Reisegewerbe: Begriff und rechtliche Einordnung
Das Reisegewerbe umfasst gewerbliche Tätigkeiten, die außerhalb fester Geschäftsräume ohne vorherige Bestellung oder Terminabsprache angeboten oder ausgeführt werden. Es geht um den mobilen Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, etwa durch Ansprechen von Personen auf Straßen, an Haustüren, auf öffentlichen Plätzen oder mit wechselnden, nicht dauerhaft eingerichteten Verkaufsständen. Das Reisegewerbe ist ein eigenständiger Bereich des Gewerberechts mit besonderen Zugangsvoraussetzungen, Informationspflichten und behördlichen Kontrollmöglichkeiten.
Was unter Reisegewerbe verstanden wird
Reisegewerbe liegt vor, wenn Waren oder Leistungen an wechselnden Orten oder durch Aufsuchen von Kundschaft angeboten werden, ohne dass zuvor eine konkrete Bestellung vorlag. Dazu zählen insbesondere Haus-zu-Haus-Angebote, Straßenverkauf aus Fahrzeugen, mobile Reparatur- und Handwerksleistungen ohne vorherige Terminvereinbarung sowie Schaustellungen und Unterhaltungsangebote auf wechselnden Veranstaltungsflächen.
Abgrenzung zu anderen Verkaufsformen
Nicht zum Reisegewerbe zählen regelmäßig Tätigkeiten, die in eigenen Geschäftsräumen oder auf dauerhaften Verkaufsflächen stattfinden. Auch Geschäfte, die auf eine vorherige Bestellung oder Terminvereinbarung zurückgehen, werden typischerweise nicht dem Reisegewerbe zugeordnet. Verkäufe auf behördlich zugelassenen Märkten, Messen und Ausstellungen unterliegen in vielen Fällen einem eigenen Rechtsrahmen; dort gelten häufig gesonderte Veranstaltungs- und Zulassungsregeln, die sich vom Reisegewerbe unterscheiden.
Typische Tätigkeiten im Reisegewerbe
- Mobiler Warenverkauf auf Straßen, Plätzen oder an Haustüren
- Mobile Dienstleistungen ohne vorherige Bestellung (z. B. spontane Handwerks- oder Reparaturleistungen)
- Verkauf aus Fahrzeugen mit wechselnden Standorten
- Schaustellungen, Unterhaltungs- und Vergnügungsangebote auf wechselnden Flächen
Zulassung und behördliche Zuständigkeiten
Reisegewerbekarte: Zweck und persönliche Voraussetzungen
Das Reisegewerbe ist in der Regel erlaubnispflichtig. Zentrales Dokument ist die Reisegewerbekarte. Sie dient als Nachweis, dass die antragstellende Person die persönlichen Anforderungen erfüllt und die beabsichtigte Tätigkeit in rechtlicher Hinsicht zulässig ist. Geprüft wird insbesondere die persönliche Zuverlässigkeit, die sich unter anderem aus behördlichen Auskünften und Bescheinigungen ergeben kann. Je nach Art der Tätigkeit können zusätzliche Nachweise (z. B. bei Tätigkeiten mit Lebensmitteln oder bei erlaubnispflichtigen Branchen) erforderlich sein.
Geltungsbereich, Mitführung und Nachweis
Die Reisegewerbekarte ist in der Regel bundesweit gültig und kann Auflagen oder Beschränkungen enthalten, etwa zur Art der Tätigkeit oder zu Warenkategorien. Sie ist während der Tätigkeit mitzuführen und bei Kontrollen vorzulegen. Das Dokument ist personenbezogen und nicht übertragbar.
Ausnahmen von der Erlaubnispflicht
Das Recht kennt Ausnahmen, in denen eine Reisegewerbekarte für bestimmte Tätigkeiten nicht erforderlich ist. Zu den typischen Fallgruppen zählen beispielsweise Verkaufstätigkeiten innerhalb gesondert zugelassener Veranstaltungen, bestimmte Tätigkeiten mit Bezug zu selbst erzeugten Waren oder Fälle, in denen eine Dienstleistung auf ausdrücklichen vorherigen Auftrag erbracht wird. Die konkrete Einordnung hängt vom Einzelfall ab; maßgeblich ist, ob ein erlaubnispflichtiges Aufsuchen von Kundschaft ohne vorherige Bestellung vorliegt und ob spezialgesetzliche Ausnahmen greifen.
Ausländische Anbieter und EU-/EWR-Aspekte
Personen aus EU-/EWR-Staaten haben grundsätzlich Zugang zu den inländischen Märkten. Für das Reisegewerbe gilt dabei das Gleichbehandlungsprinzip im Rahmen der unionsrechtlichen Vorgaben. Je nach Umfang und Dauer der Tätigkeit kommen unterschiedliche Konstellationen in Betracht (vorübergehende Dienstleistungserbringung oder Niederlassung). Unabhängig von der Staatsangehörigkeit unterliegt die Tätigkeit den deutschen Marktzutrittsanforderungen, soweit keine abweichenden Anerkennungs- oder Erleichterungsregeln greifen.
Weitere öffentlich-rechtliche Anforderungen
Nutzung öffentlicher Flächen
Das Anbieten von Waren und Leistungen auf öffentlichen Straßen und Plätzen berührt straßen- und ordnungsrechtliche Vorgaben. Für das Aufstellen von Ständen oder das wiederholte Halten an bestimmten Orten kann eine besondere Nutzungserlaubnis der zuständigen Stelle erforderlich sein. Hinzu kommen örtliche Regelungen zu Standorten, Zeiten, Lärmschutz und Sicherheit.
Verbraucherschutz und Informationspflichten
Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen zustande kommen, gelten besondere Verbraucherschutzregeln. Dazu gehören Informationspflichten über wesentliche Eigenschaften, Preise und Vertragsbedingungen sowie besondere Rechte der Verbraucherseite, etwa Widerrufsmöglichkeiten innerhalb gesetzlicher Fristen. Die Informationsweitergabe muss klar, verständlich und in nachweisbarer Form erfolgen.
Jugendschutz, Produktsicherheit und Branchenrecht
Beim Verkauf bestimmter Waren (z. B. Alkohol, Tabakwaren, jugendgefährdender Inhalte) gelten Altersgrenzen und Abgabeverbote. Für Produkte existieren Sicherheits- und Kennzeichnungsvorgaben. In Branchen wie Lebensmittel, Bewachung, Beförderung oder Heilkundenahe Dienste gelten zusätzliche fach- und sicherheitsrechtliche Anforderungen. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob die Tätigkeit stationär oder mobil ausgeübt wird.
Preisangaben und Kennzeichnung
Es gelten die allgemeinen Preisangaben- und Kennzeichnungspflichten. Endpreise sind klar erkennbar auszuweisen; bei Waren mit Mengeneinheiten können Grundpreise erforderlich sein. Herkunfts-, Sicherheits- und Warnhinweise sind je nach Produktgruppe maßgeblich.
Steuerliche und gewerbliche Aspekte
Anzeige- und Registrierungspflichten
Die steuerliche Erfassung und die Zuordnung zu den zuständigen Stellen (z. B. Finanzverwaltung, Kammern) erfolgt nach den allgemeinen Regeln. Für das Reisegewerbe kann sich die gewerberechtliche Anzeigepflicht anders darstellen als bei stationären Betrieben. Maßgeblich ist unter anderem, ob eine feste Betriebsstätte unterhalten wird oder die Tätigkeit vollständig mobil erfolgt.
Umsatzsteuer und Rechnungen
Im Reisegewerbe gelten die üblichen steuerrechtlichen Vorgaben. Dazu gehören Regelungen zur Umsatzsteuer, zu Belegen und zur Aufzeichnung von Einnahmen. Bei Barumsätzen und beim Einsatz von Kassensystemen sind die einschlägigen technischen und formellen Anforderungen zu beachten.
Beschäftigte im Reisegewerbe
Werden Personen beschäftigt, greifen arbeits- und sozialrechtliche Pflichten. Beschäftigte, die selbstständig im Reisegewerbe auftreten, benötigen in der Regel eine eigene Reisegewerbekarte. Weisungsgebundene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Außendienst können je nach Tätigkeit ebenfalls eine eigene Erlaubnis benötigen. Hinzu kommen Vorgaben zu Arbeitszeiten, Arbeitsschutz und ggf. Qualifikationsnachweisen.
Vertrags- und Haftungsfragen
Vertragsschluss außerhalb von Geschäftsräumen
Verträge kommen auch im Reisegewerbe durch Angebot und Annahme zustande. Bei Haustürsituationen oder spontanen Ansprachen im öffentlichen Raum gelten besondere Transparenz- und Informationspflichten. Die Verbraucherseite kann unter gesetzlich definierten Voraussetzungen von Widerrufsrechten Gebrauch machen.
Gewährleistung, Garantie, Beweisfragen
Es gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln zur Sachmängelhaftung. Etwaige zusätzliche Garantien sind von der gesetzlichen Gewährleistung zu unterscheiden und müssen inhaltlich klar und verständlich dargestellt werden. Für Nachweise über Kauf und Leistung sind angemessene Belege zweckdienlich; die Anforderungen richten sich nach den allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Regelungen.
Wettbewerbsrechtliche Grenzen
Unzulässige geschäftliche Handlungen, insbesondere aggressive Ansprachen, Belästigungen oder irreführende Angaben, sind untersagt. Vergleichende Werbung, Zugaben oder Preisaktionen müssen die gesetzlichen Transparenz- und Lauterkeitsanforderungen erfüllen.
Sanktionen und Rechtsfolgen bei Verstößen
Ordnungswidrigkeiten
Das Ausüben einer erlaubnispflichtigen reisegewerblichen Tätigkeit ohne erforderliche Reisegewerbekarte kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Gleiches gilt bei Verstößen gegen Auflagen, Informationspflichten, Preisangaben- und Kennzeichnungsvorgaben oder straßenrechtliche Bestimmungen.
Maßnahmen der Behörden
Behörden können Tätigkeiten untersagen, Waren sicherstellen oder Auflagen erteilen, wenn Verstöße vorliegen oder die öffentliche Sicherheit betroffen ist. Je nach Schwere und Art des Verstoßes kommen Bußgelder, Verwarnungen sowie weitergehende Maßnahmen in Betracht.
Häufig gestellte Fragen zum Reisegewerbe
Was zählt rechtlich als Reisegewerbe?
Reisegewerbe liegt vor, wenn Waren oder Dienstleistungen ohne vorherige Bestellung außerhalb fester Geschäftsräume an wechselnden Orten angeboten oder ausgeführt werden. Typisch sind Hausbesuche, Straßenverkauf oder mobile Dienstleistungen ohne Terminvereinbarung.
Benötigen angestellte Personen im Reisegewerbe eine eigene Erlaubnis?
Grundsätzlich ist die Reisegewerbekarte personenbezogen. Personen, die eigenständig reisegewerblich tätig werden, benötigen in der Regel eine eigene Karte. Die Erlaubnis des Unternehmers gilt nicht automatisch für Beschäftigte.
Worin liegt der Unterschied zwischen Reisegewerbe und Tätigkeiten auf Märkten, Messen und Ausstellungen?
Auf behördlich zugelassenen Märkten, Messen und Ausstellungen gelten häufig besondere Veranstaltungsregeln. Diese Tätigkeiten werden rechtlich anders eingeordnet als das klassische Reisegewerbe, bei dem ohne festen Stand und ohne Veranstaltungsrahmen Kundschaft aufgesucht wird.
Gilt ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften im Reisegewerbe?
Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, bestehen für Verbraucherinnen und Verbraucher grundsätzlich besondere Informationspflichten und Widerrufsrechte. Die Voraussetzungen und Fristen richten sich nach den allgemeinen Verbraucherschutzregeln.
Ist eine allgemeine Gewerbeanzeige erforderlich?
Die gewerberechtliche Anzeige kann sich im Reisegewerbe anders darstellen als bei stationären Betrieben. Maßgeblich ist unter anderem, ob eine feste Betriebsstätte besteht oder die Tätigkeit ausschließlich mobil ausgeübt wird. Unabhängig davon gelten steuerliche Registrierungspflichten.
Welche Folgen drohen bei Tätigkeiten ohne erforderliche Reisegewerbekarte?
Wer eine erlaubnispflichtige reisegewerbliche Tätigkeit ohne erforderliche Karte ausübt, muss mit ordnungsrechtlichen Maßnahmen und Bußgeldern rechnen. Zudem können Auflagen erteilt oder Tätigkeiten untersagt werden.
Dürfen im Reisegewerbe Alkohol oder besondere Waren verkauft werden?
Der Verkauf bestimmter Waren (z. B. Alkohol, Tabak, jugendschutzrelevante Produkte) unterliegt besonderen Regelungen. Es können zusätzliche Erlaubnisse, Alterskontrollen und Kennzeichnungsvorgaben gelten, unabhängig von der Mobilität der Tätigkeit.
Wie lange und wo gilt die Reisegewerbekarte?
Die Reisegewerbekarte ist in der Regel bundesweit gültig. Sie kann zeitlich unbefristet erteilt werden und Auflagen oder Beschränkungen enthalten, die Art und Umfang der zulässigen Tätigkeit definieren.