Begriff und Bedeutung der Steuerkarte
Die Steuerkarte war ein amtliches Dokument, das in Deutschland bis zum Jahr 2012 zur Erfassung steuerlich relevanter Daten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern diente. Sie wurde von den Gemeinden ausgestellt und enthielt wesentliche Informationen, die für die Berechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber erforderlich waren. Mit Einführung des elektronischen Lohnsteuerabzugsverfahrens (ELStAM) wurde die papiergebundene Steuerkarte abgelöst.
Funktion und Inhalt der Steuerkarte
Die Hauptfunktion der Steuerkarte bestand darin, dem Arbeitgeber alle notwendigen Angaben bereitzustellen, um die korrekte Höhe der Lohnsteuer sowie weiterer Abgaben wie Solidaritätszuschlag oder Kirchensteuer zu ermitteln. Die aufgedruckten Daten ermöglichten eine rechtssichere Einbehaltung und Abführung dieser Steuern an das Finanzamt.
Wesentliche Angaben auf der Steuerkarte
- Name, Geburtsdatum und Anschrift des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin
- Steueridentifikationsnummer bzw. früher Steuernummer
- Lohnsteuerklasse (I bis VI)
- Zahl der Kinderfreibeträge
- Kirchenzugehörigkeit zur Feststellung einer eventuellen Kirchensteuerpflicht
- Eingetragene Freibeträge (zum Beispiel für Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen)
- Pauschbeträge bei bestimmten Behinderungen oder anderen steuerlichen Besonderheiten
Ablauf rund um Ausstellung und Verwendung einer Steuerkarte
Antragstellung und Ausstellung durch die Gemeindeämter
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhielten ihre persönliche Steuerkarte in regelmäßigen Abständen automatisch von ihrer Wohnsitzgemeinde zugesandt. Bei erstmaliger Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses konnte eine Erstausstellung beantragt werden.
Nutzung im Beschäftigungsverhältnis
Zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses musste die aktuelle Steuerkarte dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Dieser nutzte sie als Grundlage für den monatlichen Lohn- beziehungsweise Gehaltsabrechnungsprozess.
Korrekturen und Änderungen während des Jahres
Änderungen persönlicher Verhältnisse – etwa Heirat, Geburt eines Kindes oder Wechsel in eine andere Religionsgemeinschaft – konnten im laufenden Jahr beim zuständigen Amt eingetragen werden. Die aktualisierte Karte war dann erneut dem Arbeitgeber vorzulegen.
Ablösung durch das elektronische Verfahren ELStAM seit 2013
Seit dem Jahr 2013 ist das papiergebundene System vollständig durch ein elektronisches Verfahren ersetzt worden: Das sogenannte ELStAM-Verfahren („Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale“) übermittelt alle relevanten Daten direkt zwischen Finanzverwaltung, Arbeitgebern sowie Bürgerinnen und Bürgern digital. Die frühere Funktionalität bleibt erhalten; lediglich Form sowie Übermittlungsweg haben sich geändert.
Bedeutung im heutigen Rechtskontext
Obwohl heute keine physischen Karten mehr verwendet werden, ist „Steuerkarte“ weiterhin ein geläufiger Begriff zur Bezeichnung aller lohnsteuerrelevanten Merkmale einer beschäftigten Person gegenüber ihrem Arbeitgeber geblieben – nun jedoch ausschließlich digital verwaltet.
Für vergangene Jahre kann es noch relevant sein zu wissen, wie mit alten Papier-Steuerkarten umzugehen ist; beispielsweise bei nachträglichen Korrekturen älterer Einkommensteuervorgänge.
Im aktuellen Rechtssystem sind sämtliche Vorgänge rund um lohnbezogene Besteuerung an das elektronische Meldeverfahren gebunden; dies betrifft sowohl Neuanstellungen als auch Änderungen persönlicher Verhältnisse während bestehender Beschäftigungen.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuerkarte (FAQ)
Muss heute noch eine physische Steuerkarte beim Arbeitsantritt vorgelegt werden?
Nein, seit Einführung des elektronischen Verfahrens erfolgt keine Vorlage einer physischen Karte mehr beim Arbeitgeber; alle erforderlichen Informationen stehen diesem digital zur Verfügung.
Können alte Papier-Steuerkarten noch rechtliche Bedeutung haben?
In bestimmten Fällen können alte Papier-Steuerkarten für zurückliegende Jahre relevant sein – etwa bei nachträglichen Prüfungen oder Korrekturen vergangener Besteuerungszeiträume.
Sind persönliche Änderungen weiterhin meldepflichtig?
Ja; relevante Veränderungen wie Eheschließung oder Geburt eines Kindes müssen weiterhin gemeldet werden, damit diese korrekt im digitalen System hinterlegt sind.
Darf mein aktueller Arbeitgeber meine lohnsteuerlichen Merkmale ohne meine Zustimmung abrufen?
Der Abruf erfolgt grundsätzlich nur mit Wissen beziehungsweise unter Mitwirkung des Arbeitnehmers beziehungsweise der Arbeitnehmerin innerhalb gesetzlich geregelter Abläufe.
Können mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig geführt werden? Wie wird dies berücksichtigt?
Bei mehreren gleichzeitigen Anstellungen wird jeweils nur einem Hauptarbeitgeber die günstigste Lohnsteuerklasse zugeordnet; weitere Anstellungsverhältnisse erhalten andere Klassen gemäß geltender Regelungen.
Müssen Freibeträge jedes Jahr neu beantragt werden?
Freibeträge gelten grundsätzlich befristet für einen festgelegten Zeitraum; nach Ablauf muss gegebenenfalls eine erneute Beantragung erfolgen.
Bekommt jede Person automatisch Zugang zum ELStAM-System?
Mit Zuteilung einer steuerlichen Identifikationsnummer erhält jede Person Zugang zum digitalen Verfahren über ihre persönlichen Melde- beziehungsweise Identifikationsdaten.