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Target


Begriffserklärung: Target im rechtlichen Kontext

Der Begriff „Target“ bezeichnet in rechtlicher Hinsicht ein Zielobjekt, das im Rahmen von wirtschaftlichen oder geschäftsrechtlichen Transaktionen, insbesondere bei Unternehmenstransaktionen (Mergers & Acquisitions, M&A), im Mittelpunkt steht. Meistens wird als Target ein Unternehmen oder ein Unternehmensteil verstanden, das Gegenstand eines Erwerbs, einer Verschmelzung oder der Übernahme durch einen Käufer (Investor, Erwerber, Bieter) wird. Der Begriff entstammt dem englischen Sprachgebrauch („target company“) und ist insbesondere im Bereich des Gesellschafts-, Kapitalmarkt- und Kartellrechts von großer Bedeutung.


Rechtsnatur und Typisierung des Targets

Unternehmen als Target

Im Rahmen von M&A-Transaktionen liegt ein Target häufig in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, z. B. einer Aktiengesellschaft (AG), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vor. Daneben können aber auch Personengesellschaften oder einzelne Geschäftsbereiche, Vermögenswerte oder Vertragspositionen als Target fungieren.

Target bei Vermögensübertragungen

Nicht ausschließlich ganze Unternehmen, sondern auch einzelne Assets (Einzelvermögen, Immobilien, Lizenzen, Rechte) können Targets sein, insbesondere im Rahmen von Asset Deals. Dabei werden lediglich bestimmte Wirtschaftsgüter und nicht das Unternehmen als Ganzes übertragen.


Rechtsrahmen und -grundlagen

Gesellschaftsrechtliche Implikationen

Im gesellschaftsrechtlichen Kontext ist das Target als Rechtsträger Gegenstand einer Transaktion. Wesentliche Regelungen ergeben sich aus:

  • dem Umwandlungsgesetz (UmwG), insbesondere für Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechsel.
  • dem Aktiengesetz (AktG) und GmbH-Gesetz (GmbHG) in Bezug auf Erwerb, Anteilsübertragungen und Stimmrechte.
  • gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen, beispielsweise Vorkaufsrechte, Zustimmungserfordernisse, Abfindungsregelungen, Drag-Along- und Tag-Along-Klauseln.

Kapitalmarktrechtliche Betrachtung

Ist das Target eine börsennotierte Gesellschaft, so unterliegt die Transaktion strengeren kapitalmarktrechtlichen Vorgaben. Zentrale Regelungen ergeben sich aus:

  • Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), etwa im Falle eines öffentlichen Übernahmeangebots.
  • EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR), mit Hinblick auf Insiderinformationen und Ad-hoc-Publizitätspflichten.
  • Offenlegungs- und Transparenzpflichten, insbesondere im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG).

Kartellrechtliche Aspekte

Der Erwerb eines Targets kann kartellrechtliche Aufgreifschwellen überschreiten und damit eine Anmeldung bei nationalen Kartellbehörden (z. B. Bundeskartellamt) oder der Europäischen Kommission erforderlich machen. Maßgeblich sind die Fusionskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der EU-Fusionskontrollverordnung.


Vertragsgestaltung bei Target-Transaktionen

Erwerbsstrukturen

Je nach Art des Targets und der gewählten Transaktionsstruktur unterscheidet man grundsätzlich zwischen:

  • Share Deal: Erwerb der Anteile am Target (z. B. Aktien, Geschäftsanteile).
  • Asset Deal: Erwerb einzelner Vermögensgegenstände oder Geschäftsbereiche des Targets.

Due Diligence

Vor Abschluss des Kaufvertrages findet regelmäßig eine detaillierte Prüfung des Targets statt (Due Diligence), bei der die rechtlichen Risiken, insbesondere bestehende Verpflichtungen, Rechte und Verbindlichkeiten des Zielunternehmens analysiert werden.

Kaufvertrag und Garantien

Im Rahmen des Unternehmenskaufvertrags stehen Regelungen zum Kaufgegenstand (Definition des Targets), zur Kaufpreismechanik, zu Garantien und Freistellungen sowie zu Bedingungen und Modalitäten der Kaufpreiszahlung im Fokus. Hinsichtlich des Targets werden häufig umfassende Zusicherungen bezüglich der Eigentumsverhältnisse, Rechtslage und finanziellen Situation vereinbart.


Risiken und Haftung im Zusammenhang mit dem Target

Mit dem Erwerb eines Targets können erhebliche rechtliche Risiken verbunden sein, etwa:

  • Bestehende Verbindlichkeiten, schwebende Rechtsstreitigkeiten oder Altlasten.
  • Vertragsbindungen oder Wettbewerbsklauseln, die die unternehmerische Handlungsfreiheit einschränken.
  • Arbeitnehmerrechte und arbeitsrechtliche Verpflichtungen, insbesondere im Falle eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB.

Diese Risiken werden im Rahmen der Transaktionsdokumente durch Gewährleistungsrechte, Haftungsbeschränkungen und spezifische Vertragsklauseln adressiert.


Regulatorische Anforderungen und Zustimmungserfordernisse

Der Kauf bzw. die Übernahme eines Targets kann weiteren regulatorischen Anforderungen unterliegen, zum Beispiel:

  • Genehmigungspflichten bei sensiblen Sektoren, etwa nach dem Außenwirtschaftsrecht (AWG, AWV).
  • Zustimmungspflichten aus Gesellschaftsverträgen oder Satzungen.
  • Mitteilungspflichten gegenüber Behörden oder Aufsichtsorganen.

Datenschutz und Compliance im Zusammenhang mit dem Target

Im Zuge einer Transaktion, die ein Target betrifft, sind datenschutzrechtliche Belange nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiteren Compliance-Anforderungen zu beachten. Besonders während der Due Diligence ist sicherzustellen, dass der Umgang mit sensiblen Unternehmens- und Personendaten den gesetzlichen Vorgaben entspricht.


Fazit

Im rechtlichen Verständnis beschreibt „Target“ das Zielunternehmen oder -objekt einer wirtschaftlichen Transaktion, dessen Erwerb, Verschmelzung oder Kontrolle beabsichtigt wird. Die rechtlichen Rahmenbedingungen, die ein Target betreffen, sind vielschichtig und umfassen unter anderem gesellschafts-, kapitalmarkt-, kartell- und arbeitsrechtliche sowie datenschutzrechtliche Aspekte. Die sorgfältige rechtliche Prüfung und Vertragsgestaltung gewährleisten Rechtssicherheit für alle an der Transaktion beteiligten Parteien.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten für die Identifikation eines Targets im Rahmen von M&A-Transaktionen?

Die Identifikation eines „Targets“, also eines potentiellen Übernahmekandidaten im Rahmen von Mergers & Acquisitions (M&A), unterliegt bestimmten rechtlichen Schranken. Bereits im Vorfeld einer Transaktion müssen potenzielle Erwerber prüfen, ob branchenspezifische regulatorische Vorschriften greifen. Hierzu zählen insbesondere kartellrechtliche Bestimmungen (z.B. Fusionskontrolle nach dem GWB oder der EU-Fusionskontrollverordnung), außenwirtschaftsrechtliche Genehmigungserfordernisse (z.B. gemäß Außenwirtschaftsgesetz und -verordnung), sowie berufsrechtliche Restriktionen etwa bei Unternehmen aus hochregulierten Bereichen wie dem Finanzdienstleistungssektor (z.B. Kreditwesengesetz, Versicherungsaufsichtsgesetz) oder dem Gesundheitswesen. Die Einhaltung dieser Vorgaben ist von großer Bedeutung, da Verstöße zu erheblichen Sanktionen bis hin zur Unwirksamkeit des Geschäfts führen können. Zudem können börsennotierte Targets an weitergehende Transparenz- und Meldepflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz gebunden sein, etwa beim Erwerb bedeutender Stimmrechtsanteile (Stimmrechtsmitteilungspflicht).

Welche rechtlichen Pflichten bestehen im Rahmen der Due Diligence bezüglich des Targets?

Die sog. Legal Due Diligence ist aus rechtlicher Sicht ein zentraler Schritt, um das Target einer eingehenden Prüfung hinsichtlich möglicher rechtlicher Risiken zu unterziehen. Käufer und deren Berater müssen hierbei insbesondere Vertragswerke, bestehende Rechtsstreitigkeiten, arbeitsrechtliche Vereinbarungen, Eigentumsverhältnisse, Registereintragungen, gewerbliche Schutzrechte sowie Compliance-Strukturen prüfen. Eine gründliche Analyse ist geboten, da die Erkenntnisse maßgeblichen Einfluss auf die Vertragsgestaltung und Preisfindung nehmen sowie potenzielle Haftungsrisiken und Gewährleistungsansprüche offenlegen. Die Pflicht zur sorgfältigen Prüfung ergibt sich zum einen aus dem Grundsatz der eigenverantwortlichen Informationsbeschaffung, zum anderen können aber auch gesonderte Informationspflichten des Verkäufers bestehen, z.B. über wesentliche Mängel oder anhängige Verfahren (vorvertragliche Aufklärungspflichten § 311 Abs. 2 BGB). Werden diese verletzt, kann dies sowohl zu Anfechtungs- als auch Haftungsansprüchen führen.

Wann ist eine fusionskontrollrechtliche Anmeldung beim Erwerb eines Targets erforderlich?

Ob eine M&A-Transaktion der Fusionskontrolle unterliegt, richtet sich in Deutschland in erster Linie nach den §§ 35 ff. GWB. Maßgeblich ist, dass die beteiligten Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen national und/oder im EU-Raum überschreiten. Ist dies der Fall, muss vor Vollzug der Transaktion eine Anmeldung entweder beim Bundeskartellamt (national) oder bei der Europäischen Kommission (grenzüberschreitend) erfolgen. Die Transaktion darf nicht vollzogen werden, bevor die behördliche Freigabe – ggf. unter Auflagen – erteilt ist (sog. Vollzugsverbot). Verstöße gegen diese Vorabprüfungspflicht können mit erheblichen Sanktionen wie Geldbußen oder der Untersagung der Transaktion geahndet werden. Auch nachträglich kann eine Rückabwicklung drohen. In speziellen Sektoren (z.B. Medien, Finanzdienstleistung) können ergänzende Prüfpflichten bestehen.

Welche Rolle spielen Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) beim Targeting aus rechtlicher Sicht?

Im Vorfeld einer potenziellen Transaktion ist es üblich, dass die Parteien eine Geheimhaltungsvereinbarung (Non-Disclosure Agreement, NDA) schließen. Aus rechtlicher Sicht schafft dies eine Schutzbasis für die vertraulichen Informationen, die im Zuge der Sondierungsgespräche und der Due Diligence ausgetauscht werden. Das NDA regelt, welche Informationen als vertraulich gelten, wie lange die Vertraulichkeit besteht, wer Zugang zu den Informationen erhält und welche Folgen ein Verstoß hat. Besonders relevant ist, dass ein wirksam gefasstes NDA auch Unterlassungs-, Schadenersatz- und ggf. Vertragsstrafenregelungen enthält. NDAs schützen nicht nur Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Targets, sondern auch Interessen des Käufers bis zu einem gewissen Grad, z.B. vor gezielter Abwerbung von Mitarbeitern oder Kontakten.

Welche haftungsrechtlichen Implikationen ergeben sich für den Käufer bei Erwerb eines Targets?

Der Käufer eines Targets übernimmt mit dem Anteils- oder Asset-Erwerb regelmäßig auch bestehende Risiken und Verbindlichkeiten. Im Rahmen eines Share Deals bleiben sämtliche Verpflichtungen und Eventualverbindlichkeiten beim übernommenen Unternehmen bestehen, beim Asset Deal hingegen haften Erwerber nach § 25 HGB für Altverbindlichkeiten im erworbenen Geschäftsbetrieb. Die genaue Haftungsübernahme lässt sich jedoch durch Individualvereinbarungen innerhalb des Kaufvertrags (insb. durch Gewährleistungsregelungen und Freistellungsklauseln) beschränken oder modifizieren. Zudem können spezifische Haftungsrisiken aus Umweltrecht, Arbeitsrecht (Betriebsübergang nach § 613a BGB) sowie aus möglichen drohenden Rechtsstreitigkeiten erwachsen. Daher ist eine präzise vertragliche Risikozuordnung unabdingbar.

Wie sind Schutzrechte und geistiges Eigentum des Targets rechtlich abzusichern?

Im Zuge der Prüfung und Bewertung eines Targets ist die rechtliche Klarheit über etwaige Schutzrechte (Patente, Marken, Urheberrechte, Gebrauchsmuster etc.) und deren Übertragbarkeit essenziell. Die Existenz, der Bestand und die werthaltige Nutzung solcher Rechte müssen durch Registerauszüge, Verträge und interne Richtlinien verifiziert werden. Rechtlich ist zu berücksichtigen, ob diese Schutzrechte tatsächlich beim Target liegen oder ob Lizenzen Dritter bestehen. Die Übertragung bedarf zumeist besonderer rechtlicher Formerfordernisse (z.B. schriftlicher Vertrag nach § 398 BGB bei Urheberrechten, Registerübertragung bei Marken). Versteckte Belastungen (z.B. Pfandrechte) müssen ausgeschlossen werden; andernfalls drohen spätere Rechtsstreitigkeiten oder wirtschaftliche Einbußen.

Welche öffentlich-rechtlichen Melde- und Genehmigungspflichten bestehen beim Erwerb eines Targets?

Abhängig von Branche und Rechtsform muss der Erwerb eines Targets häufig bei Registergerichten angezeigt werden (z.B. Handelsregistereintragung bei GmbH/AG gemäß §§ 39, 54 GmbHG, §§ 67, 78 AktG). Zudem bestehen insbesondere bei Beteiligung ausländischer Erwerber Melde- und/oder Genehmigungspflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht (§§ 55 ff. AWV), etwa bei sog. kritischer Infrastruktur oder besonderen Sicherheitsinteressen, was eine Überprüfung oder Untersagung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach sich ziehen kann. Weiter können Benachrichtigungspflichten gegenüber Behörden (z.B. BaFin bei Finanzdienstleistern) sowie Eintragungs- und Offenlegungspflichten (z.B. Transparenzregister, § 20 GwG) erforderlich sein. Das Unterlassen solcher Pflichten kann nicht nur bußgeldbewehrt sein, sondern auch zivilrechtliche Folgen – etwa die Unwirksamkeit des Geschäfts – nach sich ziehen.