Begriff und Einordnung der Teilnehmergemeinschaft
Eine Teilnehmergemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im Rahmen eines Bodenordnungs- bzw. Flurbereinigungsverfahrens entsteht. Ihr gehören alle Personen und Einrichtungen an, die im Verfahrensgebiet als Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer oder als Inhaberinnen und Inhaber bestimmter grundstücksbezogener Rechte beteiligt sind. Die Teilnehmergemeinschaft dient der gemeinsamen Organisation, Finanzierung und Durchführung der Maßnahmen, die für die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und die Herstellung sowie Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen erforderlich sind.
Entstehung und Rechtsnatur
Entstehung kraft Gesetzes
Die Teilnehmergemeinschaft entsteht kraft Gesetzes mit Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens für das festgelegte Gebiet. Sie ist nicht freiwillig gegründet, sondern folgt aus der Beteiligung am Verfahren. Der Kreis der Mitglieder ergibt sich aus der rechtlichen Stellung zu den im Verfahrensgebiet liegenden Grundstücken und verändert sich durch Rechtsnachfolge automatisch.
Rechtsnatur und Aufsicht
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt die Teilnehmergemeinschaft eigene Rechtspersönlichkeit. Sie kann Rechte erwerben, Verpflichtungen eingehen, Verträge schließen und an Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren beteiligt sein. Sie unterliegt staatlicher Aufsicht, die sich auf die Rechtmäßigkeit ihres Handelns erstreckt. Gleichwohl nimmt sie ihre Aufgaben in Selbstverwaltung wahr und entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Zuständigkeiten eigenständig.
Mitgliedschaft und Beteiligte
Mitgliederkreis
Mitglieder sind insbesondere Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer im Verfahrensgebiet. Hinzukommen können Personen oder Institutionen mit grundstücksgleichen Rechten, Erbbauberechtigte sowie öffentliche Körperschaften, wenn diese Grundstücke im Gebiet innehaben. Bei Eigentumswechseln gehen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten auf die Rechtsnachfolge über.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben Mitwirkungs- und Stimmrechte in den Organen der Teilnehmergemeinschaft, Informationsrechte über wesentliche Angelegenheiten und können Anträge stellen. Zu den Pflichten zählen die Tragung von Beiträgen und Umlagen nach Maßgabe der Vorteile, die aus der Neuordnung und den gemeinschaftlichen Anlagen entstehen, die Duldung notwendiger Maßnahmen sowie die Beachtung satzungsrechtlicher Bestimmungen.
Organe und Organisation
Vorstand
Der Vorstand vertritt die Teilnehmergemeinschaft nach außen und führt die laufenden Geschäfte. Er bereitet Beschlüsse vor, setzt sie um, führt Verhandlungen und schließt erforderliche Verträge ab. Die Mitglieder wählen den Vorstand für eine festgelegte Amtszeit. Der Vorstand handelt innerhalb der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Zuständigkeiten und unterliegt der Aufsicht.
Versammlung der Teilnehmer
Die Versammlung ist das zentrale Beschlussorgan. Sie wählt den Vorstand, beschließt über wesentliche Angelegenheiten wie den Haushaltsplan, Beiträge und die Ausführung größerer Maßnahmen. Das Stimmrecht kann nach in der Satzung geregelten Maßstäben gewichtet sein, etwa nach Flächenumfang oder Vorteilslage. In größeren Verfahren können Vertreterstrukturen vorgesehen sein, um die Beteiligung zu organisieren.
Satzung
Die Teilnehmergemeinschaft gibt sich eine Satzung. Sie regelt insbesondere die innere Organisation, die Zuständigkeiten der Organe, Einberufung und Durchführung von Versammlungen, das Stimmrecht, den Haushaltsvollzug sowie Maßstäbe für Beiträge und Umlagen. Die Satzung bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.
Aufgaben und Befugnisse
Gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen
Ein Kernbereich der Aufgaben ist Planung, Herstellung und Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen. Dazu zählen vor allem ländliche Wege, Gräben und Gewässerabschnitte, Erosionsschutz, Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes sowie Erschließungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Die Teilnehmergemeinschaft koordiniert die technische Umsetzung und kann dafür Dritte beauftragen.
Finanzierung, Haushalt und Beiträge
Die Finanzierung erfolgt über Beiträge und Umlagen der Mitglieder nach dem Vorteilsprinzip, ergänzt durch öffentliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen. Die Teilnehmergemeinschaft erlässt Bescheide über Beiträge und führt einen Haushalt. Für die Vergabe größerer Liefer- und Bauleistungen sind die Grundsätze eines transparenten und fairen Vergabeverfahrens zu beachten.
Rechtsgeschäfte und Rechtshandeln
Die Teilnehmergemeinschaft kann Vermögen erwerben, dingliche Rechte begründen, Nutzungen regeln und privatrechtliche Verträge schließen. Soweit sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt, ergeht ihr Handeln in Form öffentlicher Entscheidungen. Sie ist parteifähig und kann eigene Rechte gerichtlich verfolgen oder sich gegen Ansprüche verteidigen.
Verhältnis zu anderen Trägern
Gemeinden, Zweckverbände und sonstige Körperschaften
Die Teilnehmergemeinschaft arbeitet regelmäßig mit Gemeinden, Straßenbaulastträgern, Wasser- und Bodenverbänden sowie Trägern öffentlicher Belange zusammen. Anlagen können nach Fertigstellung in die Verantwortung anderer Träger übergehen, etwa wenn sie deren Aufgabenbereich betreffen. Näheres regeln Vereinbarungen und Übertragungsakte.
Grundstücksbezogene Rechtsverhältnisse
Für die Durchführung der Maßnahmen kann die Teilnehmergemeinschaft Flächen in Anspruch nehmen, Nutzungsrechte begründen oder Grundstücksteile erwerben. Sie wirkt bei der Ordnung von Wege- und Leitungsrechten mit und stellt sicher, dass die neu geschaffenen oder geänderten Rechtsverhältnisse im Liegenschaftskataster und in den Registern nachvollzogen werden können.
Dauer, Fortbestand und Auflösung
Die Teilnehmergemeinschaft besteht grundsätzlich für die Dauer des Flurbereinigungsverfahrens und darüber hinaus, wenn ihr dauernde Aufgaben übertragen sind, insbesondere die Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen. Ist ihr Aufgabenbestand abgeschlossen, wird sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde aufgehoben. Dabei werden laufende Verpflichtungen geordnet, Vermögenswerte verwendet oder übertragen und verbleibende Ansprüche abgerechnet.
Haftung und Rechtsschutz
Die Teilnehmergemeinschaft haftet mit ihrem eigenen Vermögen für ihre Verpflichtungen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht, abgesehen von satzungs- oder beschlussgemäßen Beitrags- und Umlagepflichten. Gegen Entscheidungen der Teilnehmergemeinschaft steht den Betroffenen Rechtsschutz im Verwaltungsrechtsweg offen. Innerhalb der Gemeinschaft sind zudem interne Kontroll- und Beschwerdemöglichkeiten vorgesehen.
Datenschutz und Transparenz
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet die Teilnehmergemeinschaft personenbezogene und grundstücksbezogene Daten. Dies geschieht zweckgebunden und unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorgaben. Mitglieder haben Anspruch auf Information über ihre Betroffenheit; wesentliche Beschlüsse und Unterlagen werden in geeigneter Weise bekannt gemacht oder zur Einsicht bereitgehalten.
Abgrenzung zu ähnlichen Organisationen
Die Teilnehmergemeinschaft ist von anderen öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen wie Wasser- und Bodenverbänden oder kommunalen Zweckverbänden abzugrenzen. Sie entsteht nicht durch freiwilligen Beitritt, sondern unmittelbar aus dem Flurbereinigungsverfahren und ist auf dessen Gebiet und Aufgaben bezogen. Im Unterschied zu privatrechtlichen Gemeinschaften ist sie mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und unterliegt staatlicher Aufsicht.
Häufig gestellte Fragen
Wer gehört der Teilnehmergemeinschaft an?
Mitglieder sind alle Personen und Einrichtungen, die im festgelegten Verfahrensgebiet Grundstückseigentum innehaben oder bestimmte grundstücksbezogene Rechte ausüben. Die Mitgliedschaft folgt automatisch aus dieser Rechtsstellung und geht bei Eigentumswechsel auf die Rechtsnachfolge über.
Welche Aufgaben erfüllt die Teilnehmergemeinschaft konkret?
Sie plant, baut und unterhält gemeinschaftliche Anlagen wie Wege und Gräben, koordiniert Ausgleichs- und Naturschutzmaßnahmen, regelt Nutzungen und trägt die gemeinschaftlichen Kosten der Neuordnung. Zudem erhebt sie Beiträge und schließt die hierfür erforderlichen Verträge.
Wie werden Beschlüsse gefasst und wie funktioniert das Stimmrecht?
Beschlüsse trifft die Versammlung der Teilnehmer oder eine Vertreterstruktur nach Maßgabe der Satzung. Das Stimmrecht kann gewichtet sein, etwa nach Flächenumfang oder Vorteilslage, um die unterschiedlichen Betroffenheiten angemessen zu berücksichtigen.
Wie finanziert sich die Teilnehmergemeinschaft?
Die Finanzierung erfolgt durch Beiträge und Umlagen der Mitglieder entsprechend den aus den Maßnahmen entstehenden Vorteilen. Hinzu kommen können öffentliche Zuschüsse und sonstige Einnahmen. Der Haushaltsvollzug und die Beitragsmaßstäbe sind satzungsgebunden.
Ist die Teilnehmergemeinschaft rechtsfähig und vor Gericht auftrittsfähig?
Ja. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts ist sie rechtsfähig, kann Verträge schließen, Eigentum erwerben und in Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren eigene Rechte geltend machen oder sich gegen Ansprüche verteidigen.
Wie lange besteht die Teilnehmergemeinschaft?
Sie besteht für die Dauer des Verfahrens und darüber hinaus, sofern ihr dauerhafte Aufgaben wie die Unterhaltung gemeinschaftlicher Anlagen übertragen sind. Nach Abschluss der Aufgaben wird sie durch die zuständige Aufsichtsbehörde aufgehoben.
Wer haftet für Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft?
Die Teilnehmergemeinschaft haftet mit ihrem eigenen Vermögen. Mitglieder haften nicht persönlich, sind jedoch an beschlossene Beiträge und Umlagen gebunden, soweit diese rechtmäßig festgesetzt sind.
Welche Rolle spielt die Aufsichtsbehörde?
Die Aufsichtsbehörde überwacht die Rechtmäßigkeit des Handelns, genehmigt insbesondere die Satzung und kann übergeordnete Entscheidungen treffen, etwa zur Aufhebung der Teilnehmergemeinschaft nach Abschluss ihrer Aufgaben.