument der kurzfristigen bis mittelfristigen Geldanlage für Privatanleger, Unternehmen und öffentliche Haushalte von Bedeutung.

Im deutschen Bankrecht sind Termineinlagen im Sinne des § 1 Abs. 29 Kreditwesengesetz (KWG) definiert und unterliegen umfassenden gesetzlichen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf Einlagenschutz, Kündigungsfristen und aufsichtsrechtliche Vorgaben.


Rechtliche Grundlagen

Gesetzliche Definition

Das Kreditwesengesetz (KWG) regelt im § 1 Abs. 29 die verschiedenen Erscheinungsformen von Einlagen. Termineinlagen sind dabei als Gelder definiert, die auf Grund vertraglicher Vereinbarung für eine feste Laufzeit oder mit einer Kündigungsfrist von mehr als 30 Tagen einer Bank zur Verfügung gestellt werden.

Im Kontext der europäischen Regelungen findet sich eine Rechtsgrundlage in der Richtlinie 2013/36/EU, welche Anforderungen an die Zulässigkeit, Verwaltung und Offenlegung von Einlagen stellt. Nationale Vorschriften greifen diese Regelungen auf und konkretisieren sie.

Vertragsgestaltung

Termineinlagen kommen regelmäßig durch Abschluss eines Einlagevertrags zustande. Dieser ist rechtlich als Darlehensvertrag gemäß §§ 488 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einzuordnen. Dabei verpflichtet sich das Kreditinstitut zur Rückzahlung des eingezahlten Betrags samt vereinbarten Zinsen nach Ablauf der Laufzeit. Die Ausgestaltung unterliegt dabei allgemeinen Vertragsgrundsätzen des Bürgerlichen Rechts, ergänzt durch spezialgesetzliche Regelungen des Bankvertragsrechts.


Einordnung unter bankaufsichtsrechtlichen Gesichtspunkten

Regulierungspflicht und Bankaufsicht

Termineinlagen zählen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 KWG zu den sogenannten „Einlagen“, deren Entgegennahme als Bankgeschäft einer ausdrücklichen Erlaubnispflicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) unterliegt. Kreditinstitute dürfen diese Form der Geldanlage daher nur unter Einhaltung aufsichtsrechtlicher Voraussetzungen einwerben und verwalten.

Einlagensicherung und Insolvenzrecht

Termineinlagen sind in Deutschland bis zu einer gesetzlich festgelegten Höhe durch die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gesichert, gemäß Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). Im Falle einer Insolvenz des Kreditinstituts genießen Termineinleger diesen besonders ausgestalteten Gläubigerschutz. Die Sicherungsgrenzen sowie spezielle Bedingungen zur Entschädigung sind in den §§ 4 ff. EinSiG geregelt. Ergänzend bestehen häufig freiwillige Einlagensicherungssysteme der Bankenverbände, welche die Schutzsumme erhöhen.


Pflichten und Rechte der Vertragsparteien

Pflichten des Kreditinstituts

Das Kreditinstitut ist verpflichtet, die Termineinlage zum vereinbarten Termin samt Zinsgutschrift zurückzuzahlen. Darüber hinaus treffen das Institut bestimmte Aufklärungs- und Informationspflichten, etwa über die Höhe des Zinssatzes, die Laufzeit, mögliche Kündigungsrechte und die Bedingungen der Einlagensicherung. Diese ergeben sich insbesondere aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie den aufsichtsrechtlichen Transparenzvorgaben nach § 675d BGB und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG).

Rechte und Pflichten des Einlegers

Der Einleger verpflichtet sich, den vereinbarten Anlagebetrag bis zum Ende der Laufzeit zur Verfügung zu stellen. Während der Laufzeit besteht in der Regel kein ordentliche Kündigungsrecht, es sei denn, vertraglich ist etwas anderes vereinbart. In Ausnahmefällen (zum Beispiel außergewöhnliche Härtefälle) kann jedoch ein Sonderkündigungsrecht bestehen, das sich nach den einschlägigen Vertragsbedingungen beziehungsweise nach § 314 BGB richtet (fristlose Kündigung aus wichtigem Grund).


Steuerrechtliche Behandlung von Termineinlagen

Kapitalertragsteuer

Zinsen aus Termineinlagen unterliegen der Abgeltungsteuer gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Kreditinstitut ist verpflichtet, Kapitalertragsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer direkt einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (Abzugsverfahren gemäß § 43 EStG).

Steuerbescheinigung und Freistellungsauftrag

Anleger haben das Recht, dem Kreditinstitut einen Freistellungsauftrag zu erteilen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorzulegen, falls sie unter den Sparerpauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 EStG bleiben. Die Banken stellen eine Steuerbescheinigung aus, welche für die Steuererklärung verwendet werden kann.


Ausgewählte Sondervorschriften und Ausnahmen

Terminierte Einlagen im europäischen Vergleich

Im europäischen Rechtsraum bestehen teils abweichende Definitionen und Regelungen zu Termineinlagen, insbesondere bei den Anforderungen an Mindesteinlage, Kündigungsfristen und Zinssatzbindung. Die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden übertragen die europaweiten Mindeststandards individuell in das jeweilige Landesrecht.

Verbraucherrechte und -schutz

Im Rahmen des Verbraucherschutzes gelten für Termineinlagen diverse Informationspflichten und Ausschluss bestimmter Widerrufsrechte gemäß Fernabsatzgesetz (§§ 312c ff. BGB). Da es sich in der Regel um Finanzdienstleistungen mit vorab festgelegter Laufzeit handelt, besteht für Termineinlagen üblicherweise kein gesetzliches Widerrufsrecht nach Vertragsschluss, es sei denn, dies ist explizit vertraglich eingeräumt oder das Geschäft wird außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossen.


Bedeutung und Risiken von Termineinlagen aus rechtlicher Sicht

Vorteile

Termineinlagen gelten als sichere Anlageform, insbesondere aufgrund des gesetzlichen Einlagenschutzes und der Planbarkeit von Laufzeit und Zinsertrag. Die vertragliche Bindung gibt Rechts- und Planungssicherheit für beide Vertragspartner.

Risiken und rechtliche Fallstricke

Zu den Risiken zählen das Ausfallrisiko bei Insolvenz des Kreditinstituts sowie potentielle Nachteile bei einer vorzeitigen Kündigung, zum Beispiel der Verlust bereits angelaufener Zinsen oder die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen. Rechtliche Fallstricke können zudem entstehen, wenn vertragliche Regelungen über Laufzeit, Verzinsung oder Kündigungsspielräume unklar oder widersprüchlich formuliert sind.


Literaturhinweise und rechtliche Quellen

  • Kreditwesengesetz (KWG)
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Einlagensicherungsgesetz (EinSiG)
  • Einkommensteuergesetz (EStG)
  • Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
  • Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

Zusammenfassung

Termineinlagen sind rechtlich umfassend regulierte Anlageformen, die durch vertragliche Vereinbarung, gesetzliche Definition im KWG und bankaufsichtsrechtliche sowie zivilrechtliche Pflichten geprägt werden. Anleger und Kreditinstitute müssen zahlreiche rechtliche Vorgaben im Hinblick auf Vertragsgestaltung, Einlagensicherung, Informationspflichten und steuerliche Behandlung beachten. Die Durchsetzung und Wahrung der Rechte rund um Termineinlagen orientiert sich an einer Vielzahl von Normen, welche sowohl national als auch auf europäischer Ebene bestehen.

Häufig gestellte Fragen

Welche gesetzlichen Vorgaben gelten für die Vertragsgestaltung bei Termineinlagen?

Bei der Vertragsgestaltung von Termineinlagen sind insbesondere die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) zu beachten. Dabei handelt es sich rechtlich um einen Darlehensvertrag gemäß § 488 BGB, wobei der Kunde als Darlehensgeber und das Kreditinstitut als Darlehensnehmer fungiert. Der Vertrag muss mindestens folgende Elemente enthalten: die genaue Bezeichnung des Betrags, die (festgelegte) Laufzeit, die vereinbarten Zinssätze und gegebenenfalls Zinszahlungstermine sowie ausdrückliche Vereinbarungen über die Kündigungsmöglichkeit oder das Verbot einer vorzeitigen Verfügung. Des Weiteren sind Institute in Deutschland verpflichtet, dem Kunden vor Vertragsabschluss alle wesentlichen Informationen nach dem Preisangaben- und Wertpapierhandelsgesetz bereitzustellen. Bei Verbrauchern sind zusätzlich die Normen des Fernabsatzrechts (§§ 312c ff. BGB) und das Recht auf Widerruf (§ 355 BGB) zu berücksichtigen, sofern der Vertrag nicht in den Geschäftsräumen abgeschlossen wurde.

Wie ist der Widerruf von Termineinlagen gesetzlich geregelt?

Privatkunden, die Termineinlagen im Fernabsatz, etwa online oder telefonisch, abschließen, haben nach § 355 BGB grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Dieses gilt jedoch nicht, wenn die Zinsen fest stehen und die Laufzeit weniger als einen Monat beträgt. Kreditinstitute sind in diesem Zusammenhang verpflichtet, den Kunden vorab in Textform über das Widerrufsrecht sowie die Modalitäten der Ausübung zu informieren. Der Widerruf muss formlos, aber eindeutig innerhalb der Frist erklärt werden. Ein wirksam ausgeübter Widerruf führt dazu, dass der Vertrag rückabgewickelt wird; das heißt, der Kunde erhält das eingezahlte Kapital zurück und muss gegebenenfalls bis zum Widerruf bereits gezahlte Zinsen herausgeben oder erhält sie, anteilig berechnet.

Welche besonderen Schutzvorschriften müssen Banken bei Termineinlagen gegenüber Verbrauchern beachten?

Banken unterliegen beim Angebot von Termineinlagen strengen Verbraucherschutzvorschriften: Sie müssen sämtliche Vertragsbedingungen klar, präzise und verständlich vor Vertragsabschluss offenlegen, einschließlich Angaben zu Zinssätzen, Laufzeiten, Kündigungsrechten und Kosten. Laut § 675d BGB müssen zudem die Informationspflichten gegenüber Verbrauchern nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) und des Einlagensicherungsgesetzes (EinSiG) erfüllt werden. Die Bank muss insbesondere auf die gesetzliche Einlagensicherung gemäß § 4 EinSiG und einen eventuellen Ausschluss von Anlagen hinweisen. Bei Abschluss über Fernkommunikationsmittel greifen zusätzlich die Vorschriften zu Fernabsatzverträgen (§§ 312c ff. und 355 BGB).

Welche Regelungen gelten im Hinblick auf die ordentliche und außerordentliche Kündigung von Termineinlagen?

Termineinlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie eine feste Laufzeit haben. Eine ordentliche Kündigung ist in der Regel während der Laufzeit sowohl für den Kunden als auch das Kreditinstitut ausgeschlossen, dies folgt aus der vertraglichen Bindung und dem Zweck der Termineinlage als festes Geschäft. Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine außerordentliche Kündigung nach § 314 BGB möglich – beispielsweise bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen seitens des Kreditinstituts. In solchen Fällen kann das Kreditinstitut im Einzelfall eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit kann der Kunde frei über das Guthaben verfügen, sofern keine automatische Verlängerung im Vertrag vereinbart wurde.

Inwieweit greift die Einlagensicherung für Termineinlagen und wie ist diese gesetzlich geregelt?

Termineinlagen unterliegen grundsätzlich der gesetzlichen Einlagensicherung gemäß §§ 1, 4 ff. Einlagensicherungsgesetz (EinSiG). In Deutschland sind pro Einleger und Bank bis zu 100.000 Euro gesichert. Die Institute sind gesetzlich verpflichtet, darüber zu informieren, ob und in welchem Umfang die Einlagen abgesichert sind. Ausgenommen von der Einlagensicherung sind Einlagen von Finanzinstituten, öffentlicher Stellen und Wertpapierfirmen (vgl. § 6 EinSiG). Sollte eine Bank zahlungsunfähig werden, greift die Entschädigungspflicht der Sicherungseinrichtung für gedeckte Einlagen innerhalb von sieben Werktagen nach Eintritt des Sicherungsfalls.

Welche besonderen rechtlichen Risiken bestehen bei vorzeitiger Verfügung über eine Termineinlage?

Eine vorzeitige Verfügung über eine Termineinlage – das heißt eine Rückforderung des Betrags vor Ablauf der Laufzeit – ist nur zulässig, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vorgesehen wurde (sog. „Kündigungsrecht“) oder wenn ein wichtiger Grund im Sinn des § 314 BGB vorliegt. Andernfalls kann das Kreditinstitut die Auszahlung verweigern. Wird dennoch eine vorzeitige Verfügung ermöglicht, steht dem Kreditinstitut regelmäßig die Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung (Vertragsstrafe) zu, die den entgangenen Zinsertrag ausgleichen soll und nach den Grundsätzen der AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) transparent und verhältnismäßig sein muss.

Welche Melde- und Dokumentationspflichten bestehen bei der Anlage von Termineinlagen?

Kreditinstitute sind nach dem Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet, bei Abschluss von Termineinlagen die Identität des Einlegers festzustellen und entsprechende Unterlagen aufzubewahren. Dokumentationspflichten ergeben sich aus den §§ 8 und 10 GwG, wonach sämtliche Vereinbarungen, Transaktionen und Änderungen der Vertragsdaten nachvollziehbar und für mindestens fünf Jahre archiviert werden müssen. Außerdem müssen Institute nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) regelmäßig über ihren Bestand an Termineinlagen berichten, insbesondere im Rahmen ihres aufsichtsrechtlichen Meldewesens.