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Terminänderung, -verlegung


Begriff und Bedeutung der Terminänderung und Terminverlegung

Eine Terminänderung bzw. Terminverlegung bezeichnet im rechtlichen Kontext die Veränderung eines ursprünglich bestimmten Termins, seien es Gerichts-, Behörden-, oder Vertrags- beziehungsweise Leistungsfristen. Die Begriffe werden vielschichtig in verschiedenen Rechtsbereichen, insbesondere in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren sowie im Vertragsrecht, verwendet. Eine Terminänderung liegt vor, wenn nachträglich der Zeitpunkt verschoben wird, zu dem eine rechtlich bedeutsame Handlung zu erfolgen hat. Dies kann sowohl auf Antrag einer Partei als auch durch eine von Amts wegen vorgenommene Entscheidung geschehen.

Terminänderung und Terminverlegung im Gerichtsverfahren

Gründe für eine Terminänderung

Im gerichtlichen Verfahren kann eine Terminänderung erforderlich werden, wenn gewichtige Gründe eine Teilnahme am ursprünglich angesetzten Termin erheblich erschweren oder unmöglich machen. Typische Gründe sind etwa:

  • Krankheit einer Partei oder eines Beteiligten
  • Überschneidung mit anderen gerichtlichen Terminen
  • Notwendigkeit zusätzlicher Vorbereitung oder Beiziehung von Unterlagen
  • Verhinderung eines Rechtsbeistands aus unabwendbaren Gründen

Rechtliche Grundlagen und Antragstellung

Die Möglichkeit einer Terminänderung ist in verschiedenen Verfahrensordnungen geregelt, z. B. in der Zivilprozessordnung (ZPO), der Strafprozessordnung (StPO) und der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Gemäß § 227 ZPO kann der Termin durch das Gericht aus erheblichem Grund aufgehoben oder verlegt werden. Die Antragstellung erfordert regelmäßig die schriftliche Darlegung und Glaubhaftmachung nachvollziehbarer Gründe. Ein formloser Antrag reicht im Regelfall aus, sollte jedoch so konkret wie möglich begründet und möglichst frühzeitig gestellt werden.

Entscheidungsbefugnis und Ablauf

Über die Terminverlegung entscheidet das zuständige Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Es prüft, ob der geltend gemachte Grund ausreichend erheblich ist und berücksichtigt hierbei auch die Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten sowie prozessökonomische Gesichtspunkte.

Kommt das Gericht zu dem Schluss, dass eine Terminänderung geboten ist, setzt es einen neuen Termin fest und informiert alle Beteiligten rechtzeitig. Im Falle einer Ablehnung des Antrags erfolgt dies in der Regel mit kurzer Begründung.

Grenzen und Rechtsfolgen

Nicht jeder Termin kann beliebig verschoben werden. In bestimmten Verfahren, beispielsweise Eilverfahren, ist eine Terminverlegung nur in Ausnahmefällen möglich. Eine unberechtigte oder verspätete Terminverlegung kann zu prozessualen Nachteilen führen, etwa einer Entscheidung im Versäumnisfall oder einer Kostentragungspflicht, sofern die Verlegung aus nicht erheblichen Gründen beantragt bzw. veranlasst wurde.

Terminänderung und Terminverlegung im außergerichtlichen Bereich

Vertragsrechtliche Vereinbarungen

Auch im außergerichtlichen Bereich, etwa bei Vertragsverhandlungen, Leistungs- und Lieferfristen, kann eine Terminänderung relevant werden. Hier richtet sich die Regelungskompetenz vorrangig nach den vertraglichen Absprachen der Parteien.

  • Verlegung von Fristen: Eine einvernehmliche Terminverlegung erfordert eine Vereinbarung beider Parteien, sofern keine abweichende Regelung im Vertrag vorgesehen ist.
  • Einseitige Terminverschiebung: Eine einseitige Änderung ist nur bei entsprechender Vertragsklausel oder in Fällen höherer Gewalt zulässig.

Wird ein Terminverlegungswunsch nicht rechtzeitig angezeigt oder nicht akzeptiert, können daraus Schadensersatzansprüche wegen Verzugs entstehen.

Gesetzliche Regelungen bei Fixgeschäften

Bestimmte Geschäfte, sogenannte Fixgeschäfte (§ 376 HGB), sind rechtlich so ausgestaltet, dass die Leistungszeit von wesentlicher Bedeutung ist. Eine Terminveränderung ist hier grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, beide Parteien stimmen ausdrücklich zu. Die Nichteinhaltung des Termins gilt in der Regel als Vertragsverletzung, die zum Rücktrittsrecht oder zu Schadenersatzansprüchen berechtigen kann.

Terminänderung, -verlegung in Verwaltungsverfahren

Auch im Verwaltungsrecht bestehen für behördliche Anhörungen oder Mitwirkungstermine Regelungen zur Terminänderung. Die Verwaltung kann Termine aus wichtigem Grund verschieben, sofern berechtigte Interessen der Beteiligten dies erfordern (§ 24 VwVfG). Der Grund muss gegenüber der Behörde glaubhaft gemacht werden, wobei das Ermessen der Verwaltung maßgeblich ist.

Kostenfolgen einer Terminänderung

Eine Terminänderung kann Kosten verursachen, insbesondere im Rahmen gerichtlicher Verfahren. Hierzu zählen:

  • Gesundheitszeugnisse zur Glaubhaftmachung
  • Kosten für Terminaufhebung oder -verschiebung (z. B. Anreise-, Unterkunfts- oder Stornokosten)
  • Nachteilsausgleich für andere Parteien gemäß Kostengrundentscheidung

In der Regel trägt derjenige Beteiligte die Kosten, der die Verlegung veranlasst hat, es sei denn, die Verlegung erfolgt aus Gründen, die nicht seiner Sphäre zuzurechnen sind.

Fristwahrung und Terminverlegung

Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob eine gesetzliche oder eine gerichtliche Frist von der Terminänderung betroffen ist. Während gesetzliche Fristen – etwa für die Einlegung von Rechtsmitteln – nicht durch eine Terminänderung verlängert werden können, können richterliche Fristen und Termine sehr wohl verlegt werden. Hierbei bleibt die eigenständige Einhaltung von gesetzlichen Fristen stets erforderlich.

Rechtsfolgen der Nichtbefolgung eines Termins

Bleibt eine Partei einem anberaumten Termin unentschuldigt fern und hat keine ausreichende Verlegung beantragt, können erhebliche Rechtsnachteile eintreten:

  • Versäumnisurteile im Zivilprozess
  • Säumnis im Verwaltungsverfahren
  • Ordnungsmittel oder Bußgelder
  • Ablehnung von Beweisanträgen bei verspätetem Ausbleiben

Fazit

Die Terminänderung bzw. Terminverlegung ist im deutschen Recht ein wesentliches Instrument zur Gewährleistung der prozessualen Fairness und zur Berücksichtigung berechtigter Interessen der Beteiligten. Sie ist gesetzlich und vertraglich vielfach geregelt und hat weitreichende Folgen sowohl im prozessualen als auch im materiell-rechtlichen Kontext. Die Einhaltung formaler Anforderungen, die rechtzeitige Antragstellung sowie die Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten sind für eine wirksame und erfolgreiche Terminverlegung essenziell.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für eine Terminänderung im Zivilprozess eingehalten werden?

Im Zivilprozess ist die Terminierung und Verlegung von Terminen in erster Linie in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Eine Terminänderung kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, beispielsweise wegen Verhinderung einer Partei oder eines Anwalts, aber auch aus Gründen, die im Interesse der Rechtspflege liegen. Zentrale Voraussetzung ist ein rechtzeitiger und substantiiert begründeter Antrag auf Terminverlegung. Gemäß § 227 ZPO liegt die Entscheidung darüber im Ermessen des Gerichts; bei Verhinderungen sind Nachweise etwa in Form von ärztlichen Attesten zu erbringen. Im Regelfall muss der Antrag so früh wie möglich gestellt werden, damit das Gericht und die andere Partei nicht unnötig belastet werden. Das Gericht hat einer Terminverlegung nur dann stattzugeben, wenn hierfür erhebliche Gründe vorliegen und diese auch dargelegt werden. Rein taktische Überlegungen oder bloße Unannehmlichkeiten reichen nicht aus, um eine Änderung des Termins zu begründen. Darüber hinaus muss nach Ablehnung eines Antrags in der Regel am ursprünglichen Termin teilgenommen werden, andernfalls drohen prozessuale Nachteile, wie Versäumnisurteile oder die Abweisung von Beweisanträgen.

Welche Form muss ein Antrag auf Terminverlegung im gerichtlichen Verfahren haben?

Ein Antrag auf Terminverlegung kann grundsätzlich mündlich, telefonisch, per Fax oder schriftlich beim Gericht gestellt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch die Schriftform, idealerweise per Fax oder in elektronischer Form mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 130a ZPO. Der Antrag muss den konkreten Termin, der verlegt werden soll, benennen und einen nachvollziehbaren, erheblichen Grund für die Verlegung enthalten. Zudem sind entsprechende Nachweise wie ärztliche Atteste, gebuchte Urlaubsreisen oder andere Verhinderungsnachweise beizufügen. Das Gericht entscheidet dann unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und kann gegebenenfalls auch eine Stellungnahme der Gegenseite einholen (§ 227 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Welche Folgen hat es, wenn einer Terminänderung im Gerichtsverfahren nicht rechtzeitig stattgegeben wird?

Wird einem Antrag auf Terminverlegung nicht stattgegeben und der antragstellenden Partei bleibt daraufhin fern, kann dies erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Im Zivilprozess droht etwa bei Ausbleiben einer Partei im Termin die Säumnisentscheidung nach § 331 ZPO (Versäumnisurteil). Wurde das Nichterscheinen nicht ausreichend entschuldigt oder lag keine rechtzeitige Antragstellung vor, sind dagegen keine Rechtsmittel gegeben. Nur in Ausnahmefällen kann wegen einer evident unrichtigen Ablehnung der Terminverlegung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden (§ 233 ZPO), sofern kein Verschulden am Versäumnis gegeben ist und dies glaubhaft gemacht wird. In Straf- und Verwaltungsverfahren existieren ebenfalls vergleichbare Konsequenzen, wobei jedoch oft strengere Maßstäbe gelten.

Gibt es gesetzlich geregelte Fristen für die Beantragung einer Terminverlegung?

Das Gesetz kennt im Grundsatz keine festen, ausdrücklich normierten Fristen für die Beantragung einer Terminverlegung. Allerdings ergibt sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) sowie prozessualen Mitwirkungspflichten, dass ein solcher Antrag ohne schuldhaftes Zögern, also „unverzüglich“ nach Kenntniserlangung des Verlegungsgrundes, zu stellen ist. Je näher der Termin rückt, desto strenger prüfen die Gerichte die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer Verschiebung. Als „Faustregel“ gilt, dass Anträge, die erst kurz vor dem Termin oder gar am Tag des Termins eingehen, nur bei unvorhersehbaren, unverschuldeten Ereignissen Aussicht auf Erfolg haben.

Inwieweit ist die Zustimmung der Gegenseite für eine Terminänderung rechtlich erforderlich?

Die Zustimmung der gegnerischen Partei zu einer Terminverlegung ist im Zivilprozess grundsätzlich nicht zwingend erforderlich. Allerdings ist sie für das Gericht ein wesentliches Indiz für das Vorliegen eines erheblichen Grundes im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO und beschleunigt meist die Entscheidung zu Gunsten einer Verlegung. Fehlt die Zustimmung, wägt das Gericht die Gründe ab und entscheidet nach Ermessen. In einigen Fällen, wie bei einvernehmlich bestimmten Terminen, wird die Zustimmung fast immer eingeholt. In außergerichtlichen Bereichen, etwa im Vertragsrecht, kann eine explizite Zustimmung hingegen zwingend sein, sofern keine abweichende vertragliche Regelung besteht.

Welche Möglichkeiten der Anfechtung gibt es, wenn ein Terminverlegungsantrag abgelehnt wurde?

Gegen die Ablehnung eines Terminverlegungsantrags besteht im Zivilprozess kein ausdrückliches Rechtsmittel, da es sich um eine prozessleitende Verfügung handelt (sog. Zwischenentscheidung). In gravierenden Ausnahmefällen kann im Nachhinein Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO begehrt werden, falls das Fernbleiben unverschuldet war und die Terminverlegung zu Unrecht abgelehnt wurde. Straf- und Verwaltungsverfahren bieten ebenfalls nur begrenzte Möglichkeiten der Anfechtung. Eine Überprüfung im Rahmen der Berufung oder Revision kommt nur dann in Betracht, wenn durch die terminliche Entscheidung der Anspruch auf rechtliches Gehör oder das Gebot eines fairen Verfahrens verletzt wurde.

Welche Kosten entstehen bei einer Terminverlegung und wer trägt sie?

Im gerichtlichen Verfahren können durch eine Terminverlegung zusätzliche Kosten entstehen, beispielsweise für eine erneute Anreise von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen, oder durch die Notwendigkeit, Verfahrensgebühren mehrfach zu zahlen. Grundsätzlich entscheidet das Gericht im Rahmen der Kostenerstattung nach § 91 ff. ZPO darüber, wer diese Kosten zu tragen hat. Wird eine Terminverlegung von einer Partei schuldhaft verursacht, können ihr die daraus entstehenden Mehrkosten auferlegt werden (§ 104 ZPO). In außergerichtlichen Zusammenhängen hängt die Kostentragung im Wesentlichen von vertraglichen Vereinbarungen und dem Verursacherprinzip ab.