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Reliance


Rechtliche Definition von Reliance

Begriffserklärung Reliance

Der Begriff Reliance (englisch für „Vertrauen“ oder „Verlassen auf“) bezeichnet im juristischen Kontext das begründete Vertrauen einer Partei auf eine bestimmte Zusicherung, Erklärung oder ein Verhalten einer anderen Partei innerhalb eines Rechtsverhältnisses. Reliance ist vor allem im Common Law-Rechtskreis, insbesondere im Vertragsrecht, Deliktsrecht und im Bereich der Schadensersatzansprüche von wesentlicher Bedeutung. Im deutschen Recht findet der Begriff vor allem im Zusammenhang mit den Rechtsinstituten des Vertrauensschutzes und der Vertrauenshaftung entsprechende Anwendung.

Grundsätzliches zum Reliance-Prinzip

Das Reliance-Prinzip nimmt eine zentrale Stellung ein, wenn zwei oder mehrere Parteien in rechtlicher Beziehung zueinander stehen und eine Partei auf das Verhalten oder die Aussagen der anderen Partei vertraut, um eigene Dispositionen vorzunehmen. Diese auf Reliance gestützten Dispositionen können Risiken und rechtliche Folgen auslösen, insbesondere dann, wenn sich das Vertrauen im Nachhinein als unbegründet herausstellt.


Reliance im Vertragsrecht

Bedeutung im angloamerikanischen Vertragsrecht

Im angloamerikanischen Vertragsrecht stellt Reliance ein zentrales Element, insbesondere im Zusammenhang mit dem reliance damages-Konzept, dar. Dies meint den Ersatz des Vertrauensschadens, welcher einer Partei dadurch entsteht, dass sie sich auf eine Zusage oder eine Vereinbarung verlassen und daraufhin eine Vermögensdisposition vorgenommen hat.

Reliance und Promissory Estoppel

Das Rechtsinstitut des Promissory Estoppel verhindert, dass eine Partei eine gegebene Zusicherung oder ein Versprechen widerruft, auf das die andere Partei in berechtigtem und erkennbarem Vertrauen gehandelt und dadurch einen Nachteil erlitten hat. Hierbei schützt das Recht das Reliance einer Partei, gegebenenfalls auch dann, wenn ein formell bindender Vertrag fehlt.

Reliance Damages

Reliance Damages bezeichnen den Vermögensschaden, der einer Partei dadurch entsteht, dass sie aufgrund des Vertrauens in eine Zusage oder in die Erfüllung eines Vertrages Aufwendungen tätigt, die im Falle der Nichterfüllung verloren gehen. Das Ziel dieser Schadensersatzform ist die Wiederherstellung der Vermögenslage, als hätte sich die Partei gar nicht auf die Zusage oder das Verhalten der Gegenseite verlassen.

Reliance im deutschen Vertragsrecht

Im deutschen Recht findet sich kein eigenständiges Reliance-Institut. Gleichwohl werden durch vergleichbare Rechtsprinzipien, wie die culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss, § 311 Abs. 2 BGB) und das Rechtsinstitut des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens), die Interessen gutgläubig vertrauender Parteien geschützt.


Reliance im Deliktsrecht

Im Bereich der unerlaubten Handlungen kann Reliance eine Rolle spielen, wenn einer Partei aufgrund treuwidrigen oder fahrlässigen Verhaltens ein Schaden entsteht, nachdem sie sich auf Realakte oder Zusagen verlassen hat. Insbesondere bei sogenannten reliance torts – beispielsweise beim Betrug (fraudulent misrepresentation) – werden die Vertrauensinteressen des Geschädigten geschützt und es kann zu Schadensersatzansprüchen kommen.


Reliance im Kontext der Vertragsanbahnung und vorvertraglicher Haftung

Pre-contractual Reliance

Im Rahmen der Vertragsanbahnung (pre-contractual phase) kann ein Beteiligter auf Grundlage von Vorverhandlungen oder vorvertraglichen Zusicherungen Dispositionen treffen. Entsteht daraufhin ein Schaden, etwa durch einen späteren Rücktritt oder durch das Scheitern der Verhandlungen, stellt sich die Frage nach einem Anspruch aus Reliance. Im deutschen Recht sind entsprechende Ansprüche im Rahmen der vorvertraglichen Haftung (§ 311 Abs. 2, Abs. 3 BGB, culpa in contrahendo) geregelt.

Haftungsgrundlagen

Wesentliche Haftungsgrundlagen ergeben sich insbesondere aus:

  • § 311 Abs. 2 BGB (Anbahnung eines Schuldverhältnisses)
  • § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben, Vertrauensschutz)
  • § 826 BGB (sittenwidrige vorsätzliche Schädigung)

Reliance in internationalen Rechtsverhältnissen

Abgrenzung zum Expectation Interest

Im internationalen Vertragsrecht wird zwischen dem reliance interest (Vertrauensinteresse) und dem expectation interest (Erwartungsinteresse) unterschieden. Während das Expectation Interest auf die Erfüllungserwartung abzielt, stellt das Reliance Interest auf Ausgleich des Vertrauensschadens durch getätigte Investitionen oder Handlungen ab, die im Vertrauen auf das Zustandekommen oder die Erfüllung des Vertrages unternommen wurden.

Anwendung in Schiedsverfahren und Handelsverträgen

In internationalen Schiedsverfahren, insbesondere im Handel und Investitionsschutz, kann Reliance eine entscheidende Rolle spielen, wenn Unternehmen im Vertrauen auf Zusagen oder Investitionszusagen erhebliche Aufwendungen tätigen. Nicht selten werden hier auch außerhalb klassischer Vertragsbeziehungen Schadensersatzansprüche aufgrund Reliance geltend gemacht.


Besonderheiten des Reliance im Gesellschafts- und Arbeitsrecht

Im Gesellschaftsrecht kann Reliance eine Rolle spielen, wenn Gesellschafter Erklärungen abgeben oder Verhalten zeigen, auf welches Dritte oder Mitgesellschafter vertrauen und dementsprechend Dispositionen tätigen. Ähnliches gilt im Arbeitsrecht, etwa bei Zusagen im Rahmen von Vertragsverhandlungen oder im Zusammenhang mit betrieblichen Veränderungen, auf die Arbeitnehmer vertrauen und daraus Handlungen ableiten.


Anspruchsvoraussetzungen für Ersatz des Vertrauensschadens (Reliance Damages)

Zu den allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ersatz eines durch Reliance verursachten Schadens – etwa im deutschen Recht im Rahmen vorvertraglicher Haftung – zählen:

  1. Vornahme einer rechtlich erheblichen Handlung im berechtigten Vertrauen auf eine Erklärung, Zusicherung oder ein Verhalten.
  2. Kausalität zwischen Handlung und erlittenem Schaden.
  3. Schutzwürdigkeit des Vertrauens, insbesondere Fehlen entgegenstehender Interessen der Gegenseite.
  4. Garantie- oder Haftungszusage seitens des potenziell haftenden Beteiligten (ausdrücklich oder konkludent).

Rechtspolitische Bedeutung und Reformansätze

Reliance und die institutionelle Absicherung der Vertrauensinteressen von Beteiligten spielen eine zunehmende Rolle im modernen Wirtschaftsrecht, insbesondere im Hinblick auf die Flexibilisierung von Vertragsverhandlungen, Digitalisierung von Geschäftsbeziehungen oder Investitionsschutz. Rechtspolitische Diskussionen kreisen daher um die Stärkung von Vertrauensschutz und Reliance, etwa durch gesetzliche Kodifizierung von Vorvertrags- und Anbahnungsverhältnissen.


Fazit

Der Begriff Reliance stellt einen zentralen Rechtsbegriff zur Absicherung schutzwürdigen Vertrauens dar, der sowohl im Common Law als auch im deutschen und europäischen Rechtsraum von elementarer Bedeutung ist. Reliance umfasst rechtliche Schutzmechanismen für Parteien, die auf Zusagen, Verhalten oder Vertragsangebote vertrauen und auf dieser Grundlage erhebliche Dispositionen vornehmen. Die Absicherung dieses Vertrauens bildet in vielfältigen Rechtsbereichen – von Vertrags- über Delikts- bis hin zum Gesellschaftsrecht – eine wichtige Grundlage für die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit rechtlicher Beziehungen. Entsprechende Schadensersatzansprüche und Haftungstatbestände sorgen dafür, dass Vertrauensschutz und Reliance im Zentrum moderner Rechtsordnungen stehen.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Risiken bestehen bei der Verwendung von Reliance im internationalen Wirtschaftsverkehr?

Die Verwendung von Reliance, also des Vertrauens auf Aussagen, Handlungen oder Zusicherungen eines Vertragspartners, birgt im internationalen Wirtschaftsverkehr besondere rechtliche Risiken. Ein zentrales Problem ist, dass nationale Rechtsordnungen Reliance unterschiedlich behandeln; insbesondere im Common Law, wie etwa in England oder den USA, kann Reliance unter dem Prinzip der Promissory Estoppel eine Vertragsbindung auch ohne formelles Angebot bewirken. Demgegenüber kennen civil law-Länder wie Deutschland regelmäßig strengere Voraussetzungen für die Annahme vorvertraglicher Haftung aus Reliance. Im internationalen Handel kann es somit zu Unsicherheiten kommen, wenn nicht eindeutig geregelt ist, welchem Recht der Vertrag oder die vorvertraglichen Beziehungen unterliegen. Versäumt es eine Partei, entsprechende Rechtswahlklauseln einzufügen oder die Voraussetzungen der Reliance-Haftung sorgfältig zu prüfen, drohen Schadenersatzforderungen aus enttäuschtem Vertrauen – etwa wenn aufgrund einer verlassenen Zusage Dispositionen getroffen wurden. Die häufige Unklarheit über die Reichweite und Anerkennung des Reliance-Prinzips kann somit zu erheblichen finanziellen und prozessualen Risiken führen.

Wie kann eine Partei ihre Haftung für Reliance im Vorfeld vertraglich begrenzen oder ausschließen?

Eine Partei kann die Haftung für Reliance in vielerlei Hinsicht vertraglich begrenzen. Gängig ist die Aufnahme eines Haftungsausschlusses innerhalb von Vorverträgen, Absichtserklärungen (Letters of Intent) oder Non-Binding Agreements, in denen ausdrücklich geregelt wird, dass keine rechtlich bindenden Verpflichtungen oder Haftungen für auf Vertrauen beruhende Dispositionen entstehen. Solche Klauseln müssen allerdings klar und unmissverständlich formuliert sein, um wirksam zu sein und spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Besonders im anglo-amerikanischen Rechtsraum ist es wichtig zu spezifizieren, dass keine „reasonable Reliance“ ausgelöst werden und kein „Promissory Estoppel“ eingreifen soll. Im Gegensatz dazu sind in kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen entsprechende Freizeichnungsklauseln stärker in ihrer Wirksamkeit beschränkt, insbesondere wenn Arglist oder vorsätzliche Täuschung vorliegt. Zudem kann eine Partei Einschränkungen der Schadenshöhe oder Haftungsobergrenzen im Hinblick auf vertrauensbedingte Schäden aufnehmen, um das Risiko kalkulierbar zu halten. Es empfiehlt sich stets, im Zweifel eine Rechtsberatung einzuholen, da die Wirksamkeit solcher Klauseln von Rechtsprechung und dem gewählten anwendbaren Recht abhängt.

Welche Voraussetzungen muss eine Partei erfüllen, um im Falle einer Reliance-Haftung Schadensersatzansprüche geltend zu machen?

Im rechtlichen Kontext müssen für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Reliance unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein, die je nach Rechtsordnung variieren. Im Common Law (z.B. Promissory Estoppel) sind insbesondere folgende Punkte zu erfüllen: Die eine Partei muss eine glaubhafte Zusicherung oder ein Verhalten gezeigt haben, auf das sich die andere Partei „vernünftigerweise“ verlassen durfte; die auf Vertrauen gestützte Partei muss daraufhin eine wirtschaftlich nachteilige Disposition oder Investition getätigt haben; zudem muss es unbillig oder ungerecht erscheinen, dieser Partei den Ersatz des dadurch entstandenen Schadens zu verweigern. Im deutschen Recht lässt sich eine Reliance-Haftung vor allem über das Prinzip des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo, § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2 BGB) begründen: Hier muss ein rechtlicher Kontakt zwischen den Parteien bestehen, eine berechtigte Vertrauensgrundlage geschaffen und durch das Verhalten der Gegenseite entwertet werden, sodass die ursprüngliche Partei einen Vermögensschaden erleidet. Auch das Verschulden der Gegenseite, etwa durch Täuschung oder sonstige Verletzung von Nebenpflichten, ist entscheidend. Der Schaden muss kausal auf das schutzwürdige Vertrauen und die getroffenen Dispositionen zurückzuführen sein.

Inwiefern ist Reliance im Zusammenhang mit sogenannten „Letters of Intent“ rechtlich relevant?

Letters of Intent (LoI) sind im internationalen Wirtschaftsverkehr ein gebräuchliches Instrument zur Dokumentation der grundsätzlichen Verhandlungsbereitschaft zwischen Parteien; rechtlich sind sie jedoch regelmäßig als unverbindlich ausgestaltet. Trotzdem kann Reliance im Zusammenhang mit einem LoI zu rechtlichen Verpflichtungen führen, etwa wenn eine Partei ein berechtigtes Vertrauen in das Zustandekommen eines Vertrages entwickelt und darauf Dispositionen stützt. Gerichte prüfen in solchen Fällen, ob aus dem Wortlaut, dem Verhalten der Parteien und den Umständen des Einzelfalls ein verbindliches Angebot oder eine Zusicherung abgeleitet werden konnte, auf die sich die andere Partei verlassen durfte. Je detaillierter und konkreter ein LoI ausgestaltet ist, desto größer die Gefahr, dass ein Gericht Reliance und damit Vorvertragshaftung bejaht. Deshalb sind LoIs sorgfältig zu formulieren, um unbeabsichtigte Bindungswirkungen und daraus resultierende Reliance-Haftung zu vermeiden – etwa durch ausdrückliche Klarstellung der Unverbindlichkeit. Unternehmen sollten zudem darauf achten, in LoIs keine konkreten Handlungsanweisungen oder Versprechen gegenüber der Gegenseite aufzunehmen, die Reliance auslösen könnten.

Welche Rolle spielt das anwendbare Recht für Reliance-bezogene Ansprüche?

Das anwendbare Recht hat eine entscheidende Bedeutung für Reliance-bezogene Ansprüche, da die nationalen Rechtsordnungen äußerst unterschiedlich mit dem Reliance-Prinzip umgehen. Im anglo-amerikanischen Rechtsraum hat sich, wie bereits erwähnt, das Prinzip des Promissory Estoppel als eigenständige Anspruchsgrundlage entwickelt, während im deutschen Recht insbesondere das vorvertragliche Schuldverhältnis als Anknüpfungspunkt dient. Das jeweils anzuwendende Recht wird über entsprechende Rechtswahlklauseln oder mangels solcher nach den Regeln des internationalen Privatrechts (z. B. Rom I-VO in der EU) bestimmt. Unterschiedliche Haftungsmaßstäbe, Beweisregeln und Haftungsbeschränkungen machen es erforderlich, schon bei Vertragsschluss die möglichen Auswirkungen und Risiken von Reliance-Ansprüchen unter dem gewählten Recht zu prüfen. Versäumnisse an dieser Stelle können dazu führen, dass eine Partei unerwarteten Haftungsrisiken ausgesetzt ist oder berechtigte Ansprüche schwer durchsetzbar sind. Umgekehrt kann eine geschickte Wahl des anwendbaren Rechts Reliance-Risiken minimieren oder planbar machen.

Wie unterscheidet sich die Haftung aus Reliance von der klassischen Haftung wegen Vertragsverletzung?

Die Haftung aus Reliance unterscheidet sich deutlich von der klassischen Haftung wegen Vertragsverletzung (Vertragshaftung). Bei letzterer ist Voraussetzung ein bestehender wirksamer Vertrag, dessen Pflichten verletzt wurden; Schadensersatz wird dann für jene Schäden gewährt, die aus der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten resultieren (sog. Erfüllungsinteresse). Im Gegensatz dazu gründet die Reliance-Haftung regelmäßig in dem berechtigten Vertrauen während der Vertragsanbahnung oder -durchführung, also bereits vor oder neben dem eigentlichen Vertrag. Sie zielt auf den Ausgleich von Vermögensnachteilen ab, die eine Partei auf Grundlage des Vertrauens in die Aussagen oder Handlungen der Gegenseite erlitten hat (sog. negatives Interesse). Der Schutzbereich ist somit weiter, kann aber im Ergebnis auch beschränkt sein, etwa wenn keine adäquate Ursachenkette nachgewiesen werden kann. Reliance-Haftung ist damit ein Instrument, um Lücken im Schutz des klassischen Vertragsrechts zu schließen, stellt aber keine vollwertige Alternative zur Vertragshaftung dar.

Wann ist Reliance bei der Auslegung von Vertragsklauseln nach deutschem Recht besonders relevant?

Im deutschen Recht ist Reliance vor allem bei der Auslegung von Vertragsklauseln relevant, wenn es um das Verständnis und die Reichweite vorvertraglicher Zusagen, Nebenabreden oder spezifischer Verpflichtungen geht. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen unklare oder widersprüchliche Formulierungen bestehen und daraus ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde, auf dessen Grundlage eine Partei Dispositionen getroffen hat. Die Rechtsprechung prüft in solchen Fällen unter Anwendung der §§ 133, 157 BGB (Auslegung nach dem wirklichen Willen und Treu und Glauben), ob eine Konstellation vorliegt, in der das Vertrauen einer Partei geschützt werden muss. Bei der sog. ergänzenden Vertragsauslegung kann Reliance ebenfalls bedeutsam werden, etwa wenn ein Regelungslückenrisiko oder eine unvorhergesehene Entwicklung eintritt und sich eine Partei darauf beruft, man habe auf bestimmte Nebenabreden vertraut. Hier kann Reliance einen entscheidenden Beitrag leisten, das Auslegungsergebnis im Lichte des berechtigten Vertrauens der Parteien zu justieren und gegebenenfalls auch vertragsergänzende Regelungen zu schaffen.