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Arbeitgeber

Begriff und rechtliche Einordnung des Arbeitgebers

Der Begriff „Arbeitgeber“ bezeichnet im rechtlichen Sinne jede natürliche oder juristische Person, die mit einer anderen Person einen Arbeitsvertrag abschließt und diese zur Erbringung von Arbeitsleistungen gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts verpflichtet. Arbeitgeber können Einzelpersonen, Unternehmen, Vereine oder öffentliche Einrichtungen sein. Die Rolle des Arbeitgebers ist zentral im Arbeitsrecht und bildet das Gegenstück zum Arbeitnehmer.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Mit der Stellung als Arbeitgeber gehen zahlreiche Rechte und Pflichten einher. Diese betreffen sowohl das Verhältnis zu den Arbeitnehmern als auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.

Pflichten gegenüber dem Arbeitnehmer

Zu den wichtigsten Pflichten zählt die Zahlung des vereinbarten Entgelts für die geleistete Arbeit. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen sorgen sowie arbeitsrechtliche Schutzvorschriften beachten. Hierzu gehören unter anderem Regelungen zum Urlaub, zur Arbeitszeit sowie zum Schutz besonderer Personengruppen wie Schwangeren oder Jugendlichen.

Weisungsrecht (Direktionsrecht)

Der Arbeitgeber besitzt das Recht, Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Tätigkeit näher zu bestimmen – soweit dies nicht bereits durch den Arbeitsvertrag festgelegt ist. Dieses Weisungsrecht wird auch Direktionsrecht genannt. Es findet seine Grenzen in gesetzlichen Vorschriften sowie in Vereinbarungen mit dem Arbeitnehmer.

Kündigungsrechte und -pflichten

Ein weiteres zentrales Thema ist das Recht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Dabei sind bestimmte Fristen einzuhalten; zudem bestehen besondere Schutzvorschriften zugunsten bestimmter Gruppen wie etwa Schwangeren oder Schwerbehinderten.

Formen von Arbeitgebern im Überblick

Natürliche Personen als Arbeitgeber

Auch Privatpersonen können als Arbeitgeber auftreten – beispielsweise bei Anstellung einer Haushaltshilfe oder Betreuungsperson.

Juristische Personen als Arbeitgeber

Unternehmen in Form von Gesellschaften (z.B. GmbH, AG) handeln über ihre Organe (Geschäftsführung bzw. Vorstand) als Vertragspartner gegenüber ihren Beschäftigten.

Betriebe der öffentlichen Hand

Staatliche Institutionen wie Behörden, Kommunen oder Körperschaften beschäftigen ebenfalls Personal auf Grundlage arbeits- beziehungsweise beamtenrechtlicher Vorschriften.

Bedeutung des Arbeitgebers im kollektiven Arbeitsrecht

Betriebsrat & Mitbestimmung

In Betrieben ab einer bestimmten Größe haben Beschäftigte Anspruch auf eine Interessenvertretung durch einen Betriebsrat; dieser wirkt bei bestimmten Entscheidungen mit.

Tarifbindung

Zahlreiche Unternehmen sind an Tarifverträge gebunden; diese regeln Mindestarbeitsbedingungen für ganze Branchen.


Häufig gestellte Fragen zum Thema „Arbeitgeber“ (FAQ)

Muss jeder Betrieb einen schriftlichen Arbeitsvertrag ausstellen?

Nicht zwingend jeder Betrieb muss einen schriftlichen Vertrag ausstellen; jedoch besteht eine Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Vertragsbedingungen.

Darf ein Arbeitgeber ohne Grund kündigen?

Kündigungen bedürfen grundsätzlich eines sachlichen Grundes – insbesondere nach Ablauf einer Probezeit gelten besondere Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung.

Müssen alle gesetzlichen Feiertage bezahlt werden?

An gesetzlichen Feiertagen besteht grundsätzlich Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts – sofern keine abweichenden Regelungen greifen.

Darf ein Arbeitgeber Überstunden verlangen?

Soweit dies vertraglich vereinbart wurde oder betriebliche Notwendigkeiten vorliegen, kann Überstundenarbeit verlangt werden; dabei sind Höchstgrenzen einzuhalten.

Können mehrere Personen gemeinsam „Arbeitgeber“ sein?

Ja – beispielsweise bei Gemeinschaftsbetrieben mehrerer Unternehmen kann eine sogenannte „Gesamthandarbeitgeberschaft“ entstehen.

Welche Unterlagen muss ein Arbeitgeber führen?

Es müssen Unterlagen über Beginn, Dauer sowie Art der Beschäftigungsverhältnisse geführt werden; zudem bestehen Aufbewahrungspflichten für Lohnabrechnungen u.a..

< h 03 >Was unterscheidet den Begriff „Arbeitgeber“ vom „Dienstherrn“? < p >Während sich „Arbeitgeber“ auf privatrechtlich organisierte Beschäftigungsverhältnisse bezieht, wird „Dienstherr“ meist im Zusammenhang mit Beamten verwendet.