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Return


Begriff und Bedeutung von „Return“ im rechtlichen Kontext

Der Begriff „Return“ findet in verschiedenen rechtlichen Bereichen Anwendung und besitzt unterschiedliche Bedeutungsinhalte, die sowohl im Zivilrecht als auch im Handels- und Kapitalmarktrecht von Bedeutung sind. Im rechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet „Return“ im Kern die Rückgabe, Rücksendung, Wiederherausgabe oder Rückführung eines Gegenstandes, Vermögenswertes oder einer Leistung. Besonders hervorzuheben ist die Überschneidung mit Begriffen wie Rückgabe, Rücksendung, Rückerstattung und Rückführung, die je nach Rechtsgebiet spezifisch geregelt werden.

Return im Zivilrecht

Rückgaberegelungen im Schuldrecht

Im Schuldrecht steht der Return häufig für die Rückgabe einer Sache nach Beendigung eines Schuldverhältnisses. Besonders relevant ist dies bei befristeten Nutzungsüberlassungen wie Miete, Leasing oder Leihe (vgl. §§ 546, 604 BGB). Der Schuldner ist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sache an den Gläubiger zurückzugeben.

Rückgabe bei Miet- und Leasingverhältnissen

  • Mietrecht (§ 546 BGB): Der Mieter hat die gemietete Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter zurückzugeben. Unterbleibt die Rückgabe, können Ansprüche auf Nutzungsentschädigung (§ 546a BGB) sowie Schadensersatzansprüche entstehen.
  • Leasing: Auch im Leasing ist der Return, also die Rückgabe, ein zentrales Element. Nach Ablauf des Leasingvertrages ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben.

Rückabwicklung bei Rücktritt und Widerruf

Der „Return“ findet auch im Rahmen der Rückabwicklung von Verträgen Anwendung, insbesondere bei Ausübung eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts.

  • Widerrufsrecht im Fernabsatz (§§ 355 ff. BGB): Verbraucher haben nach Widerruf eines Vertrags grundsätzlich die Pflicht, erhaltene Waren zurückzusenden. Verkäufer erhalten ein Rückgaberecht und können Wertersatz verlangen, falls die Sache verschlechtert wurde.
  • Rücktritt (§ 346 BGB): Tritt einer der Vertragspartner zurück, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Dies betrifft sowohl Geld- als auch Sachleistungen (sog. „Rückgewährschuldverhältnis“).

Versand und Gefahrtragung

Besondere rechtliche Bedeutung hat der Return bei der Rücksendung gekaufter Waren. Die Regeln zur Gefahrtragung bestimmen, wer das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung der Ware während des Transports trägt (§§ 355, 357 BGB).

Return im Handelsrecht und bei Handelsgeschäften

Rückgabe von Waren im Handelsverkehr

Im Handelsrecht spielt der „Return“ vor allem bei sogenannten Retouren eine große Rolle. Häufig geregelt sind Rückgaben nicht mangelhafter Waren aus Kulanz, z. B. bei Großhandelslieferungen, aber auch im Falle mangel- oder fehlerhafter Ware.

  • Mängelgewährleistung (§§ 373 ff. HGB, § 346 BGB): Im Falle von Mängeln besteht häufig ein Anspruch auf Rückgabe der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises, sofern eine Nacherfüllung nicht möglich ist.
  • Handelsübliche Rückgaberegelungen: Im Handelsverkehr bestehen häufig abweichende Vereinbarungen zu allgemeinen Rückgabefristen und -modalitäten.

Rechtliche Aspekte der Retouren-Logistik

Die professionelle Abwicklung des Return-Prozesses („Retourenmanagement“) ist im B2B- und B2C-Handel ein wichtiger Bestandteil. Bei großen Handelsunternehmen werden die Rahmenbedingungen häufig in gesonderten „Return Policies“ vertraglich geregelt.

Return im Kapitalmarktrecht

Definition und rechtliche Rahmenbedingungen

Im Kapitalmarktrecht bezeichnet „Return“ die Rückführung von Finanzinstrumenten, insbesondere im Zusammenhang mit Wertpapierleihe und Repos (Rückkaufvereinbarungen). Hier ist der Return die rechtlich obligatorische Rückgabe der geliehenen Wertpapiere oder die Rückübertragung des Eigentums an Wertpapieren nach Ablauf des Vertrags.

Wertpapierleihe

  • Rückgabepflicht: Bei der Wertpapierleihe (§ 607 ff. BGB analog) verpflichtet sich der Entleiher, die entliehenen Wertpapiere zu einem bestimmten Zeitpunkt oder auf Verlangen des Verleihers zurückzugeben.
  • Rechtliche Folgen bei Nicht-Rückgabe: Unterbleibt die Rückgabe, können Schadensersatzansprüche und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen drohen.

Repo-Geschäfte (Rückkaufvereinbarungen)

  • Rückübertragungspflicht: Beim klassischen Repo wird ein Wertpapier unter der Verpflichtung verkauft, dieses zu einem späteren Zeitpunkt zurückzukaufen. Der Return bezeichnet die Rückübertragung der Wertpapiere gemäß Vertragsvereinbarung.

Internationaler Rechtsrahmen für Returns

Der Return ist auch Gegenstand zahlreicher internationaler Regelwerke, etwa im UN-Kaufrecht (CISG) sowie im Verbraucherschutzrecht der Europäischen Union. Die EU-Vorschriften zum Fernabsatz und zur Warenrückgabe haben weitreichende Einfluss auf das deutsche Recht und stellen sicher, dass Verbraucher europaweit ein Recht auf Rückgabe und Erstattung unter bestimmten Bedingungen erhalten.

Return im Steuerrecht

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Rückgabe von Waren („Return“) hat steuerrechtliche Konsequenzen, insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Bei Rückgabe einer Ware erfolgt regelmäßig eine Korrektur der ursprünglichen Umsatzsteuerbuchung, sodass die zu viel gezahlte Steuer dem Leistenden wieder gutgeschrieben wird (§ 17 UStG).

Fazit

Der Begriff „Return“ umfasst im rechtlichen Sinne unterschiedliche Formen der Rückgabe, Rücksendung oder Rückübertragung von Gegenständen, Leistungen oder Wertpapieren. Seine Ausgestaltung ist je nach Rechtsgebiet – vom Zivilrecht über das Handels- bis hin zum Kapitalmarktrecht und Steuerrecht – spezifisch geregelt. Die einschlägigen Vorschriften dienen dabei dem Schutz der Interessen beider Vertragsparteien und schaffen Rechtssicherheit im wirtschaftlichen Verkehr. Der Return ist damit ein zentrales Regelungsinstrument des modernen Wirtschaftsrechts.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen für das Rückgaberecht erfüllt sein?

Das Rückgaberecht ist in Deutschland und der Europäischen Union in erster Linie durch das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen bestimmt, wie sie beispielsweise beim Onlinekauf entstehen (§§ 355 ff. BGB sowie Art. 9 ff. der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU). Damit Verbraucher:innen ihr Rückgaberecht ausüben können, müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Zunächst muss ein Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegen, der im Wege des Fernabsatzes – also beispielsweise über das Internet, per Telefon oder Katalog – abgeschlossen wurde. Das Widerrufsrecht gilt dabei grundsätzlich nur für Verbraucher und nicht für gewerbliche Kunden.

Des Weiteren muss der Unternehmer die Verbraucher:innen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht informieren, wofür bestimmte Informationspflichten nach § 246a EGBGB gelten. Die Ware muss zudem innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen zurückgegeben werden, sofern keine längere Frist eingeräumt wird. Für bestimmte Waren besteht jedoch kein Rückgaberecht, etwa für schnell verderbliche Waren, individualisierte Produkte oder versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 BGB). Darüber hinaus kann das Rückgaberecht in bestimmten Fällen, etwa bei digitalen Produkten nach vollständiger Vertragserfüllung und ausdrücklicher Zustimmung, ausgeschlossen werden. Die Rückgabe muss in der Regel nicht begründet werden und eine Wertersatzpflicht kann nur bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme oder einer Verschlechterung der Ware bestehen, wenn der Verbraucher zuvor ordnungsgemäß über die Rechtsfolgen informiert wurde.

Welche Fristen gelten für die Rückgabe bzw. den Widerruf gemäß Gesetz?

Gemäß § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge 14 Tage und beginnt grundsätzlich ab dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Ware in Besitz genommen hat. Bei mehreren Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung, die getrennt geliefert werden, beginnt die Frist erst mit Erhalt der letzten Teillieferung. Die Frist beginnt nur dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht ordnungsgemäß informiert hat. Erfolgt die Belehrung verspätet oder gar nicht, verlängert sich die Frist auf maximal zwölf Monate und 14 Tage nach dem eigentlichen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 BGB). Für die Wahrung der Frist reicht die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung aus.

Gibt es gesetzliche Ausschlussgründe für die Rückgabe bestimmter Waren?

Ja, das Widerrufsrecht ist gesetzlich in einer Reihe von Fällen ausgeschlossen, die in § 312g Abs. 2 BGB geregelt sind. Hierzu zählen unter anderem versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung entfernt wurde (z.B. Kosmetika oder Kontaktlinsen). Ebenfalls ausgeschlossen sind Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind, schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzem Verfallsdatum, Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen sowie Ton- oder Videoaufnahmen und Computersoftware, sofern sie in einer versiegelten Verpackung geliefert und von Ihnen entsiegelt wurden. Zudem ist bei Verträgen über die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, das Widerrufsrecht ausgeschlossen, wenn die Ausführung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wurde.

Wie läuft die Rückabwicklung nach erfolgtem Widerruf ab und wer trägt die Kosten?

Nach Ausübung des Widerrufsrechts sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 355 Abs. 3 BGB. Der Verbraucher hat die erhaltene Ware binnen 14 Tagen nach Widerruf zurückzusenden, während der Unternehmer verpflichtet ist, den Kaufpreis samt der ursprünglichen Lieferkosten ebenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Widerrufs zu erstatten. Grundsätzlich trägt der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung, sofern er darüber vorab entsprechend informiert wurde (§ 357 Abs. 6 BGB). Wurde die Pflicht zur Information über die Kostentragung versäumt, bleibt der Unternehmer auf den Rücksendekosten sitzen. Für einen etwaigen Wertverlust der Ware muss der Verbraucher Wertersatz nur leisten, wenn der Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist und der Verbraucher ordnungsgemäß über die Wertersatzpflicht belehrt wurde.

Gibt es Unterschiede im Rückgaberecht zwischen stationärem Handel und Online-Handel?

Ja, es bestehen gravierende Unterschiede im Rückgaberecht zwischen stationärem Handel und dem Online-Handel. Bei Verträgen, die im Ladengeschäft abgeschlossen werden, besteht nach deutschem Recht grundsätzlich kein gesetzliches Rückgaberecht oder Widerrufsrecht. Das bedeutet, dass der Umtausch oder die Rückgabe von Waren allein auf freiwilliger Grundlage des Händlers erfolgen kann, häufig gestützt auf kulante Geschäftsbedingungen oder besondere Aktionen. Im Fernabsatz – also beispielsweise im Online-Shop, Katalog- oder Telefonverkauf – gilt hingegen das bereits erwähnte gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen. Der Hintergrund ist der, dass der Konsument beim Fernabsatzgeschäft die Ware vorher nicht begutachten kann und somit besser geschützt werden soll.

Muss der Händler bei Rückgabe immer den vollen Kaufpreis erstatten?

Grundsätzlich ist der Händler gesetzlich verpflichtet, nach Ausübung des Widerrufs den Kaufpreis einschließlich der Lieferkosten (Standardversand) zu erstatten (§ 357 Abs. 1 u. 2 BGB). Es gibt jedoch Situationen, in denen der Händler einen Teilabzug vornehmen kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Verbraucher einen Wertverlust der Ware herbeigeführt hat, der auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war (§ 357 Abs. 7 BGB). Dann kann der Händler diesen Wertverlust vom Erstattungsbetrag abziehen. Zudem muss der Händler bei der Erstattung lediglich die günstigste Standardversandmethode berücksichtigen – Mehrkosten etwa für Expressversand müssen nicht erstattet werden.

Kann das Rückgaberecht vertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden?

Das gesetzliche Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft kann in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden (siehe § 312g Abs. 2 BGB). Eine weitergehende, vertragliche Einschränkung oder ein genereller Ausschluss des Rückgaberechts außerhalb dieser Ausnahmen ist allerdings unzulässig und stellt eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers dar, die abgemahnt werden kann. Hingegen können Händler im stationären Handel freiwillige Kulanzregelungen einführen – diese sind aber rechtlich nicht mit dem Widerrufsrecht gleichzusetzen und können inhaltlich frei ausgestaltet werden. Ein völliger Ausschluss des gesetzlichen Widerrufsrechts ist somit nur in den ausdrücklich gesetzlich normierten Fällen erlaubt; darüber hinausgehende Vereinbarungen zu Lasten des Verbrauchers sind unwirksam.