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Restaurant (Haftung)


Begriffserklärung: Restaurant (Haftung)

Im rechtlichen Kontext bezeichnet der Begriff „Restaurant (Haftung)“ die Gesamtheit der zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und strafrechtlichen Haftungstatbestände, denen ein Restaurantbetrieb oder dessen Betreiber im Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebs unterliegt. Die Haftung umfasst Risiken im Zusammenhang mit der Eröffnung, dem Betrieb und dem Schließen eines gastronomischen Betriebs, insbesondere die Verantwortlichkeit für Schäden, die Gästen, Mitarbeitern oder Dritten entstehen können.


Arten der Haftung eines Restaurants

Zivilrechtliche Haftung

Deliktische Haftung (§§ 823 ff. BGB)

Ein Restaurantbetreiber haftet grundsätzlich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für Schäden, die durch schuldhaftes Handeln oder Unterlassen verursacht werden. Gemäß § 823 BGB ist der Betreiber verpflichtet, sowohl die körperliche Unversehrtheit der Gäste als auch deren Eigentum zu schützen. Typische Haftungskonstellationen umfassen:

  • Verletzungen durch fehlerhaftes Mobiliar (z. B. instabile Stühle)
  • Ausrutschen auf nassen oder verunreinigten Böden
  • Gesundheitsschäden durch Lebensmittelvergiftungen oder allergene Stoffe

Die Haftung setzt regelmäßig Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus.

Vertragliche Haftung (Bewirtungsvertrag)

Der Besuch eines Restaurants begründet regelmäßig ein Schuldverhältnis in Form eines Bewirtungsvertrags, der Elemente eines Dienst-, Werk- und Mietvertrags enthalten kann. Der Betreiber haftet für Mängel in der Leistungserbringung, etwa bei der Lieferung schadhafter oder verdorbener Speisen. Hinzu kommt die Haftung für Mängel der Kaufsache nach §§ 434 ff. BGB sowie die Leistungspflicht im Rahmen des Schuldverhältnisses (§§ 280 ff. BGB).

Verschuldensunabhängige Haftung (Gefährdungshaftung)

Bestimmte Gefahrenquellen, etwa beim Einsatz von Maschinen in der Küche oder besonderen Anlagen (etwa Gasbetrieb), können unter den Tatbestand der Gefährdungshaftung fallen, soweit es hierfür spezielle gesetzliche Regelungen gibt.


Verkehrssicherungspflichten

Restaurants unterliegen umfangreichen Verkehrssicherungspflichten. Betreiber müssen dafür Sorge tragen, dass keine vermeidbaren Gefahren für Gäste, Lieferanten oder Mitarbeiter entstehen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Angemessene Beleuchtung von Gehwegen und Innenräumen
  • Absicherung rutschgefährdeter Flächen
  • Regelmäßige Wartung und Kontrolle der Betriebseinrichtungen
  • Ausreichende Kennzeichnung von Allergenen und Zusatzstoffen in Speisekarten

Ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten kann zu erheblichen Schadensersatzansprüchen führen.


Haftung gegenüber Beschäftigten (Arbeitnehmerhaftung)

Im Verhältnis zu den im Restaurant beschäftigten Personen haftet der Betreiber für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften. Zu den zentralen Normen zählen das Arbeitszeitgesetz, das Infektionsschutzgesetz sowie die Vorgaben der Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Bei Arbeitsunfällen kann neben einer zivilrechtlichen Haftung auch ein Rückgriff der Berufsgenossenschaft erfolgen, soweit grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden.


Haftung im Falle von Lebensmittelvergiftungen und Hygienevorschriften

Restaurants stehen in der Verantwortung, die gesetzlichen Hygienevorschriften einzuhalten (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch [LFGB], Hygieneverordnungen, EU-Verordnungen). Eine Missachtung kann die persönliche Haftung des Betreibers auslösen, etwa bei Ausbreitung von Infektionskrankheiten oder Lebens- und Gesundheitsgefahren durch kontaminierte Produkte. Im Schadensfall drohen Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche sowie ggf. Rückrufverpflichtungen.


Haftung für Garderobe und Wertgegenstände

Ein Restaurant haftet nach den Generalklauseln des Bürgerlichen Gesetzbuchs regelmäßig nur für Garderobe und mitgeführte Wertgegenstände, soweit ausdrücklich eine Verwahrung vereinbart wurde. Ausnahmefälle bestehen, wenn eine bewachte Garderobe angeboten wird. Ansonsten bleibt die Haftung auf die gesetzliche Grundhaftung nach §§ 688 ff. BGB eingeschränkt.


Haftung bei Veranstaltungen und Sonderfällen

Werden im Restaurant Veranstaltungen ausgerichtet, kann die Haftung für Personen- und Sachschäden ausgeweitet sein, insbesondere im Hinblick auf spezifische Veranstalterpflichten. Auch die Haftung für Fremdfirmen (z. B. bei Catering, technischem Support) kann in bestimmten Fällen beim Restaurant als Veranstalter verbleiben, insbesondere sofern eine Auswahl- und Überwachungspflicht verletzt wurde.


Strafrechtliche Haftung

Neben der zivilrechtlichen Haftung ist auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit zu berücksichtigen. Typische Straftatbestände im Zusammenhang mit dem Restaurantbetrieb sind:

  • Körperverletzung (§ 223 StGB) bei gesundheitlicher Schädigung der Gäste durch mangelnde Hygiene
  • Betrug (§ 263 StGB) bei vorsätzlich falscher Abrechnung oder Speisenkennzeichnung
  • Verstöße gegen das Lebensmittelrecht, die mit Bußgeldern oder Geldstrafen geahndet werden können

Haftung im öffentlichen Recht

Ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung

Gesetzesverstöße gegen Vorschriften des Gastgewerberechts, der Hygiene- und Infektionsschutzgesetze sowie der Arbeitszeitvorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Die Behörden können zudem weitere Auflagen erteilen oder im Wiederholungsfall den Betrieb untersagen.


Haftung gemäß Gaststättengesetz

Das Gaststättengesetz verpflichtet Betreiber zu einer Vielzahl öffentlich-rechtlicher Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf Lärmschutz, Jugendschutz, Rauchverbot und den Umgang mit alkoholischen Getränken. Verstöße können eine Verantwortung des Betreibers auslösen, die bis zum Entzug der Konzession reichen kann.


Versicherungen zur Haftungsbegrenzung

Restaurants haben die Möglichkeit, die Haftung durch geeignete Versicherungsverträge abzusichern:

  • Betriebshaftpflichtversicherung (Schutz vor Ansprüchen Dritter wegen Personen-, Sach- und Vermögensschäden)
  • Produkthaftpflichtversicherung (Schutz bei Schäden durch ausgelieferte Speisen und Getränke)
  • Vermögensschadenversicherung (Abdeckung von Vermögensschäden, die durch fehlerhafte Beratung oder Auskunft entstehen)

Der Abschluss einschlägiger Versicherungen wird dringend angeraten, entbindet den Betreiber jedoch nicht von der Prüfung und Einhaltung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten.


Haftungsbegrenzung und Haftungsausschluss

Nach deutschem Recht ist die Haftungsbegrenzung und der Haftungsausschluss im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich, jedoch durch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB eingeschränkt. Ein vollständiger Ausschluss der Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden (insbesondere durch grobe Fahrlässigkeit) ist regelmäßig unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB).


Fazit

Die Haftung im Restaurantbetrieb ist von einem komplexen Zusammenspiel aus zivilrechtlichen, strafrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Regelungen geprägt. Betreiber sind gehalten, ihre Verkehrssicherungspflichten sorgfältig wahrzunehmen, um Haftungsrisiken zu minimieren. Eine regelmäßige Überprüfung der betrieblichen Abläufe sowie eine umfassende Absicherung durch geeignete Versicherungen sind empfehlenswerte Maßnahmen im Rahmen eines verantwortungsvollen gastronomischen Geschäftsbetriebs.

Häufig gestellte Fragen

Wer haftet für gesundheitliche Schäden durch verdorbene Speisen im Restaurant?

Grundsätzlich haftet der Restaurantbetreiber gegenüber seinen Gästen für gesundheitliche Schäden, die durch den Verzehr verdorbener oder verunreinigter Speisen entstehen. Die Grundlage hierfür bilden insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), namentlich § 280 Abs. 1 BGB (Haftung wegen Pflichtverletzung), und das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), wenn es sich um einen Produktfehler handelt. Darüber hinaus greifen spezielle lebensmittelrechtliche Vorschriften, wie das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), das Gastwirte zur Einhaltung von Hygiene- und Sicherheitsvorschriften verpflichtet. Im Falle einer Pflichtverletzung, beispielsweise aufgrund mangelnder Kontrolle der gelieferten Waren oder unsachgemäßer Lagerung von Lebensmitteln, haftet der Betreiber auf Schadensersatz (§ 823 BGB) einschließlich eventuell entstandener Folgeschäden und Behandlungskosten. Bei Fahrlässigkeit oder Vorsatz kann die Haftung umfassender ausfallen. In seltenen Fällen kann eine Haftungsbegrenzung über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) erfolgen, jedoch dürfen diese nicht gegen die gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften verstoßen.

Wie verhält es sich mit der Haftung für Garderobe oder Wertgegenstände der Gäste?

Restaurants sind nicht grundsätzlich zur Haftung für verlorene oder gestohlene Garderobe/Wertsachen verpflichtet. Es existiert keine generelle gesetzliche Haftung; sie entsteht nur, wenn besondere Umstände vorliegen. Gibt das Restaurant einen bewachten oder ausdrücklich gekennzeichneten Garderobenservice, kann ein Verwahrungsvertrag nach § 688 ff. BGB entstehen, wodurch der Betreiber für Verlust oder Beschädigung haftet, außer er weist nach, dass ihn kein Verschulden trifft. Bei unbeaufsichtigter, allgemein zugänglicher Garderobe haften Restaurants in der Regel nicht. Viele Restaurants schließen die Haftung für Garderobe zudem explizit durch Aushänge aus, was grundsätzlich zulässig ist. Eine Ausnahme bildet grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz, die zur uneingeschränkten Haftung des Betreibers führen können.

Kann das Restaurant für Verletzungen durch Ausstattungsmängel (z.B. lockerer Stuhl, rutschiger Boden) haftbar gemacht werden?

Ja. Nach § 823 BGB haftet ein Restaurantbetreiber für Verletzungen, die durch mangelhafte Ausstattung oder den Zustand der Betriebsräume entstehen, im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Dies umfasst die Pflicht, Gefahrenquellen zu erkennen und zu beseitigen. Wird beispielsweise ein Gast durch einen defekten Stuhl, einen nicht ausreichend gekennzeichneten nassen Fußboden oder lose Teppichkanten verletzt, kann der Betreiber zum Schadensersatz verpflichtet sein. Die Haftung entfällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen wurden (z.B. regelmäßige Kontrollen und Warnhinweise). Die Haftung kann sich erhöhen, wenn dem Betreiber grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Handeln nachgewiesen wird.

Besteht eine Haftung des Restaurants bei allergischen Reaktionen auf Speisen?

Auch in Fällen von allergischen Reaktionen kann eine Haftung des Restaurants in Betracht kommen, insbesondere dann, wenn der Gast explizit nach allergenen Zutaten fragt und fehlerhafte Auskünfte erhält, oder wenn gesetzlich vorgeschriebene Allergenhinweise (z.B. nach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV)) nicht ordnungsgemäß angegeben werden. Die Betreiber sind verpflichtet, Allergene eindeutig zu kennzeichnen und eventuelle Fragen korrekt zu beantworten. Unterbleibt dies oder werden falsche Angaben gemacht, haftet das Restaurant für daraus entstehende Schäden. Wurde das Restaurant hingegen nicht über eine Allergie informiert und sind alle gesetzlichen Informationspflichten erfüllt, trifft das Restaurant in der Regel keine Haftung.

Haften Restaurantbetreiber für Fehler des Personals?

Im Grundsatz ja. Im Rahmen des § 278 BGB haftet der Inhaber für das Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und seiner sogenannten Erfüllungsgehilfen, dazu zählt sämtliches Personal, wie Köche, Kellner oder Reinigungspersonal. Begeht beispielsweise ein Mitarbeiter einen Fehler (etwa bei der Zubereitung von Speisen oder dem Hinweis auf Allergene), wird dies dem Betreiber rechtlich zugerechnet. Nur wenn der Betreiber nachweisen kann, dass er seine Mitarbeiter umfassend geschult, kontrolliert und alle erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung ergriffen hat, kann die Haftung individuell eingeschränkt sein. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Personals bleibt die Haftung nahezu immer bestehen.

Inwiefern haftet ein Restaurant für Unfälle von Kindern auf dem Gelände oder im Restaurant?

Für Kinder gelten erhöhte Sorgfaltspflichten gemäß der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers. Gefahrenquellen, die für Erwachsene noch erkennbar und vermeidbar sind, können für Kinder ein erhebliches Gefahrenpotential darstellen. Der Betreiber ist verpflichtet, besondere Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wenn er mit dem Besuch von Kindern rechnen muss (z.B. kindersichere Bereiche, Absicherung von Treppen, Entfernen gefährlicher Gegenstände). Kommt der Betreiber diesen Pflichten nicht nach und verunglückt ein Kind, haftet das Restaurant in der Regel vollumfänglich auf Schadensersatz.

Kann ein Restaurant die Haftung wirksam durch AGB oder Hinweise einschränken oder ausschließen?

Eine Haftungsbeschränkung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Hinweisschilder ist nur begrenzt möglich. Nach § 309 Nr. 7 BGB kann die Haftung für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht wirksam ausgeschlossen werden, ebenso wenig für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, § 307 Abs. 2 BGB. Bei einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftungsbegrenzung bei Sachschäden zwar nach den gesetzlichen Vorschriften möglich, aufgrund der besonders schutzwürdigen Stellung von Restaurantgästen jedoch rechtlich begrenzt. Wesentliche Verkehrssicherungspflichten oder gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten (z.B. zu Allergenen) können vertraglich nicht abbedungen werden.

Welche Haftung besteht bei Schäden auf dem Parkplatz des Restaurants?

Für Schäden an Fahrzeugen auf einem Restaurantparkplatz kommt eine Haftung des Betreibers nur in Frage, wenn ihm ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann – etwa mangelhafte Sicherung des Parkplatzes oder unzureichende Beleuchtung/Markierung von Gefahrstellen. Stellt das Restaurant den Parkplatz als reine Serviceleistung („Parken auf eigene Gefahr“) zur Verfügung, ist die Haftung im Regelfall ausgeschlossen, sofern dies durch deutlich sichtbare Hinweise kenntlich gemacht wurde. Bei Nachweis eines Mitverschuldens des Gastes (z.B. Falschparken, Missachtung von Hinweisschildern) kann die Haftung anteilig reduziert werden. Auch hier kann die Haftung bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht abbedungen werden.