Definition und rechtlicher Rahmen der Simultangründung
Die Simultangründung ist ein Begriff aus dem Gesellschaftsrecht und bezeichnet die gleichzeitige Gründung einer Aktiengesellschaft (AG) durch mehrere Gründer bei einer einzigen Gründungsversammlung. Im Unterschied dazu steht die Sukzessivgründung, bei der die Gesellschaft zunächst von den Gründern errichtet wird und erst danach weitere Aktionäre gewonnen werden. Die rechtlichen Regeln zur Simultangründung sind insbesondere im Aktiengesetz (AktG) geregelt und finden ihr Pendant im GmbH-Recht im Rahmen der Errichtung durch mehrere Gesellschafter.
Ablauf und Voraussetzungen der Simultangründung
Gründungsakte
Die Simultangründung einer Aktiengesellschaft erfolgt in einem Akt durch die gleichzeitige Mitwirkung aller Gründer bei der Ausgestaltung und Zeichnung der Aktien. Hierzu wird eine Gründungsurkunde erstellt, die wesentliche Angaben wie:
- Unternehmensgegenstand,
- Sitz der Gesellschaft,
- Höhe des Grundkapitals,
- Art und Anzahl der Aktien,
- Namen und Einlagenbeträge der Gründer,
enthält. Die Gründungsurkunde ist von sämtlichen Gründern zu unterzeichnen.
Anzahl der Gründer
Nach § 2 AktG müssen für eine Simultangründung mindestens ein Gründer, in der Praxis jedoch regelmäßig mehrere Gründer beteiligt sein. Jede Person, die bei der Errichtung der Gesellschaft mitwirkt und mindestens eine Aktie übernimmt, gilt als Gründer.
Übernahme der Aktien
Im Zuge der Gründung erfolgt die Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer oder von diesen benannte Personen. Die vollständige Zeichnung des Grundkapitals ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit der Simultangründung (§ 36 AktG).
Rechtliche Besonderheiten und Pflichten der Gründer
Haftung der Gründer
Bis zur Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister haften die Gründer persönlich und gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen der Gesellschaft, soweit diese im Namen der „in Gründung befindlichen“ Aktiengesellschaft eingegangen werden (§ 41 AktG analog). Nach erfolgter Eintragung besteht die persönliche Haftung der Gründer nur noch eingeschränkt, insbesondere für nicht ordnungsgemäß erbrachte Einlagen oder die Vertuschung von Mängeln bei der Gründung.
Gründungsbericht und Gründungsprüfung
Die Gründer haben einen Gründungsbericht zu erstellen, der die Vorgänge und die korrekte Durchführung der Gründung dokumentiert (§ 32 AktG). Bei der Simultangründung ist zudem eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer vorgesehen (§ 33 AktG). Diese Prüfung umfasst insbesondere die Angemessenheit der Einlagen, die Werthaltigkeit von Sacheinlagen und die Einhaltung aller Gründungsvorschriften.
Unterschied zwischen Simultangründung und Sukzessivgründung
Simultangründung
- Gesamte Gründung und Übernahme der Aktien erfolgt in einem gemeinsamen Akt
- Sämtliche Gründer beteiligen sich gleichzeitig an der Gesellschaft
- Der gesamte Kapitalbedarf wird sofort durch die Gründer aufgebracht
Sukzessivgründung
- Erstgründung durch einen engen Kreis von Gründern
- Weitere Aktien werden zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich gezeichnet (häufig durch öffentliche Werbung)
- Findet insbesondere bei großen Gesellschaften mit Streubesitz Anwendung
Gesellschaftsrechtliche Einordnung
Die Simultangründung ist im deutschen Aktienrecht die vorherrschende Form der Gründung und wird auch in § 2 AktG explizit geregelt. Die Vorschriften stellen sicher, dass die Gesellschaft bereits bei der Gründung ein vollständig gezeichnetes Grundkapital aufweist, wodurch eine solide Kapitalausstattung gewährleistet wird.
Auch beim GmbH-Recht ist die gleichzeitige Gründung gebräuchlich, wobei die Detailregelungen – etwa zum Mindestkapital und den Formen der Einlagen – teilweise abweichen.
Internationale Aspekte
In anderen Ländern, etwa in der Schweiz oder Österreich, sind ähnlichen Regelungen zur Gründung von Aktiengesellschaften vorhanden. Die Terminologie und Detailvorschriften unterscheiden sich jedoch vom deutschen Recht, sodass stets eine genaue Prüfung des jeweiligen nationalen Rechts erforderlich ist.
Praxisrelevanz und Bedeutung
Die Simultangründung ist insbesondere für Gründer von mittelständischen und großen Unternehmen von Bedeutung, die von vornherein einen überschaubaren und homogenen Gesellschafterkreis anstreben. Sie bietet gegenüber der Sukzessivgründung eine größere Übersichtlichkeit und eine reduzierte Komplexität in organisatorischer und rechtlicher Hinsicht.
Zusammenfassung
Die Simultangründung ist ein prägendes Element des deutschen Gesellschaftsrechts und gewährleistet einen klar strukturierten und rechtssicheren Gründungsmodus für Aktiengesellschaften mit mehreren Gründern. Sie ist geprägt durch strenge Formvorschriften, besondere Haftungsregeln und spezifische Berichtspflichten, die auf den Schutz von Gläubigern und die Transparenz der Gesellschaftsgründung zielen. Ihre umfassende gesetzliche Regelung sichert einen effektiven Ablauf und eine zuverlässige Kapitalausstattung der neuen Gesellschaft.
Häufig gestellte Fragen
Welche gesetzlichen Vorschriften sind bei einer Simultangründung einzuhalten?
Im Rahmen der Simultangründung, das heißt der gleichzeitigen Gründung einer Gesellschaft durch mehrere Gesellschafter (etwa einer GmbH nach deutschem Recht), müssen die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften des GmbH-Gesetzes (GmbHG), insbesondere die §§ 1 ff. GmbHG, strikt beachtet werden. Zu den wesentlichen rechtlichen Anforderungen zählen die notariell beurkundete Gesellschaftsgründung, die Einbringung des festgelegten Stammkapitals, die Erstellung eines geprüften Gesellschaftsvertrags sowie die korrekte Anmeldung zum Handelsregister (§§ 7, 8, 9c GmbHG). Ferner sind Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsvorschriften (§§ 5, 30 GmbHG), Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit beim Handelsregistereintrag sowie die Einhaltung etwaig bestehender Gründungsvorschriften und -verbote (z. B. nach dem KWG oder Gewerberecht) maßgeblich. Verstöße gegen diese Vorschriften können zur Nichtigkeit der Gesellschaftsgründung oder zu Nachhaftungsansprüchen führen. Zudem sind steuerrechtliche Anmelde- und Erklärungspflichten (z. B. nach § 19 UStG, § 138 AO) zu beachten, sobald die Gesellschaft entsteht.
Welche Rechte und Pflichten haben die Gesellschafter bei einer Simultangründung?
Im rechtlichen Kontext existieren für Gesellschafter während und unmittelbar nach der Simultangründung präzise Rechte und Pflichten. Sie haben das Recht auf Mitwirkung an der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags und der Geschäftsführung (§ 47 GmbHG), das Kontrollrecht nach § 51a GmbHG sowie das Bezugsrecht auf die erworbenen Gesellschaftsanteile. Zu ihren Pflichten zählen die vollständige und rechtzeitige Erbringung der vereinbarten Stammeinlage (§ 7 Abs. 2 GmbHG), das Mitwirken bei der notariellen Beurkundung der Gründung und die Eintragung ins Handelsregister (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Weiterhin besteht eine Treuepflicht gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft, um einen reibungslosen Gründungsprozess sicherzustellen. Bei Pflichtverletzungen, insbesondere bei Nichterbringung der Einlage, drohen ihnen erhebliche zivilrechtliche Haftungen.
Welche Haftungsrisiken bestehen im Rahmen einer Simultangründung?
Bei der Simultangründung haftet jeder Gesellschafter grundsätzlich nur in Höhe seiner Stammeinlage (§ 13 GmbHG). Bis zur vollständigen Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister besteht jedoch eine sogenannte Vorgründungsgesellschaft, für die Gesellschafter persönlich und gesamtschuldnerisch haften können, sofern sie im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft handeln. Dies betrifft insbesondere Verbindlichkeiten bis zur Registereintragung. Daneben drohen zivil- und unter Umständen auch strafrechtliche Haftungsrisiken bei Pflichtverletzungen, wie etwa unzureichender Kapitalaufbringung, Sorgfaltspflichtverletzungen oder falschen Angaben gegenüber dem Handelsregister. Die Haftung kann gemäß § 9a GmbHG auch auf die Rückzahlung von bereits erhaltenen Leistungen ausgedehnt werden, falls die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß gegründet wird.
Welche Notargebühren und Registerkosten sind mit der Simultangründung verbunden?
Für die Simultangründung einer Gesellschaft in Deutschland fallen sowohl Notargebühren als auch Handelsregisterkosten an. Die Notargebühren richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und setzen sich hauptsächlich aus der Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie der Anmeldung der Gesellschaft zusammen. Die Höhe der Kosten ist dabei insbesondere von der Höhe des Stammkapitals abhängig und beginnt meist bei etwa 300 bis 800 Euro für die Standardgründung einer GmbH bzw. UG. Hinzu kommen Gebühren für die Eintragung ins Handelsregister nach § 12 HGB, die sich üblicherweise auf rund 150 bis 250 Euro belaufen. Daneben können weitere Auslagen, etwa für Auszüge oder Beglaubigungen, entstehen. Steuerrechtlich werden diese Kosten als Betriebsausgaben behandelt. Bei komplexeren Konstellationen (z. B. mit mehreren Gesellschaftern oder besonderen Vertragsgestaltungen) können die Gesamtkosten deutlich höher liegen.
Wie erfolgt die Eintragung der simultan gegründeten Gesellschaft ins Handelsregister?
Die Anmeldung erfolgt, nach Unterzeichnung und notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, durch sämtliche Geschäftsführer zum Handelsregister am jeweiligen Unternehmenssitz (§ 8 GmbHG). Zusammen mit der Anmeldung müssen sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht werden, darunter der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag, die Liste der Gesellschafter, die Gesellschafterbeschlüsse, Nachweis über die Einzahlung der Mindesteinlagen sowie Versicherungen (z. B. über die Zahlung der Einlagen und das Nichtbestehen von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung). Die Registereintragung führt zur rechtsfähigen Entstehung der Gesellschaft (§ 11 GmbHG). Ohne diese Eintragung besteht lediglich eine Vor-GmbH, deren rechtlicher Status und Haftung sich von der eingetragenen Gesellschaft unterscheidet. Eventuelle Nachgründungen oder Nebenabreden müssen dem Handelsregister ebenfalls angezeigt werden.
Welche Bedeutung hat die notarielle Form beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags?
Der Gesellschaftsvertrag einer simultan gegründeten GmbH muss zwingend notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG). Dies dient dem Schutz der Gesellschafter und der Rechtssicherheit. Der Notar übernimmt dabei die Prüfung der gesetzlichen Wirksamkeit der Gründungsunterlagen, klärt über die rechtlichen Folgen auf und sorgt für die ordnungsgemäße Eintragung ins Handelsregister. Ohne die notarielle Beurkundung ist der Gesellschaftsvertrag nichtig und die Gesellschaft kann nicht wirksam gegründet werden. Der Notar ist auch verpflichtet, bestimmte Angaben, wie die Einlagenhöhe, Geschäftsführung sowie die rechtliche Zulässigkeit der Satzung zu überprüfen und zu beurkunden.
Gibt es spezielle Vorschriften zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern bei der Simultangründung?
Ja, das GmbH-Gesetz sieht prinzipiell Rechte zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern vor. Bereits im Zuge der Simultangründung ist sicherzustellen, dass Minderheitsgesellschafter etwaige Informations-, Anfechtungs- oder Sonderrechte (z. B. § 50 GmbHG – Recht auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung, § 51a GmbHG – Auskunfts- und Einsichtsrechte) wahrnehmen können. Zudem dürfen gesellschaftsvertragliche Regelungen die gesetzlichen Mindestschutzrechte von Minderheitsgesellschaftern nicht unterlaufen. Darüber hinaus gibt es spezielle Schutzvorschriften wie das Verbot von Mehrfachstimmrechten (soweit solche vereinbart werden) oder Abfindungsansprüche bei qualifizierten Mehrheitsbeschlüssen. Bei Verstoß gegen diese Rechte steht Minderheitsgesellschaftern der gerichtliche Rechtsschutz offen (etwa durch Anfechtungsklage).
Wie ist die steuerliche Behandlung von Gründungskosten und Einlagen im Rahmen der Simultangründung?
Steuerlich werden die im Zuge der Simultangründung anfallenden Gründungskosten als Betriebsausgaben erfasst, sofern sie im Interesse der Gesellschaft stehen (§ 4 Abs. 4 EStG). Die Einzahlungen auf die Stammeinlage sind dagegen als Einlagevorgänge steuerneutral, führen also zu keiner unmittelbaren Steuerbelastung. Zu beachten ist, dass eine genaue Aufstellung der Gründungskosten erforderlich ist, damit diese bei der Körperschaftsteuer sowie bei der Gewerbesteuer geltend gemacht werden können. Weiterhin ist bei der Erstregistrierung der Gesellschaft eine steuerliche Erfassung beim Finanzamt durchzuführen. Bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann unter Umständen Grunderwerbsteuer oder Schenkungssteuer anfallen, falls Grundstücke eingebracht werden oder Schenkungen erfolgen.