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Selbstkontrahieren


Begriff und Grundlagen des Selbstkontrahierens

Definition

Selbstkontrahieren, auch Insichgeschäft oder Selbstkontraktation genannt, bezeichnet im rechtlichen Kontext den Abschluss eines Rechtsgeschäfts, bei dem eine Person auf beiden Seiten des Vertrages beteiligt ist. Verbreitet ist das Selbstkontrahieren vor allem im Schuld-, Gesellschafts- und Vertretungsrecht, insbesondere bei der rechtsgeschäftlichen Stellvertretung nach § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). In solchen Fällen agiert eine Person sowohl als Vertreter einer Partei als auch im eigenen Namen oder als Vertreter der anderen Partei. Typische Anwendungsfälle sind das Handeln eines Geschäftsführers einer GmbH mit sich selbst als Privatperson oder als Vertreter mehrerer Gesellschaften.

Historischer Hintergrund

Das Verbot oder die Einschränkung des Selbstkontrahierens wurzelt im allgemeinen Zivilrecht und soll Interessenskonflikte, Missbrauch und Vermischung von Vermögensinteressen verhindern. Während im römischen Recht noch kein explizites Verbot bestand, entwickelten sich mit der Rechtsprechung der letzten Jahrhunderte klare Regeln zum Schutz der betroffenen Parteien.

Gesetzliche Regelungen zum Selbstkontrahieren

Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

§ 181 BGB

Das zentrale Norm des deutschen Zivilrechts zum Selbstkontrahieren ist § 181 BGB. Dieser lautet:

„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten kein Rechtsgeschäft vornehmen (Insichgeschäft).“

Ausnahmen vom Verbot

Vom Grundsatz des § 181 BGB gibt es Ausnahmen:

  • Gestattung durch den Vertretenen: Das Selbstkontrahieren ist zulässig, wenn der Vertretene dem Vertreter dies ausdrücklich gestattet (sog. Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts oder „Befreiung von § 181 BGB“).
  • Rechtlich lediglich vorteilhafte Geschäfte: Geschäfte, die ausschließlich rechtliche Vorteile für den Vertretenen bringen (z.B. Schenkung), sind trotz Selbstkontrahieren erlaubt.
  • Erfüllung einer Verbindlichkeit: Handelt es sich ausschließlich um die Erfüllung einer bestehenden Verbindlichkeit, ist das Selbstkontrahieren ebenfalls nicht untersagt.

Weitere gesetzliche Regelungen

Auch spezielle Gesetze enthalten Vorschriften, die das Selbstkontrahieren regeln oder beschränken. Beispiele:

  • Handelsgesetzbuch (HGB): §§ 112, 181 BGB finden analoge Anwendung auf organschaftliche Vertreter von Kapitalgesellschaften.
  • Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG): Hier gilt für Geschäftsführer ein Insichgeschäftsverbot, das durch Gesellschafterbeschluss aufgehoben werden kann.
  • Aktiengesetz (AktG): Auch Vorstandsmitglieder unterliegen insoweit Beschränkungen, § 112 AktG.

Typische Anwendungsfälle des Selbstkontrahierens

Einzelvertretung

Häufig tritt das Selbstkontrahieren bei der Einzelvertretung von juristischen Personen auf. Ein typisches Beispiel ist, wenn der Geschäftsführer einer GmbH auf der einen Seite für die Gesellschaft und auf der anderen Seite für sich selbst handelt.

Mehrfachvertretung

Beim Handeln als Vertreter für mehrere Vertragsparteien (Doppelvertretung) kann ebenfalls ein Selbstkontrahieren im rechtlichen Sinn vorliegen – etwa, wenn ein Geschäftsführer zwei Gesellschaften vertritt, die miteinander einen Vertrag schließen.

Testamentsvollstrecker und Vormund

Auch Testamentsvollstrecker und Vormünder dürfen grundsätzlich keine Insichgeschäfte ohne Genehmigung des Nachlassgerichts bzw. Familiengerichts vornehmen (§ 181 BGB analog).

Rechtsfolgen eines verbotswidrigen Selbstkontrahierens

Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts

Verstößt ein Vertreter gegen das Verbot des Insichgeschäfts, ist das Rechtsgeschäft grundsätzlich schwebend unwirksam. Es kann nachträglich durch Genehmigung des Vertretenen wirksam werden.

Schadensersatzpflichten

Verletzt der Vertreter seine Pflichten durch ein unzulässiges Insichgeschäft, können sich Haftungsfolgen und Schadensersatzansprüche ergeben. Dies gilt insbesondere bei Organen juristischer Personen und im Gesellschaftsrecht.

Strafrechtliche Folgen

In besonderen Fällen kann ein unzulässiges Selbstkontrahieren auch strafrechtlich relevant sein, etwa als Untreue (§ 266 StGB), wenn dem Vertretenen Vermögensnachteile entstehen.

Internationales Privatrecht und Selbstkontrahieren

Je nach internationalem Kontext können unterschiedliche Rechtsordnungen hinsichtlich des Selbstkontrahierens gelten. Das deutsche Recht verfolgt ein restriktives Modell zum Schutz von Vertretenen, während andere Länder abweichende Regelungen vorsehen. Bei internationalen Sachverhalten ist daher stets das anwendbare Recht zu prüfen.

Praxishinweise und Bedeutung im heutigen Rechtsverkehr

Bedeutung für Unternehmen und Vereine

Das Selbstkontrahieren hat im wirtschaftlichen Rechtsverkehr erhebliche Bedeutung, vor allem im Gesellschaftsrecht. Die Kenntnis der Grenzen und der Möglichkeit zur Befreiung ist für ein rechtssicheres Handeln unabdingbar.

Gestaltungsoptionen

Im Rahmen von Vollmachten und Organbeschlüssen kann der Ausschluss des § 181 BGB durch ausdrückliche Gestattung geregelt werden. Dies wird in der Praxis häufig über eine sogenannte „Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB“ in Handelsregisteranmeldungen oder Gesellschaftsverträgen festgelegt.

Zusammenfassung

Das Selbstkontrahieren stellt ein zentrales Thema im deutschen Zivil- und Gesellschaftsrecht dar. Die gesetzlichen Beschränkungen sollen Missbrauch und Interessenkonflikte verhindern und den Rechtsverkehr schützen. Gleichzeitig bestehen Ausnahmen und Gestaltungsmöglichkeiten, um den Interessen des Wirtschaftsverkehrs Rechnung zu tragen. Die sorgfältige Beachtung der relevanten Vorschriften ist für die Wirksamkeit und rechtliche Absicherung von Verträgen unerlässlich.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für ein zulässiges Selbstkontrahieren vorliegen?

Für die Zulässigkeit eines Selbstkontrahierens – also das Abschluss eines Vertrages mit sich selbst im eigenen Namen und zugleich als Vertreter einer anderen Partei – ist grundsätzlich eine besondere Ermächtigung notwendig. Nach § 181 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist Selbstkontrahieren verboten, sofern nicht entweder eine ausdrückliche Gestattung des Vertretenen vorliegt oder das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht. Dabei reicht eine formlose Einwilligung des Vertretenen aus, die jedoch vor oder spätestens bei Vornahme des Geschäfts erteilt sein muss. Außerdem dürfen keine Interessenkonflikte zwischen den beteiligten Parteien sowie keine gesetzlich bestehenden Verbote entgegenstehen. Darüber hinaus kann sich die Erlaubnis für Selbstkontrahieren auch aus der Natur des Geschäfts oder aus einer Gesetzesvorschrift ergeben, beispielsweise bei gesetzlichen Vertretungsverhältnissen wie etwa bei Eltern für ihre Kinder.

Welche gesetzlichen Ausnahmen zum Selbstkontrahierungsverbot existieren?

Das Gesetz kennt einige Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Selbstkontrahierens. Erstens wird das Verbot aufgehoben, wenn der Vertretene dem Vertreter ausdrücklich die Befugnis einräumt, mit sich selbst Geschäfte abzuschließen. Zweitens liegt eine Ausnahme vor, wenn das selbstkontrahierte Geschäft ausschließlich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Vertretenen abgeschlossen wird, zum Beispiel im Rahmen von Schuldenbegleichungen. Drittens gilt das Verbot nicht, wenn es durch Gesetz, Urkunde oder gerichtlichen Beschluss für bestimmte Personenkreise normiert ist, wie etwa bei Testamentsvollstreckern oder Vormündern. Des Weiteren sind bei der Vertretung juristischer Personen und Personengesellschaften teilweise Sonderregelungen zu beachten, die Selbstkontrahieren unter bestimmten Voraussetzungen gestatten oder einschränken.

Wie sind die Rechtsfolgen eines unzulässigen Selbstkontrahierens?

Wird das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB verletzt, ist das abgeschlossene Rechtsgeschäft grundsätzlich schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass es erst durch Genehmigung des Vertretenen vollständig wirksam werden kann. Erfolgt die Genehmigung nicht, bleibt das Geschäft endgültig unwirksam. Dritte, die bereits im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags gehandelt haben, können dadurch beeinträchtigt werden. Ein Verstoß gegen das Verbot kann zudem haftungsrechtliche Folgen für den Handelnden nach sich ziehen, wenn dem Vertretenen dadurch ein Schaden entsteht. In besonderen Konstellationen, zum Beispiel bei unerlaubtem Missbrauch der Vertretungsmacht, kommen zusätzlich strafrechtliche Sanktionen wie Untreue in Betracht.

In welchen Fällen ist das Selbstkontrahieren bei Organen juristischer Personen erlaubt?

Bei juristischen Personen – wie der GmbH oder der Aktiengesellschaft – kann das Selbstkontrahieren zulässig sein, sofern die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag entsprechende Regelungen enthält oder ein zuständiges Organ (z.B. die Gesellschafterversammlung) eine ausdrückliche Gestattung erteilt. Bei Ein-Personen-Gesellschaften, wie etwa der Ein-Mann-GmbH, ist Selbstkontrahieren faktisch unumgehbar, weshalb das Gesetz hier – insbesondere durch Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – eine erweiterte Zulässigkeit anerkennt, wenn keine Interessengegensätze bestehen und alle Voraussetzungen verfahrensrechtlich gewahrt wurden. Dennoch müssen Formvorschriften sowie Kontrollmechanismen wie die ordnungsgemäße Protokollierung von Gesellschaftsbeschlüssen eingehalten werden, um nachträgliche Anfechtungen zu vermeiden.

Was gilt für das Selbstkontrahieren im Rahmen der gesetzlichen Vertretungsmacht von Eltern oder Betreuern?

Bei gesetzlichen Vertretungsformen, wie der elterlichen Sorge oder im Rahmen einer gerichtlich bestellten Betreuung, ist Selbstkontrahieren gemäß § 181 BGB ohne ausdrückliche Erlaubnis ebenfalls untersagt. Allerdings kann auf Antrag beim Familiengericht beziehungsweise Betreuungsgericht eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn das Geschäft im Interesse der vertretenen Person liegt. Hierbei prüft das Gericht insbesondere, ob Interessenkonflikte bestehen und ob der Schutz der vertretenen Person gewährleistet ist. Ohne entsprechende richterliche Genehmigung sind solche Selbstkontrahierungen unwirksam und können weitreichende haftungs- und betreuungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Welche Rolle spielt ein möglicher Interessenkonflikt beim Selbstkontrahieren?

Ein zentraler Aspekt beim Selbstkontrahieren ist das Vorliegen eines Interessenkonflikts. Das Gesetz will durch die Regelung des § 181 BGB verhindern, dass der Vertreter ein Geschäft zulasten des Vertretenen abschließt, indem er sich selbst bevorzugt. Selbst wenn eine ausdrückliche Gestattung vorliegt, ist der Vertreter verpflichtet, die Interessen des Vertretenen nach Treu und Glauben zu wahren (§ 242 BGB). Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Interessen des Vertretenen gefährdet werden könnten, kann trotz Gestattung ein Missbrauch der Vertretungsmacht vorliegen, der zur Unwirksamkeit des Geschäfts oder zu Schadensersatzansprüchen führen kann.

Kann ein nachträgliches Genehmigen eines Selbstkontrahierens erfolgen?

Ja, ein Rechtsgeschäft, das im Rahmen eines unzulässigen Selbstkontrahierens abgeschlossen wurde, ist zunächst schwebend unwirksam, kann aber durch eine nachträgliche Genehmigung des Vertretenen gemäß § 177 Abs. 1 BGB voll wirksam werden. Die Genehmigung kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen, muss jedoch spätestens dann erklärt werden, wenn ein Dritter vom Vertretenen die Genehmigung verlangt. Bis zur Genehmigung bleibt jedoch das Risiko bestehen, dass das Geschäft endgültig unwirksam wird.

Welche Besonderheiten gelten für das Selbstkontrahieren im internationalen Privatrecht?

Im internationalen Privatrecht bestimmt sich die Zulässigkeit des Selbstkontrahierens nach dem jeweiligen nationalen Recht, das auf das Vertretungsverhältnis und das zugrunde liegende Geschäft anwendbar ist. Deutsche Gerichte wenden in der Regel § 181 BGB auf im Inland abgeschlossene oder wirksam werdende Geschäfte an, sofern deutsches Recht maßgeblich ist. Bei grenzüberschreitenden Vertretungssituationen muss geprüft werden, ob das ausländische Recht andere Beschränkungen oder Erleichterungen kennt. In solchen Fällen ist eine genaue Rechtswahl und Prüfung einschlägiger Kollisionsnormen (beispielsweise nach dem EGBGB) unerlässlich, um eine wirksame Gestaltung sicherzustellen.