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Schiffsmakler

Schiffsmakler – Begriff und rechtliche Einordnung

Ein Schiffsmakler ist eine vermittelnde Person oder ein Unternehmen, das Verträge im Seehandel anbahnt oder den Abschluss solcher Verträge erleichtert. Typische Anwendungsfelder sind die Befrachtung von Schiffen (Charterverträge) sowie der Kauf und Verkauf von Seeschiffen. Der Schiffsmakler steht zwischen den Vertragsparteien, übermittelt Informationen, verhandelt Konditionen und dokumentiert die Einigung. Seine Tätigkeit zielt auf den Abschluss eines Hauptvertrags (z. B. Chartervertrag oder Kaufvertrag) ab; daraus leitet sich regelmäßig der Anspruch auf Vergütung (Courtage) ab.

Tätigkeitsfelder des Schiffsmaklers

Chartering-Broker (Befrachtung)

Im Bereich der Befrachtung vermittelt der Schiffsmakler zwischen Reedern bzw. Eignern und Befrachtern bzw. Ladungsinteressen. Verhandelt werden beispielsweise Frachtrate, Lade- und Löschhäfen, Ladefristen, Haftungsregime, Liegegelder und besondere Klauseln. Die Einigung wird häufig zunächst in einer Fixierungsnotiz (Fixture Note, Recap) festgehalten und später in einer ausformulierten Charterparty abgebildet.

Vertragsarten der Befrachtung

Zu unterscheiden sind insbesondere Reisecharter (Voyage Charter), Zeitcharter (Time Charter) und Bareboat-Charter. Diese Vertragsarten regeln unterschiedliche Risikoverteilungen, etwa hinsichtlich Betrieb, Navigation, Kosten und Verfügbarkeit des Schiffs. Der Schiffsmakler wirkt auf die passende Zuordnung und klare Dokumentation der wesentlichen Parameter hin.

„Subjects“ und Bedingungslagen

In der Praxis enthalten Fixierungen häufig Vorbehalte („subjects“), etwa vorbehaltlich interner Genehmigungen, technischer Inspektionen oder finaler Dokumentenabstimmung. Solche Vorbehalte wirken rechtlich als aufschiebende Bedingungen; vor deren Aufhebung kommt regelmäßig noch kein wirksamer Hauptvertrag zustande.

Kauf- und Verkaufsmakler (Sale & Purchase)

Beim Erwerb oder der Veräußerung von Seeschiffen vermittelt der Schiffsmakler zwischen Verkäufer und Käufer. Gegenstand sind technische Daten, Baujahr, Klasse, Instandhaltungszustand, Lieferfenster, Kaufpreis, Zahlungsmodalitäten, Inspektionsrechte, Dokumentation und Abnahmeort. Häufig kommen standardisierte Vertragsmuster der Branche zum Einsatz, die an den Einzelfall angepasst werden.

Abgrenzung zum Schiffsagenten

Der Schiffsagent (Port Agent) vertritt typischerweise den Reeder vor Ort gegenüber Hafenbehörden, Terminals und Dienstleistern und erbringt operative Dienste während eines Anlaufs. Der Schiffsmakler hingegen ist primär mit der Anbahnung und Vermittlung von Charter- oder Kaufverträgen befasst. Beide Rollen können in einem Unternehmen auftreten, sind rechtlich jedoch unterschiedliche Funktionen.

Co-Brokerage und Broker-Ketten

Nicht selten sind mehrere Makler beteiligt, etwa auf Seiten des Reeders und des Befrachters. Die Verteilung der Courtage und die Informationswege werden dann in der Fixierung oder separat geregelt. Rechtlich bedeutsam sind Transparenz über Mehrfachbeteiligungen und klare Zuweisungen, um Doppelansprüche und Interessenkonflikte zu vermeiden.

Rechtsgrundlagen und Vertragsbeziehungen

Maklervertrag

Zustandekommen, Form und Inhalt

Der Maklervertrag kommt formfrei zustande, häufig durch konkludentes Verhalten im Rahmen von Anfragen und laufenden Verhandlungen. Inhaltlich verpflichtet er den Schiffsmakler zur Vermittlung oder zum Nachweis einer Abschlussgelegenheit. Üblich sind Regelungen zur Vergütung, zur Mehrfachvertretung, zu Vertraulichkeit, zu Haftungsgrenzen und zur Laufzeit.

Exklusivität und Alleinauftrag

Exklusive Mandate sind möglich. Sie beeinflussen, ob der Auftraggeber parallel weitere Makler einschalten darf und welche Folgen Verstöße haben. Ohne Exklusivität bleibt die Einschaltung mehrerer Makler grundsätzlich zulässig; die Vergütung richtet sich dann nach dem konkreten Beitrag zum Vertragsschluss.

Stellung zwischen den Parteien und Doppelmaklertätigkeit

Schiffsmakler können für eine oder beide Seiten tätig sein. Eine Tätigkeit für beide Seiten ist zulässig, erfordert jedoch Offenlegung gegenüber den Beteiligten. Unterbleibt diese, drohen Vergütungsverlust und Schadensersatzansprüche. Zentral ist die neutrale Informationsweitergabe ohne unzulässige Bevorzugung.

Vertretungsmacht und Zeichnung von Fixierungen

Makler handeln regelmäßig als Übermittler und Verhandlungsführer ohne eigene Bindungswirkung. Rechtlich verbindlich werden Erklärungen nur, wenn eine ausdrückliche Vertretungsmacht erteilt ist. Unterzeichnet der Schiffsmakler „as agents only“, deutet dies auf Botentätigkeit hin; bei klarer Vollmacht kann er rechtsgeschäftlich für die Partei handeln. Der Umfang der Vollmacht ist auslegungsbedürftig und sollte sich aus Korrespondenz, Mandatsschreiben oder Praxis ergeben.

Standarddokumente und Branchenmuster

Im Tagesgeschäft kommen vielfach branchenübliche Muster für Charterparties und Kaufverträge zum Einsatz, die nach Bedarf angepasst werden. Sie enthalten abgestimmte Klauselwerke zu Haftung, Force Majeure, Sanktionen, Compliance, Versicherung, Betrieb und Streitbeilegung.

Vergütung und Kosten

Courtage (Brokerage)

Die Vergütung des Schiffsmaklers entsteht in der Regel mit Abschluss des Hauptvertrages, sofern der Vertrag aufgrund seiner Vermittlung oder seines Nachweises zustande kam. Die Höhe ist frei vereinbar und wird häufig als Prozentsatz der Fracht oder des Kaufpreises bestimmt. Bei Bedingungen („subjects“) entsteht der Anspruch üblicherweise erst nach deren Aufhebung.

Mehrere Makler

Sind mehrere Makler beteiligt, richtet sich die Verteilung nach den getroffenen Abreden. Ohne klare Zuweisung kann ein Anspruch desjenigen entstehen, dessen Tätigkeit ursächlich zum Abschluss führte. Zwischenmakler und Co-Makler vereinbaren oft eine Aufteilung im Voraus.

Nebenkosten

Auslagen und Zusatzleistungen (z. B. besondere Gutachten, Reisen, Übersetzungen) werden nur vergütet, wenn dies vertraglich vereinbart ist oder branchenüblich gesondert erstattungsfähig ist.

Pflichten und Haftung

Aufklärungs- und Informationspflichten

Der Schiffsmakler hat die Pflicht, wesentliche Informationen, die ihm im Rahmen der Vermittlung bekannt sind oder erkennbar werden, korrekt weiterzugeben. Dazu zählen Daten zum Schiff, zur Ladung, zu zeitlichen Abläufen und zu spezifischen Vertragsrisiken, soweit sie für die Verhandlungen bedeutsam sind.

Prüf- und Sorgfaltspflichten

Eine generelle Pflicht zur umfassenden Prüfung besteht nicht. Sorgfaltspflichten ergeben sich aus dem konkreten Mandat, der erkennbaren Bedeutung der Angaben und dem Verkehrskreis. Offensichtliche Unrichtigkeiten oder Widersprüche in übermittelten Informationen dürfen nicht ungeprüft weitergegeben werden.

Vertraulichkeit

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beteiligten sind zu wahren. Vertraulichkeitsabreden sind üblich und wirken auch nach Vertragsbeendigung fort.

Haftungsmaßstab und typische Haftungsfälle

Haftungsrelevant sind insbesondere fehlerhafte oder unvollständige Informationen, das Verschweigen von Interessenkonflikten sowie das Überschreiten oder die missverständliche Darstellung von Vollmachten. Eine Garantie für die Solvenz der Parteien besteht ohne ausdrückliche Abrede nicht.

Haftungsbegrenzungen und AGB

Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse werden häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in Fixierungen vereinbart. Ihre Wirksamkeit hängt von Transparenz, Einbeziehung in den Vertrag und dem Grad der vorwerfbaren Pflichtverletzung ab.

Regulatorische Anforderungen

Gewerberechtliche Einordnung und Registrierung

Die Tätigkeit als Schiffsmakler ist eine gewerbliche Dienstleistung und unterliegt den allgemeinen Regeln der Unternehmensanmeldung und -führung. Je nach Standort bestehen Pflichten zur Registrierung, Mitgliedschaft in wirtschaftsnahen Körperschaften und zur kaufmännischen Buchführung.

Geldwäsche- und Sanktionsrecht

Im internationalen Seehandel spielen Finanzsanktions- und Embargoregeln eine zentrale Rolle. Vermittlungshandlungen, die verbotene Geschäfte fördern, sind unzulässig. Sorgfaltspflichten zur Identifizierung von Geschäftspartnern und wirtschaftlich Berechtigten können einschlägig sein.

Datenschutz

Werden personenbezogene Daten verarbeitet, greifen die datenschutzrechtlichen Grundsätze, insbesondere Zweckbindung, Datenminimierung, Transparenz und Sicherheit. Auftragsverarbeitungsverhältnisse und internationale Datentransfers bedürfen einer rechtlichen Grundlage.

Wettbewerbs- und Kartellrecht

Vereinbarungen, die den Wettbewerb spürbar beschränken, sind unzulässig. Dazu zählen abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Wettbewerbern oder die Weitergabe sensibler Marktinformationen ohne sachliche Rechtfertigung. Werbung und Marktauftritt unterliegen lauterkeitsrechtlichen Grenzen.

Steuerliche Aspekte

Courtageerlöse sind regelmäßig umsatzsteuerlich relevante Dienstleistungen. Bei grenzüberschreitenden Konstellationen gelten besondere Orts- und Nachweiskriterien zur Bestimmung der Steuerpflicht. Ertragsteuerlich sind die Einnahmen Teil des gewerblichen Gewinns.

Internationaler Bezug und anwendbares Recht

Rechtswahl, Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit

Im maritimen Handel ist die Rechtswahl verbreitet. Streitigkeiten aus Charter- oder Kaufverträgen sowie aus dem Maklerverhältnis werden häufig einer Schiedsgerichtsbarkeit an maritimen Standorten zugewiesen. Dies beeinflusst Verfahrenssprache, Beweismaßstäbe und Kosten.

Beweis und Kommunikation

Verhandlungen erfolgen oft elektronisch. E-Mails, Messenger-Protokolle und Fixierungsnotizen dienen als Beweismittel. Klar strukturierte Recaps, nachvollziehbare Ketten der Angebots- und Annahmeerklärungen sowie die dokumentierte Aufhebung von Vorbehalten sind für die rechtliche Einordnung maßgeblich.

Beendigung des Maklerverhältnisses

Laufzeit, Widerruf, Kündigung

Maklerverträge können befristet oder unbefristet ausgestaltet sein. Eine Beendigung ist grundsätzlich jederzeit für die Zukunft möglich; bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben unberührt. Besondere Beendigungsregelungen können in exklusiven Mandaten vorgesehen sein.

Nachwirkung und Provisionsschutz

Es ist branchenüblich, Nachwirkungsklauseln vorzusehen, wonach eine Courtage auch nach Beendigung fällig wird, wenn der Abschluss wesentlich auf der vorangegangenen Maklertätigkeit beruht. Deren Reichweite hängt von inhaltlicher Ausgestaltung und zeitlichem Rahmen ab.

Abgrenzungen und verwandte Rollen

Handelsvertreter und Vermittler

Der Handelsvertreter fördert dauerhaft Geschäfte eines Unternehmers und hat regelmäßig Abschlussvollmacht oder jedenfalls weitreichende Befugnisse. Der Makler vermittelt demgegenüber einzelne Verträge und ist grundsätzlich unabhängiger. Die rechtlichen Folgen, insbesondere zu Vergütung, Ausgleichsansprüchen und Pflichten, unterscheiden sich.

Spediteur, Frachtführer und Makler

Der Spediteur organisiert den Transport im eigenen Namen oder als Vertreter des Auftraggebers; der Frachtführer führt ihn aus. Der Schiffsmakler vermittelt demgegenüber den Vertrag über die Nutzung eines Schiffes oder den Erwerb eines Schiffs, ohne selbst Transport- oder Beförderungsleistungen zu schulden.

Schiffsagent und operative Dienste

Operative Hafenleistungen fallen in den Aufgabenbereich des Schiffsagenten. Rechtlich handelt es sich um andere Vertragstypen mit eigenen Haftungs- und Vergütungsregimen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Schiffsmakler

Wann entsteht der Anspruch auf Courtage eines Schiffsmaklers?

Der Anspruch entsteht in der Regel, wenn der Hauptvertrag (z. B. Charter- oder Kaufvertrag) zustande kommt und der Abschluss auf die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Schiffsmaklers zurückzuführen ist. Enthält die Fixierung Vorbehalte, entsteht der Anspruch meist erst mit deren Aufhebung.

Darf ein Schiffsmakler für beide Vertragsparteien tätig sein?

Ja, eine Tätigkeit für beide Seiten ist zulässig, bedarf jedoch der offenen Kommunikation gegenüber den Beteiligten. Ohne Offenlegung kann die Vergütung entfallen und es können Schadensersatzansprüche entstehen.

Haftet ein Schiffsmakler für die Zahlungsfähigkeit der Parteien?

Eine Haftung für die Solvenz besteht grundsätzlich nicht. Eine solche Verantwortung entsteht nur, wenn sie ausdrücklich übernommen wird. Unabhängig davon müssen bekannte, wesentliche Umstände korrekt weitergegeben werden.

Kann ein Schiffsmakler eine Fixierung rechtsverbindlich unterzeichnen?

Das ist nur bei bestehender Vertretungsmacht möglich. Fehlt eine Vollmacht, handelt der Schiffsmakler typischerweise als Bote ohne eigene Bindungswirkung.

Welche Dokumente sind für die rechtliche Einordnung maßgeblich?

Wesentlich sind die Fixierungsnotiz (Recap), die endgültige Charterparty oder der Kaufvertrag sowie die dazugehörige Korrespondenz. Elektronische Kommunikation kann als Beweismittel herangezogen werden.

Wie wird die Courtage eines Schiffsmaklers steuerlich eingeordnet?

Es handelt sich regelmäßig um eine umsatzsteuerlich relevante Dienstleistung. Bei grenzüberschreitenden Fällen bestimmen besondere Regelungen den Leistungsort und die Steuerschuldnerschaft.

Welche Bedeutung haben Sanktionen und Embargos für Schiffsmakler?

Vermittlungstätigkeiten dürfen nicht zu verbotenen Geschäften führen. Sanktionen und Embargos sind zu beachten, da Zuwiderhandlungen erhebliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.