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Schankwirtschaft


Begriff und rechtliche Einordnung der Schankwirtschaft

Eine Schankwirtschaft ist eine gewerberechtliche Betriebsform, die sich insbesondere durch die Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle auszeichnet. Die rechtlichen Grundlagen für Schankwirtschaften ergeben sich vor allem aus dem Gaststättenrecht, insbesondere aus dem Gaststättengesetz (GastG), den Landesgaststättengesetzen sowie damit verbundenen Vorschriften des Hygienerechts, Baurechts und Steuerrechts. In diesem Kontext unterscheidet sich die Schankwirtschaft wesentlich von anderen gastgewerblichen Betriebsarten wie Speisewirtschaften, Kantinen oder Diskotheken.

Definition der Schankwirtschaft

Nach § 1 Abs. 1 GastG liegt eine Schankwirtschaft dann vor, wenn gewerbsmäßig Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Die Unterscheidung zur Speisewirtschaft ist relevant: In Schankwirtschaften erfolgt in der Regel keine oder nur eine untergeordnete Abgabe von zubereiteten Speisen, während der Fokus auf Getränken liegt. Nicht unter den Begriff Schankwirtschaft fallen reine Verkaufsstellen für Getränke zum Mitnehmen (sog. „Stehbierhalle“ oder Kiosk).

Rechtlicher Rahmen der Schankwirtschaft

Gaststättenrechtliche Vorschriften

Erlaubnispflicht nach dem Gaststättengesetz

Das Betreiben einer Schankwirtschaft ist grundsätzlich erlaubnispflichtig nach § 2 GastG, sofern alkoholische Getränke verabreicht werden. Die Gaststättenerlaubnis (oft als „Konzession“ bezeichnet) ist an bestimmte persönliche und fachliche Voraussetzungen gebunden. Hierzu zählen:

  • Zuverlässigkeit des Betreibers (geprüft durch Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
  • Nachweis der Unterrichtung über lebensmittelrechtliche Vorschriften bei der Industrie- und Handelskammer
  • Nachweis der räumlichen Anforderungen (z. B. sanitäre Anlagen, Fluchtwege, Schallschutz)

Wer ausschließlich alkoholfreie Getränke ausschenkt, benötigt nach § 2 Abs. 2 GastG grundsätzlich keine Erlaubnis – außer das jeweilige Landesrecht bestimmt abweichendes.

Abgrenzung zur Speisewirtschaft und Sonderformen

Als reine Schankwirtschaft gelten Betriebe, die ausschließlich oder überwiegend Getränke anbieten. Sobald Speisen im Mittelpunkt des Angebots stehen, handelt es sich um eine Speisewirtschaft, die individuell rechtlich betrachtet werden muss. Übergangsformen („Schank- und Speisewirtschaft“) unterliegen den gleichen gesetzlichen Anforderungen wie reine Schankwirtschaften.

Pflichten und Auflagen für den Betrieb einer Schankwirtschaft

Hygiene- und Lebensmittelrecht

Betreiber sind verpflichtet, die Anforderungen des Lebensmittel- und Hygienerechts einzuhalten. Hierzu zählen insbesondere die Vorschriften der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV), die regelmäßige Schulung des Personals, sowie die Überwachung durch das zuständige Gesundheitsamt.

Öffnungszeitenregelungen

Die Regelung der Öffnungszeiten obliegt weitgehend den Bundesländern und Kommunen. Das Gaststättengesetz räumt den Behörden die Möglichkeit ein, aus Gründen des Lärmschutzes, der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung Einschränkungen anzuordnen.

Jugendschutz

Maßgeblich sind die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Die Abgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige ist verboten, Verstöße können zu Bußgeldern oder zum Entzug der Erlaubnis führen. Betreiber von Schankwirtschaften sind zur Kontrolle verpflichtet.

Steuerrechtliche Aspekte der Schankwirtschaft

Schankwirtschaften unterliegen der Gewerbesteuer sowie der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer), wobei auf Getränke in der Regel der Regelsatz von 19 % anfällt. Darüber hinaus sind Einnahmen aus Schankwirtschaften steuerlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu deklarieren. Der laufende Geschäftsbetrieb erfordert eine ordnungsgemäße Buchführung und gegebenenfalls die Verwendung einer zertifizierten, manipulationssicheren elektronischen Registrierkasse.

Baurechtliche Vorgaben

Für die Eröffnung und den Betrieb einer Schankwirtschaft sind die baurechtlichen Bestimmungen – hierzu zählen insbesondere das Bauordnungsrecht der Länder, der Brandschutz, die Sicherstellung eines barrierefreien Zugangs sowie Vorgaben zu Sanitäranlagen – einzuhalten. Häufig ist eine Nutzungsänderung für die jeweiligen Betriebsräume zu beantragen.

Lärmschutz und Nachbarrechte

Der Betrieb einer Schankwirtschaft ist oftmals mit erhöhtem Lärmaufkommen verbunden. Gemäß Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und darauf fußenden Landes- und Gemeindeverordnungen kann ein Schankwirt zur Vermeidung, Verringerung oder Begrenzung unzumutbarer Lärmbelastungen verpflichtet werden. Nachbarn haben einen Anspruch auf Einhaltung einschlägiger Grenzwerte.

Haftung und Versicherung

Betreiber einer Schankwirtschaft haften für Schäden, die durch den Betrieb entstehen können, etwa Unfälle im Lokal oder Alkoholmissbrauch infolge fehlerhafter Bedienung. Empfehlenswert ist daher der Abschluss einer Gaststättenhaftpflichtversicherung.

Besondere Betriebsformen: Temporäre Schankwirtschaften und Veranstaltungswirtschaft

Schankwirtschaften können auch temporär – etwa bei Volksfesten, Weihnachtsmärkten oder Vereinsfesten – betrieben werden. Derartige „vorübergehende Schankwirtschaften“ unterliegen ggf. erleichterten oder abweichenden Erlaubniserfordernissen. Die Rechtslage ist meist durch Sondervorschriften der Kommunen geregelt.

Aufsicht und Sanktionen

Die Aufsicht über Schankwirtschaften obliegt in der Regel den Ordnungsämtern, Gesundheitsämtern und in bestimmten Fällen der Polizei. Verstöße gegen gaststättenrechtliche, hygienerechtliche oder steuerliche Vorschriften können zum Entzug der Erlaubnis, hohen Geldbußen oder im Einzelfall sogar zur (vorübergehenden) Schließung führen.

Zusammenfassung

Die Schankwirtschaft bildet als Sonderform des Gewerbebetriebs einen Schwerpunkt im deutschen Gaststättenrecht. Wesentliche Merkmale sind die gewerbsmäßige Abgabe von Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und eine eigenständige rechtliche Behandlung im Hinblick auf Erlaubnispflichten, Aufsicht und Kontrollmechanismen. Darüber hinaus sind Betreiber gehalten, umfangreiche Auflagen aus verschiedenen Rechtsbereichen wie Hygiene, Baurecht, Immissionsschutz und Steuerrecht zu beachten.

Mit ihren vielfältigen und rechtlich anspruchsvollen Rahmenbedingungen bleibt die Schankwirtschaft eine eigenständige und in der praktischen Anwendung oft komplexe gastgewerbliche Betriebsform.

Häufig gestellte Fragen

Welche Genehmigungen sind für die Eröffnung einer Schankwirtschaft erforderlich?

Für die Eröffnung einer Schankwirtschaft ist nach deutschem Recht in der Regel die sogenannte Gaststättenerlaubnis notwendig. Diese wird nach dem Gaststättengesetz (GastG) erteilt und ist verpflichtend, sobald in dem Betrieb alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden. Die Erlaubnis wird auf Antrag von der zuständigen Behörde, meist dem Ordnungsamt, ausgestellt. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sind verschiedene Unterlagen einzureichen, darunter ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, ein polizeiliches Führungszeugnis, ein Nachweis über die Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer (IHK), sowie manchmal ein Nachweis zur baulichen Eignung der Räumlichkeiten (Baugenehmigung, Brandschutz). Zusätzlich kann ein Nachweis über die persönliche Zuverlässigkeit, beispielsweise durch eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, gefordert werden. Je nach Bundesland und Kommune existieren unterschiedliche Anforderungen, sodass eine frühzeitige Abstimmung mit der zuständigen Behörde unabdingbar ist. Neben der Einhaltung der Gaststättengesetze sind auch Vorschriften des Jugendschutzes, des Immissionsschutzes und ggf. der Hygienevorschriften (bspw. durch das Infektionsschutzgesetz) zu beachten.

Wann ist eine Schankwirtschaft erlaubnisfrei?

Eine Schankwirtschaft ist nur dann erlaubnisfrei, wenn ausschließlich alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden. Gemäß § 2 GastG wird eine Gaststättenerlaubnis nur dann benötigt, wenn alkoholhaltige Getränke abgegeben werden. Wird der Ausschank lediglich auf alkoholfreie Getränke, unentgeltliche Kostproben oder auf eine ausschließlich geschlossene Gesellschaft beschränkt, entfällt die Erlaubnispflicht. Allerdings muss auch bei erlaubnisfreien Schankwirtschaften das Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet werden (§ 14 GewO). Ferner gelten unabhängig von der Erlaubnisfreiheit weitere gesetzliche Vorgaben, insbesondere zur Einhaltung des Jugendschutzes, der Hygiene sowie gegebenenfalls Vorschriften für Lärmschutz und baurechtliche Bestimmungen. Ebenfalls entscheidend ist, dass keine alkoholhaltigen Getränke vorrätig sind oder ausgeschenkt werden; andernfalls wird aus der erlaubnisfreien Tätigkeit eine erlaubnispflichtige.

Welche Auflagen können mit einer Schankwirtschaftserlaubnis verbunden sein?

Mit der Erteilung der Schankwirtschaftserlaubnis kann die zuständige Behörde umfangreiche Auflagen verbinden (§ 5 GastG). Diese können den Schutz der Nachbarschaft vor Lärm und sonstigen Belästigungen betreffen, besondere Öffnungs- und Schließzeiten festlegen, spezifische hygienische Maßnahmen vorschreiben oder Vorgaben zur Sicherstellung des Jugendschutzes beinhalten. Ebenso ist es möglich, bauliche oder betriebliche Änderungen anzuordnen, etwa die Ausstattung mit einer Lüftungsanlage, Schallschutzmaßnahmen oder die Installation barrierefreier Zugänge. In Einzelfällen kann auch die Einschränkung auf bestimmte Getränkearten oder spezielle Bestimmungen für den Außenbereich (z. B. Schankterrassen) verhängt werden. Die Nichtbeachtung solcher Auflagen kann zu behördlichen Maßnahmen wie der Untersagung des Betriebs, Bußgeldbescheiden oder sogar dem Entzug der Erlaubnis führen.

Was sind die rechtlichen Pflichten gegenüber dem Jugendschutz in einer Schankwirtschaft?

In einer Schankwirtschaft unterliegt der Betreiber den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Besonders relevant sind die Vorschriften, die den Ausschank und Verkauf alkoholischer Getränke betreffend: Branntweine und branntweinhaltige Getränke dürfen generell nicht an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden, während Bier, Wein und Sekt nur an Jugendliche ab 16 Jahren ausgeschenkt werden dürfen. Überdies ist zu verhindern, dass sich Minderjährige ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person zu bestimmten Zeiten in der Schankwirtschaft aufhalten (§ 4 JuSchG). Die Einhaltung der Regelungen ist durch geeignete Maßnahmen, wie das Anbringen von Hinweisschildern und gegebenenfalls Alterskontrollen beim Ausschank, sicherzustellen. Verstöße können zu empfindlichen Bußgeldern und im Wiederholungsfall zum Entzug der Schankwirtschaftserlaubnis führen.

Welche steuerlichen und gewerblichen Aspekte sind bei einer Schankwirtschaft zu beachten?

Die Eröffnung und der Betrieb einer Schankwirtschaft sind steuer- und gewerberechtlich relevant. Zunächst ist die Aufnahme der Tätigkeit dem Gewerbeamt nach § 14 GewO anzuzeigen. Steuerlich ist zu beachten, dass Einnahmen aus der Schankwirtschaft grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind; überdies können je nach Umsatzgrenzen auch Umsatz- und ggf. Gewerbesteuer anfallen. Betreiber sind verpflichtet, ordnungsgemäße Aufzeichnungen über Umsätze und Gewinne zu führen. Hinzu kommen spezifische steuerrechtliche Anforderungen wie die Einhaltung der Kassensicherungsverordnung, zum Beispiel bezüglich elektronischer Registrierkassen und Belegausgabepflicht. Zudem ist das Thema Schanklizenzsteuer (örtliche Getränkesteuern) je nach Kommune unterschiedlich geregelt, einige Gemeinden erheben auf die Abgabe alkoholischer Getränke spezifische Gemeindesteuern. Eine fachkundige steuerliche Beratung wird dringend empfohlen.

Welche besonderen Hygienebestimmungen gelten für Schankwirtschaften?

Für Schankwirtschaften gilt das Lebensmittelhygienerecht, insbesondere die Vorschriften der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) und die EU-Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene. Betreiber sind für die Sicherheit und Unbedenklichkeit der angebotenen Speisen und Getränke verantwortlich. Das Personal muss regelmäßig über Hygiene unterrichtet werden (Belehrung nach Infektionsschutzgesetz, § 43 IfSG), und die Räume sowie Schank- und Lageranlagen müssen den hygienischen Anforderungen entsprechen (z. B. Reinigung, Desinfektion, Lagerung, Schädlingsprävention). Insbesondere sind die Betreiber verpflichtet, ein Eigenkontrollsystem wie die HACCP-Grundsätze (Hazard Analysis Critical Control Points) umzusetzen. Die Einhaltung der Vorschriften wird regelmäßig durch die Lebensmittelüberwachungsämter der Länder kontrolliert; Verstöße können mit Bußgeldern oder Schließung belegt werden.

Was ist bei Veranstaltungen, Festen oder bei einer vorübergehenden Schankwirtschaft zu beachten?

Findet die Schankwirtschaft nur vorübergehend statt, beispielsweise im Rahmen eines Straßenfestes, Kirmes oder Vereinsfests, bleibt das Gaststättengesetz anwendbar. Es ist jedoch eine sogenannte Gestattung nach § 12 GastG erforderlich, welche für den Einzelfall befristet erteilt wird. Die Voraussetzungen für eine Gestattung sind ähnlich der regulären Erlaubnis, wobei die Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit und die Sicherung der veranstaltungsspezifischen Anforderungen (wie Hygiene, Jugendschutz, Lärmschutz) im Vordergrund stehen. Die Gestattung ist rechtzeitig, meist mehrere Wochen vor Veranstaltungsbeginn, zu beantragen. Auch für temporäre Betriebe gelten die einschlägigen Vorschriften aus dem Immissionsschutzrecht, der Verkehrssicherung und aus dem Arbeitsrecht (z. B. für angestellte Bedienungen). Bei Verstößen drohen die Untersagung der Veranstaltung oder empfindliche Bußgelder.