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Sponsor


Begriff und rechtliche Einordnung des Sponsors

Ein Sponsor ist eine natürliche oder juristische Person, die im Rahmen eines Sponsoring-Vertrags finanzielle Mittel, Sachleistungen oder Dienstleistungen bereitstellt, um eine bestimmte Leistung, ein Projekt, eine Veranstaltung oder eine Organisation zu fördern. Die Förderung erfolgt in der Regel gegen die Gewährung von Rechten zur Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit durch den Empfänger. Aus rechtlicher Sicht wird das Sponsoring als Austauschverhältnis betrachtet, wobei der Sponsor eine vermögenswerte Leistung zur Verfügung stellt und hierfür bestimmte Gegenleistungen, meist in Form von Werbemaßnahmen, erhält.

Rechtliche Grundlagen und Vertragsstruktur

Sponsoring-Vertrag

Der Sponsoring-Vertrag ist rechtlich als atypischer Vertrag einzuordnen, welcher verschiedene Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kombiniert. Häufig enthält ein solcher Vertrag Elemente des Dienstvertrags, des Werkvertrags, des Mietvertrags oder des Schenkungsvertrags. Aus rechtlicher Perspektive kommt dem Sponsoring-Vertrag eine eigenständige Stellung zu, da die zu erbringenden Leistungen und Gegenleistungen individuell vereinbart werden und nicht abschließend im Gesetz geregelt sind.

Vertragsparteien und Vertragsgegenstand

Vertragsparteien sind auf der einen Seite der Sponsor und auf der anderen Seite der Gesponserte, zum Beispiel eine Einzelperson, Vereinigung, Veranstalter oder Institution. Vertragsgegenstand ist regelmäßig die Erbringung von materiellen oder immateriellen Leistungen durch den Sponsor gegen bestimmte Öffentlichkeitsrechte oder die Durchführung werblicher Maßnahmen (z. B. Tragen eines Logos, Nennung in Medien).

Inhalt und Pflichten des Sponsoring-Vertrags

Ein Sponsoring-Vertrag sollte die folgenden Regelungsgegenstände umfassen:

  • Genaue Beschreibung der zu fördernden Maßnahme oder Veranstaltung
  • Umfang und Art der Sach- oder Geldleistungen durch den Sponsor
  • Art und Umfang der Gegenleistungen durch den Gesponserten (z. B. Werbenennungen, Bereitstellung von Werbeflächen, Produktplatzierungen)
  • Dauer des Sponsoring-Verhältnisses
  • Leistungs- und Gegenleistungspflichten einschließlich Zeitplan
  • Regelungen zur Haftung, Gewährleistung, Vertragsstrafen
  • Vereinbarungen zu Rücktritt, Kündigung oder vorzeitiger Beendigung des Vertrags

Eine rechtssichere Gestaltung des Vertrags ist im Interesse beider Parteien, insbesondere im Hinblick auf Haftungsbeschränkungen und die Definition der zu erbringenden Gegenleistungen.

Abgrenzung zu anderen Rechtsfiguren

Sponsoring unterscheidet sich insbesondere von Spende, Mäzenatentum und Werbung:

  • Spende: Im Unterschied zum Sponsoring steht bei der Spende keine Gegenleistung im Vordergrund. Die Zuwendung erfolgt uneigennützig. Bei Sponsoring besteht hingegen ein Leistungsaustausch.
  • Mäzenatentum: Die Unterstützung erfolgt ähnlich wie bei der Spende ohne direkte werbliche Gegenleistung.
  • Werbung: Sponsoring enthält zwar Elemente der Werbung (Öffentlichkeitswirkung), ist jedoch durch die Individualität und häufig projektbezogene Förderung abgegrenzt.

Steuerrechtliche Einordnung

Die steuerrechtliche Behandlung des Sponsors hängt maßgeblich vom Vertragsinhalt ab. Erhält der Sponsor für seine Zuwendung eine werbliche Gegenleistung, handelt es sich um eine Betriebsausgabe im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Aufseiten des Gesponserten ist die empfangene Leistung regelmäßig als steuerpflichtige Einnahme zu behandeln, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um eine steuerbegünstigte Spende.

Umsatzsteuer

Gewährt der gesponserte Partner dem Sponsor werbliche Leistungen, liegt in der Regel ein umsatzsteuerpflichtiges Leistungsaustauschverhältnis vor. Die gesponsor­te Organisation ist dann verpflichtet, Umsatzsteuer abzuführen. Die Abgrenzung zur nicht steuerbaren Spende ist im Einzelfall vorzunehmen.

Körperschaftsteuer

Wird Sponsoring durch gemeinnützige Organisationen empfangen, ist zu überprüfen, ob die Empfängerseite ihren Status der Gemeinnützigkeit wahrt. Werbliche Gegenleistungen für den Sponsor können steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe auslösen.

Wettbewerbsrechtliche Aspekte

Sponsoring kann als Maßnahme der Absatzförderung oder Werbung angesehen werden und unterliegt dadurch dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dabei sind insbesondere folgende Aspekte relevant:

  • Irreführende Werbung: Die vom Sponsor erhaltene Gegenleistung darf nicht zu einer Irreführung der Öffentlichkeit führen (§ 5 UWG).
  • Lauterkeitsrechtliche Grenzen: Schleichwerbung und unzulässige Einflussnahme sind zu vermeiden.
  • Einhaltung von Werberichtlinien: Besonders im Sport- und Kulturbereich gelten weitergehende Verbandsregeln oder branchenspezifische Werbevorschriften.

Urheber- und Persönlichkeitsrechte

Beim Sponsoring kann es zur Nutzung von Markenrechten, Urheberrechten oder Persönlichkeitsrechten kommen, etwa wenn das Logo des Sponsors veröffentlicht oder der Name eines Gesponserten (Sportler, Künstler) verwendet wird. Die erforderlichen Rechte sind regelmäßig vertraglich einzuräumen und abzugrenzen.

Marken- und Namensrecht

Die Nutzung von Marken oder geschützten Kennzeichen des Sponsors durch den Gesponserten und umgekehrt erfordert eindeutige Vereinbarungen. Eine unberechtigte Verwendung kann zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen.

Persönlichkeitsrecht

Die Verwendung von Bildern oder Namen von Personen im Rahmen des Sponsorings setzt deren Einwilligung voraus (§§ 22, 23 KUG).

Haftung und Risiko

Im Sponsoringvertrag sollten Haftungsfragen explizit geregelt werden. Besonders bei Veranstaltungen besteht die Notwendigkeit, Haftungsrisiken für Schäden oder Ausfälle (z. B. wetterbedingte Absagen) zu adressieren und eine angemessene Risikoübernahme zu vereinbaren.

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Werden im Rahmen der Sponsoringbeziehung personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Kommunikation mit Kunden oder Teilnehmern im Rahmen von gesponserten Veranstaltungen), gelten die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).

  • Erforderlichkeit einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
  • Beachtung von Informationspflichten gegenüber Betroffenen
  • Regelungen zur Auftragsverarbeitung, sofern externe Dienstleister eingesetzt werden

Anwendung in der Praxis und Branchenbesonderheiten

Sponsoring findet Anwendung in unterschiedlichen Bereichen, darunter Sport, Kultur, Wissenschaft, Soziales und Bildung. Je nach Branche können besondere gesetzliche und vertragliche Anforderungen zu beachten sein, beispielsweise bei Sportverbänden, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Kulturförderprogrammen.

Sportsponsoring

Im Sport sind Sponsoringverträge mit Verbänden, Vereinen oder Einzelpersonen besonders geregelt und müssen etwaige Verbandsrichtlinien (z. B. der FIFA, UEFA oder des IOC) beachten. Verstöße können zu sportrechtlichen Sanktionen führen.

Kultursponsoring

Beim Kultursponsoring sind häufig öffentlich-rechtliche Vorschriften, Vergaberegelungen oder Richtlinien des geförderten Projekts zu berücksichtigen.

Zusammenfassung

Der Sponsor ist aus rechtlicher Sicht eine Partei eines Sponsoringvertrags, der durch einen Austausch zwischen Förderung und werblicher Gegenleistung geprägt ist. Die rechtliche Ausgestaltung von Sponsoringverhältnissen erfordert eine sorgfältige Vertragsgestaltung unter Berücksichtigung zivilrechtlicher, steuerrechtlicher, wettbewerbsrechtlicher, datenschutzrechtlicher und urheberrechtlicher Gesichtspunkte. Die korrekte Abgrenzung von Sponsoring zu Spende, Werbung und Mäzenatentum ist sowohl für die Vertragsparteien als auch für steuerliche und rechtliche Bewertungen von zentraler Bedeutung.

Häufig gestellte Fragen

Wann ist ein Sponsoringvertrag rechtlich wirksam?

Ein Sponsoringvertrag ist rechtlich wirksam, sobald sich beide Parteien – der Sponsor und der Gesponserte – über die wesentlichen Vertragsinhalte geeinigt haben und die allgemeinen Voraussetzungen eines Vertrages nach deutschem Recht gemäß §§ 145 ff. BGB erfüllt sind. Im Gegensatz zum klassischen Schenkungs- oder Werkvertrag handelt es sich beim Sponsoringvertrag meist um einen sogenannten „atypischen Vertrag“, der Elemente verschiedener Vertragstypen (Miete, Dienstleistung, Kauf, Lizenzierung) enthalten kann. Der Sponsoringvertrag sollte schriftlich festgehalten werden, ist rechtlich aber auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten möglich; zu Beweiszwecken empfiehlt sich jedoch die Schriftform. Bei Minderjährigen oder juristischen Personen müssen zusätzlich die Vertretungsbefugnisse genau beachtet werden. Unzulässige oder sittenwidrige Vertragsbestandteile können zur Nichtigkeit nach § 138 BGB führen. Speziell im Sponsoring sind außerdem wettbewerbsrechtliche und steuerrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten, die Einfluss auf die Wirksamkeit nehmen können.

Welche gesetzlichen Vorgaben sind im Sponsoring zu beachten?

Sponsoring unterliegt verschiedenen gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere das Zivilrecht, das Steuerrecht und das Wettbewerbsrecht betreffen. Zivilrechtlich gelten die allgemeinen Vertragsgrundsätze des BGB. Wettbewerbsrechtlich ist zu beachten, dass die Darstellung der Sponsorenleistung und die Werbung, insbesondere im Umfeld von Sport- und Kulturveranstaltungen, nicht irreführend sein dürfen (§ 5 UWG). Auch darf keine unlautere Absatzförderung oder Vorteilsgewährung z.B. bei öffentlichen Auftraggebern erfolgen (§§ 299 ff. StGB, Korruptionsbekämpfungsgesetze). Im Steuerrecht sind die Abzugsfähigkeit beim Sponsor als Betriebsausgabe und die Ertragsbesteuerung beim Gesponserten zu regeln. Je nach Gestaltung besteht ggf. Umsatzsteuerpflicht. Medienrechtliche Vorschriften, etwa das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellen Inhalten (§ 7 RStV), spielen ebenfalls eine Rolle.

Welche Rechte und Pflichten ergeben sich typischerweise aus einem Sponsoringvertrag?

Ein Sponsoringvertrag begründet typischerweise für beide Seiten Rechte und Pflichten. Der Sponsor verpflichtet sich, eine bestimmte Leistung, meist Geld oder Sach- bzw. Dienstleistungen, zu erbringen. Im Gegenzug erhält er das Recht auf vertragsgemäße Präsentation (z. B. Nennung, Logoabbildung, Werbeintegration) des eigenen Unternehmensnamens, Produkts oder Markenzeichens im Rahmen der gesponserten Aktivität. Die Pflichten des Gesponserten bestehen vor allem darin, die zugesicherten Präsentationsmöglichkeiten zu gewähren und die bereitgestellten Mittel zweckgebunden zu verwenden. Weitere typische Pflichten betreffen Verschwiegenheit, Exklusivität, das Einhalten von Compliance- und Ethikstandards, die Berichterstattung über Mittelverwendung und ggf. Gegenseitigkeit bei Haftungs- und Versicherungspflichten. Je nach Vertrag können Nutzungsrechte an Fotos, Bewegtbild oder Interviews und Vorgaben zur Verwertung vereinbart werden. Nicht zuletzt können Regelungen zu Vertragslaufzeit, Kündigung, Vertragsstrafe und Schadensersatzansprüchen getroffen werden.

Wie werden Haftungsfragen im Kontext von Sponsoring geregelt?

Im Kontext des Sponsorings bestehen besondere Herausforderungen hinsichtlich der Haftung. Grundsätzlich gilt, dass jeder Vertragspartner zunächst für eigenes Verschulden haftet (vgl. § 280 BGB). Bei Veranstaltungen, die von Sponsoren unterstützt werden, ist die Haftung bei Schadensfällen (Personen-, Sach-, Vermögensschäden) oftmals ein zentraler Regelungsinhalt im Sponsoringvertrag, zumal der Sponsor regelmäßig keine operative Kontrolle über die Durchführung hat. Es empfiehlt sich, im Vertrag klarzustellen, dass der Sponsor grundsätzlich nicht für Schäden haftet, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehen, mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Umfassende Freistellungsklauseln, die den Gesponserten verpflichten, den Sponsor von Ansprüchen Dritter freizustellen, sind üblich, jedoch im Lichte von § 307 BGB auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Darüber hinaus sollten die Haftungshöchstgrenzen, Versicherungspflichten und mögliche Sorgfaltspflichten ausdrücklich geregelt werden.

Welche steuerrechtlichen Besonderheiten gibt es beim Sponsoring?

Im Sponsoringbereich gelten steuerrechtliche Besonderheiten sowohl für den Sponsor als auch für den Empfänger. Für Unternehmen ist die Sponsoringleistung in der Regel als Betriebsausgabe absetzbar, sofern eine Gegenleistung (Werbewert) erbracht wird und somit ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck besteht (§ 4 Abs. 4 EStG, § 8 KStG). Fehlt dieser Zusammenhang (z. B. reine Spende ohne werbliche Gegenleistung), handelt es sich um eine steuerlich anders zu behandelnde Zuwendung (Spende). Auf Seiten des Empfängers sind erhaltene Mittel, die einer Leistung (z. B. Werbeerfolg) gegenüberstehen, als Betriebseinnahmen zu versteuern. Je nach Ausgestaltung kann Umsatzsteuerpflicht entstehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Die exakte Abgrenzung zu steuerbegünstigten Spenden ist von den Finanzbehörden engmaschig geregelt und bedarf oft detaillierter Vertragsgestaltung.

Was ist bei der Ausgestaltung von Exklusivrechten im Sponsoringvertrag zu beachten?

Wird einem Sponsor ein Exklusivrecht zugesichert (z. B. „Hauptsponsor“, „einziger Ausrüster“), muss dies im Vertrag klar und unmissverständlich beschrieben werden. Unklarheiten führen andernfalls zu Rechtsunsicherheiten und ggf. Streitigkeiten über Umfang, Inhalt und Laufzeit des Exklusivrechts. Rechtlich ist darauf zu achten, dass eine solche Exklusivität nicht gegen das Kartellrecht verstößt, insbesondere wenn marktbeherrschende Stellungen missbraucht werden (§§ 1, 19, 20 GWB). Zudem sind Angemessenheit der Laufzeit und Klauseln zur Rückabwicklung (z. B. bei Nichterfüllung) essentiell. Oftmals werden Exklusivrechte mit Konventionalstrafen oder Rücktrittsrechten bei Vertragsverletzung flankiert. Hier ist eine juristisch genaue und eindeutige Sprachregelung erforderlich.

Wie ist die Verwertbarkeit von Persönlichkeitsrechten im Sponsoring geregelt?

Die Nutzung von Bildnissen, Name und sonstigen Persönlichkeitsmerkmalen von Sportlern, Künstlern oder sonstigen Repräsentanten im Rahmen eines Sponsorings unterliegt dem Persönlichkeitsrecht (§§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 GG). Für jegliche werbliche Verwertung ist eine explizite, schriftliche Einwilligung erforderlich. Die Reichweite dieser Einwilligung sollte im Vertrag detailliert umschrieben werden (Verwendungszwecke, Medien, Laufzeit, geografische Geltung, Übertragbarkeit auf Dritte). Ohne solche Regelungen drohen umfangreiche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Besondere Vorsicht gilt bei Minderjährigen und Prominenten, deren Schutzinteressen besonders hoch einzuschätzen sind. Bei Veranstaltungen kann zudem das Recht am eigenen Bild der Teilnehmer, Besucher und ggf. Mitarbeiter zum Problem werden, weshalb der Vertrag hier spezifische Aufnahme- und Verwendungserlaubnisse vorsehen sollte.