Begriff und Herkunft von „tel quel“
Der Ausdruck „tel quel“ stammt aus dem Französischen und bedeutet übersetzt „so wie er ist“, „in dem vorhandenen Zustand“ oder „wie gesehen“. In rechtlichen Kontexten findet er insbesondere im internationalen Kauf- und Vertragsrecht Anwendung. Die Nutzung des Begriffs impliziert, dass eine Sache, ein Recht oder eine Leistung ohne weitere Zusicherungen oder Garantien im tatsächlichen Zustand übergeben oder übernommen wird.
Bedeutung und Anwendungsbereiche im Recht
Verwendung im Kaufrecht
Im Kaufrecht bezieht sich „tel quel“ typischerweise auf den Zustand einer verkauften Sache. Wird ein Kaufvertrag mit dem Zusatz „tel quel“ abgeschlossen, erklärt sich der Käufer damit einverstanden, die Kaufsache in ihrem aktuellen, gegebenenfalls auch mangelbehafteten Zustand zu übernehmen. Dies umfasst sowohl erkennbare als auch verborgene Mängel, die dem Verkäufer möglicherweise gar nicht bekannt sind.
Haftungsausschluss und Gewährleistung
Die Vereinbarung „tel quel“ führt regelmäßig zu einem weitreichenden Haftungsausschluss hinsichtlich Sachmängeln am Kaufgegenstand. Der Verkäufer haftet nach dem Grundsatz grundsätzlich nicht für Sachmängel, es sei denn, er hat Mängel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich bestimmte Eigenschaften zugesichert. Die Wirksamkeit eines derartigen Ausschlusses ist jedoch von mehreren Faktoren abhängig:
- Transparenz: Die Parteien müssen eindeutig zum Ausdruck bringen, dass „tel quel“ Teil der vertraglichen Vereinbarung ist.
- Gesetzliche Einschränkungen: Nach deutschem Recht beispielsweise ist ein umfassender Gewährleistungsausschluss gemäß § 444 BGB gegenüber Verbrauchern nicht in jedem Fall zulässig, insbesondere nicht bei arglistiger Täuschung oder Garantieübernahme.
- Unterschiede im internationalen Recht: In verschiedenen Rechtsordnungen können die Voraussetzungen und Folgen einer „tel quel“-Vereinbarung voneinander abweichen. Im Common Law gilt unter dem Begriff „as is“ ein vergleichbares Prinzip zu „tel quel“.
Praxisbeispiel: Gebrauchtwagenverkauf
Beim Gebrauchtwagenverkauf wird häufig die Klausel „wie besehen“ bzw. „tel quel“ verwendet. Hiermit will der Verkäufer jegliche Haftung für Mängel ausschließen, die nicht arglistig verschwiegen wurden. Der Käufer trägt das Risiko für bekannte und unbekannte Schäden.
Bedeutung im internationalen Handel
Im internationalen Warenhandel, insbesondere bei Verträgen unter Verwendung der englischsprachigen Klausel „as is“ oder der französischen Variante „tel quel“, erkennen Parteien an, dass die Ware in dem Zustand geliefert wird, in welchem sie sich beim Vertragsabschluss befindet. In Handelsbräuchen und Allgemeinen Geschäftsbedingungen vieler Branchen ist diese Klausel standardmäßig enthalten. Hierbei spielen die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) eine wesentliche Rolle.
Wechselwirkungen mit dem UN-Kaufrecht (CISG)
Das UN-Kaufrecht lässt vertragliche Vereinbarungen zu, durch die die Rechte des Käufers bezüglich der Vertragsmäßigkeit der Ware eingeschränkt werden. Eine Tel-Quel-Klausel kann hier die Haftung des Verkäufers für die Beschaffenheit der Ware erheblich begrenzen. Dennoch bleibt eine Haftung bei Arglist (Art. 40 CISG) oder bei ausdrücklich zugesicherten Eigenschaften bestehen.
Anwendung im Immaterialgüterrecht
Auch im Immaterialgüterrecht, etwa bei der Übertragung von Lizenzen oder Rechten an immateriellen Gütern (z. B. Patente, Marken, Urheberrechte), kommt der Begriff „tel quel“ vor. Die Übertragung „wie angetroffen“ bedeutet, dass der Übernehmer die Rechte in dem aktuellen rechtlichen und tatsächlichen Stand übernimmt, ohne Garantie für den Bestand oder die Durchsetzbarkeit zu erhalten. Risiken, wie etwa bestehende Rechtsstreitigkeiten oder die mangelnde Rechtserhaltung, trägt hierbei der Erwerber.
Grenzen und Schranken des Tel-Quel-Prinzips
Gesetzliche Beschränkungen
Der Haftungsausschluss durch „tel quel“ stößt an gesetzliche Grenzen. Nach deutschem Recht (§ 442 BGB) ist eine Haftungsbegrenzung unwirksam, soweit der Verkäufer Mängel arglistig verschweigt. In Verträgen mit Verbrauchern sind AGB-Klauseln, die pauschal sämtliche Mängelansprüche ausschließen, regelmäßig unwirksam, sofern diese überraschend oder unangemessen benachteiligend sind (§ 307 BGB). Im internationalen Kontext können zwingende Verbraucherschutzvorschriften Einschränkungen vorsehen.
Schutzwirkungen zugunsten Dritter
In bestimmten Fällen, etwa bei Verträgen zugunsten Dritter, ist zu prüfen, inwiefern ein „tel quel“-Ausschluss auch auf diese Personen durchwirkt oder ob ihnen weiterhin Ansprüche gegen den Vertragspartner zustehen.
Arglist und zugesicherte Eigenschaften
Unberührt von einer „tel quel“-Vereinbarung bleiben Sachverhalte, in denen der Vertragspartner Mängel arglistig verschweigt oder bestimmte Eigenschaften der Sache ausdrücklich zugesichert wurden. In diesen Situationen bestehen regelmäßig weitergehende gesetzliche Rechte auf Schadensersatz und Rückabwicklung.
Praktische Gestaltung und Hinweise
Formulierung einer Tel-Quel-Klausel
Für die Wirksamkeit einer „tel quel“-Klausel ist eine klare und unmissverständliche Formulierung im Vertrag erforderlich. Die Klausel sollte deutlich machen, dass sämtliche (bekannte und unbekannte) Mängel übernommen werden, es sei denn, es wurden bestimmte Eigenschaften ausdrücklich garantiert oder Mängel arglistig verschwiegen.
Vertragsgestaltung und Dokumentation
Um Streitigkeiten über den Inhalt des Haftungsausschlusses zu vermeiden, empfiehlt sich eine präzise Vertragsgestaltung. Insbesondere im unternehmerischen Verkehr sollte dokumentiert werden, in welchem Umfang und auf welche Eigenschaften oder Mängel sich die „tel quel“-Vereinbarung erstreckt. Eine rechtliche Prüfung der Vertragsklausel im Hinblick auf die geltende Gesetzeslage des Einzelfalls ist ratsam, um eine wirksame und rechtssichere Gestaltung sicherzustellen.
Zusammenfassung
Der Begriff „tel quel“ beschreibt im rechtlichen Kontext eine Vereinbarung, durch die Vertragsparteien festlegen, dass eine Sache, ein Recht oder eine Leistung in dem jeweils aktuellen Zustand und ohne weitergehende Zusicherungen übergeben wird. Diese Formulierung führt in der Regel zu einem weitreichenden Haftungsausschluss für Sach- und Rechtsmängel, dessen Reichweite jedoch durch nationale und internationale gesetzliche Regelungen begrenzt sein kann. Besondere Sorgfalt ist bei der Ausgestaltung und der Formulierung einer „tel quel“-Klausel geboten, um Wirksamkeit und Klarheit im Hinblick auf Mängelrechte und Vertragspflichten sicherzustellen.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Auswirkungen hat die Vereinbarung einer „tel quel“-Klausel im Kaufvertrag?
Die Aufnahme einer „tel quel“-Klausel (zu deutsch: „wie gesehen“ oder „wie steht und liegt“) in einen Kaufvertrag bewirkt, dass der Verkäufer für den Zustand des Kaufgegenstands nur sehr eingeschränkt haftet. Insbesondere bei gebrauchten Sachen wird damit zumeist eine Gewährleistung für Sachmängel weitgehend ausgeschlossen. Rechtlich relevant ist hierbei § 442 BGB, wonach dem Käufer Rechte wegen eines Mangels nicht zustehen, wenn er diesen bei Vertragsschluss kannte. Die Vereinbarung „tel quel“ bezieht sich explizit auf sämtliche sichtbaren und verborgenen Mängel, außer es wurden bestimmte Eigenschaften zugesichert oder Mängel arglistig verschwiegen. Ist die Klausel wirksam vereinbart, kann der Käufer regelmäßig weder auf Nachbesserung noch Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz pochen, es sei denn, der Verkäufer hat Mängel vorsätzlich verschwiegen oder eine Garantie übernommen. Die Wirksamkeit solcher Klauseln kann jedoch durch zwingende gesetzliche Schutzvorschriften, insbesondere im Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB), beschränkt sein. Besonders im unternehmerischen Geschäftsverkehr (B2B) sind „tel quel“-Klauseln branchenüblich und rechtlich zulässig, während im Verbraucherschutz ihre Geltung stark eingeschränkt sein kann.
In welchen Verträgen ist der Einsatz einer „tel quel“-Klausel rechtlich zulässig?
„Tel quel“-Klauseln finden typischerweise in Kauf-, Überlassungs- oder Lieferverträgen Anwendung, insbesondere beim Verkauf gebrauchter Gegenstände, Immobilien oder bei Auktionen. Ihre rechtliche Zulässigkeit ist grundsätzlich davon abhängig, ob es sich um einen Verkauf unter Privatleuten, zwischen Unternehmern (B2B) oder um einen Verbrauchsgüterkauf (B2C) handelt. Im B2B-Bereich akzeptieren die Gerichte regelmäßig den Ausschluss jeglicher Gewährleistung durch eine „tel quel“-Klausel, da Unternehmer im Rechtsverkehr als geschäftserfahren gelten. Im reinen Privatverkauf ist eine solche Klausel nach deutschem Recht ebenfalls wirksam, sofern keine Arglist vorliegt. Im Bereich des Verbrauchsgüterkaufs sind derartige Klauseln gemäß § 476 BGB hingegen weitgehend unwirksam, soweit der Ausschluss zu Lasten des Verbrauchers geht. Hier greift der besondere Schutz des Verbrauchers, sodass eine vollständige Freizeichnung von der Sachmängelhaftung durch „tel quel“-Klauseln rechtlich nicht möglich ist.
Wie beeinflusst eine „tel quel“-Klausel die Informationspflichten des Verkäufers?
Die Vereinbarung einer „tel quel“-Klausel hebt die Informationspflichten des Verkäufers nicht vollständig auf. Grundsätzlich bleibt der Verkäufer verpflichtet, den Käufer über bekannte Mängel oder Gefahrumstände zu informieren, insbesondere wenn diese für den Vertragszweck wesentlich sind. Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels ist trotz „tel quel“-Klausel nach § 444 BGB weiterhin schadenersatz- und rücktrittspflichtig. Der Verkäufer darf also nicht wissentlich einen Mangel verschweigen, der für den Käufer bedeutsam ist. Allerdings entbindet die „tel quel“-Klausel den Verkäufer im Regelfall von der Offenlegung rein offensichtlicher, dem Käufer bei Vertragsschluss ohne weiteres erkennbarer Mängel. Für verdeckte oder absichtlich verschwiegene Mängel bleibt der Verkäufer weiter haftbar, unabhängig von einer entsprechenden Klausel.
Kann ein Käufer trotz „tel quel“-Klausel Ansprüche wegen versteckter Mängel geltend machen?
Auch wenn eine „tel quel“-Klausel die Haftung grundsätzlich beschränkt, kann der Käufer Ansprüche wegen versteckter Mängel dann durchsetzen, wenn der Verkäufer diese arglistig verschwiegen oder eine Garantie für eine bestimmte Eigenschaft übernommen hat. Nach § 444 BGB ist ein Ausschluss der Gewährleistung unwirksam, soweit der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben hat. Der Käufer muss hierbei allerdings nachweisen, dass der Verkäufer Kenntnis vom Mangel hatte und diesen vorsätzlich nicht offenlegte. Gelingt dieser Nachweis, kann der Käufer trotz „tel quel“-Klausel auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz bestehen.
Welche Formulierungen sind für die Wirksamkeit einer „tel quel“-Klausel erforderlich?
Damit eine „tel quel“-Klausel rechtlich Bestand hat, muss sie klar und eindeutig im Vertrag festgelegt sein. Unzureichend oder unklare Formulierungen werden im Zweifel zulasten des Verwenders ausgelegt (§ 305c BGB). Die Klausel sollte ausdrücklich erklären, dass der Kaufgegenstand „wie gesehen“ oder „in seinem derzeitigen Zustand“ verkauft wird und sämtliche bekannte sowie unbekannte Mängel im Rahmen des gesetzlichen Rahmens ausgeschlossen sind. Eine übliche Formulierung wäre beispielsweise: „Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wie gesehen und unter Ausschluss jeglicher Garantie.“ Bei der Nutzung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist auf Transparenz und Deutlichkeit zu achten, da ansonsten das Risiko einer Unwirksamkeit nach § 307 BGB besteht, insbesondere bei Geschäften mit Verbrauchern.
Wie wirkt sich eine „tel quel“-Klausel auf die Beweislast im Streitfall aus?
Im Streitfall beeinflusst die „tel quel“-Klausel maßgeblich die Beweislast: Der Käufer muss grundsätzlich beweisen, dass ein Mangel vorlag und dieser möglicherweise arglistig verschwiegen wurde oder eine Beschaffenheitsgarantie bestand. Durch die Klausel wird jedoch meist davon ausgegangen, dass der Käufer den Zustand (einschließlich etwaiger Mängel) akzeptiert hat und daher im Rahmen der Gewährleistung keine Ansprüche geltend machen kann. Streitig ist häufig, ob ein Mangel dem Käufer bei Vertragsschluss bekannt oder zumindest grob fahrlässig unbekannt geblieben ist (§ 442 BGB). Im Falle eines arglistigen Verhaltens dreht sich die Beweislast tendenziell zugunsten des Käufers, er muss jedoch darlegen, dass der Verkäufer von einem wesentlichen Mangel wusste und dies verschwiegen hat.