Begriff und rechtliche Einordnung von „Private“
Der Begriff „Private“ ist im deutschen Recht kein fest definierter Terminus, findet aber in vielen Rechtsgebieten Anwendung. Meistens wird damit eine Person oder ein Rechtssubjekt bezeichnet, das außerhalb der öffentlichen Verwaltung beziehungsweise des staatlichen Bereichs steht und nicht unmittelbar durch öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Institutionen bestimmt wird. In diesem Sinn grenzt sich das „Private“ von Begriffen wie dem Staat oder der öffentlichen Hand ab und spielt sowohl im Privatrecht als auch im öffentlichen Recht eine zentrale Rolle.
Abgrenzung zwischen „Private“ und öffentlich-rechtlichen Einheiten
Privatrechtliche und öffentlich-rechtliche Rechtsnormen
Die Trennung von privaten und öffentlichen Personen oder Einheiten ist Grundlage der sogenannten Zweiteilung des deutschen Rechtssystems in das öffentliche Recht und das Privatrecht. Das Privatrecht (Zivilrecht) regelt die Rechtsverhältnisse zwischen privaten Rechtssubjekten, während das öffentliche Recht die Beziehungen zwischen dem Staat und dem Bürger sowie zwischen staatlichen Einrichtungen bestimmt.
Private Akteure handeln im Rahmen des Privatrechts in Gleichordnung, das heißt, sie agieren auf derselben rechtlichen Ebene. Demgegenüber steht das Handeln der öffentlichen Hand, die befugt ist, durch Verwaltungsakte im Rahmen des Über-Unterordnungs-Verhältnisses (Subordinationstheorie) zu agieren.
Rechtssubjekte und ihre Einordnung als „Private“
Als Private werden insbesondere natürliche Personen sowie juristische Personen des Privatrechts – beispielsweise eingetragene Vereine (§ 21 BGB), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH, § 1 GmbHG) oder Aktiengesellschaften (AG, § 1 AktG) – bezeichnet. Die Unterscheidung ist vor allem relevant für Fragen der Haftung, Zuständigkeit und Anwendbarkeit bestimmter Rechtsvorschriften.
Nicht als Private gelten dagegen juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie etwa Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts (z. B. Universitäten, Industrie- und Handelskammern).
Rechtliche Bedeutung im Zivilrecht
Vertragsfreiheit im Privatrecht
Im Zivilrecht ist der Status als „Private/r“ Grundlage der Privatautonomie. Diese beinhaltet insbesondere die Vertragsfreiheit, das heißt, Private können innerhalb gesetzlicher Schranken selbstbestimmt Verträge abschließen und deren Inhalte frei gestalten (vgl. § 311 BGB). Dies gilt sowohl für den Abschluss als auch für die Beendigung oder Änderung von Verträgen.
Eigentum und Privates Vermögen
Das deutsche Grundgesetz schützt ausdrücklich das Eigentum und das Erbrecht, wobei Private als Träger dieser Grundrechte auftreten (§ 903 BGB, Art. 14 GG). Private können Eigentum frei erwerben, nutzen, belasten und veräußern.
Haftung und Verantwortlichkeit von Privaten
Private, gleichgültig ob natürliche oder juristische Personen, unterliegen im Rechtsverkehr der zivilrechtlichen Haftung, etwa für Schäden aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) oder aus Vertragsverletzungen (§ 280 BGB). Die Haftungsregelungen richten sich nach verschuldensabhängigen oder – bei bestimmten Risiken – verschuldensunabhängigen Grundsätzen.
Rechtsstellung von Privaten im öffentlichen Recht
Private als Verwaltungsträger
Unter bestimmten Umständen können Private auch öffentliche Aufgaben übernehmen, zum Beispiel im Rahmen der Beleihung durch den Staat. Hierdurch kann einem Privaten die Befugnis eingeräumt werden, hoheitliche Aufgaben im eigenen Namen und mit verbindlicher Wirkung nach außen wahrzunehmen (vgl. Art. 33 Abs. 4 GG). Dennoch bleibt der Grundcharakter eines Privaten als Nicht-Staatlicher erhalten, mit entsprechenden rechtlichen Implikationen etwa im Bereich der staatlichen Aufsicht.
Private im Verwaltungsverfahren
Private sind im Verwaltungsverfahren typischerweise Beteiligte, Antragssteller, Einwender oder Betroffene von Verwaltungsakten. Grundlage für die Beteiligung privater Personen ist das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), das Rechte und Pflichten von Privaten im Verwaltungsverfahren festlegt.
Private und das Recht der öffentlichen Aufträge
Im Vergaberecht spielen Private als Auftragnehmer eine entscheidende Rolle. Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, bestimmte Verträge mit Privaten im Wege transparenter und diskriminierungsfreier Vergabeverfahren abzuschließen (z. B. GWB, VgV, VOL/A). Die Rechtstellung der Privaten wird hier durch einen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie durch das Recht auf effektiven Rechtsschutz gestärkt.
Private und das Verfassungsrecht
Grundrechtsfähigkeit Privater
Grundrechte stehen grundsätzlich Privaten zu, das heißt, natürliche Personen und unter bestimmten Bedingungen auch juristische Personen des Privatrechts (vgl. Art. 19 Abs. 3 GG). Die Unterscheidung zwischen Privaten und Trägern öffentlicher Gewalt ist hier maßgeblich, da letztere sich nicht auf Grundrechte berufen können (Schutzrichtung der Grundrechte gegen staatliches Handeln).
Schutz des „Privatbereichs“
Das Grundgesetz schützt die Privatsphäre und das Privatleben durch diverse Grundrechte (z. B. Art. 2 Abs. 1 GG – allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 10 GG – Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis). Private können sich gegenüber dem Staat auf diese Schutzrechte berufen.
Private im internationalen und europäischen Recht
Private als Rechtsadressat im internationalen Privatrecht
Auch im internationalen Privatrecht wird regelmäßig zwischen Privaten und Staaten unterschieden, insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Private können Partei internationaler Verträge werden, unterliegen aber – anders als Staaten – dem nationalen Recht des jeweiligen Gerichtsstandes oder des Vertrags vereinbarten Rechts.
Private und der europarechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
Im Europäischen Recht genießen Private weitreichende Schutzrechte, etwa im Binnenmarkt (Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit, Art. 49 und 56 AEUV). Die Europäische Union verpflichtet Mitgliedstaaten zur Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung Privater im Wirtschaftsverkehr.
Fazit und Zusammenfassung
Der Begriff „Private“ hat im deutschen und europäischen Recht weitreichende Bedeutung. Private sind als Rechtssubjekte Träger eigener Rechte und Pflichten und in vielen Sphären des Rechts – vom Privatrecht über das öffentliche Recht bis hin zum Verfassungs- und internationalen Recht – klar von öffentlichen Stellen und dem Staat abzugrenzen. Diese Unterscheidung hat Auswirkungen auf Normanwendung, Haftung, Grundrechtsschutz und die Zuordnung öffentlich-rechtlicher Kompetenzen. Das Verständnis des Begriffs „Private“ und seiner rechtlichen Implikationen ist grundlegend für das Verständnis zahlreicher Rechtsfragen und -gebiete.
Häufig gestellte Fragen
Gibt es besondere rechtliche Anforderungen an die Nutzung privater Grundstücke?
Die Nutzung privater Grundstücke unterliegt in Deutschland strengen gesetzlichen Regelungen, die sich insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Baugesetzbuch (BauGB) sowie aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben. Als Grundstückseigentümer hat man grundsätzlich weitgehende Befugnisse, das Grundstück nach eigenem Ermessen zu nutzen (§ 903 BGB). Allerdings bestimmen zahlreiche Einschränkungen die Nutzung: Bau- und Nutzungsänderungen bedürfen regelmäßig einer behördlichen Genehmigung, insbesondere bei geplanten baulichen Maßnahmen. Es muss darauf geachtet werden, dass die Nutzung des privaten Grundstücks die Rechte Dritter – etwa Nachbarn – nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt, wozu beispielsweise Immissionen, wie Lärm oder Gerüche, zählen. Außerdem dürfen öffentlich-rechtliche Vorgaben, wie etwa Umweltschutzbestimmungen, nicht verletzt werden. Verstöße gegen diese Vorgaben können zu Nachbarschaftsklagen, behördlichen Bußgeldern oder Nachbesserungsauflagen führen.
Welche rechtlichen Bestimmungen gelten zum Schutz der Privatsphäre auf privatem Grund?
Der Schutz der Privatsphäre auf privatem Grund ist in Deutschland ein verfassungsrechtlich geschütztes Gut und leitet sich vor allem aus Art. 13 (Unverletzlichkeit der Wohnung) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) ab. Auf dieser Grundlage ist es Dritten grundsätzlich untersagt, ohne Zustimmung des Eigentümers das private Grundstück zu betreten. Das Recht am eigenen Bild und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind auch im privaten Bereich zu beachten; zum Beispiel ist das Anfertigen oder Veröffentlichen von Fotos des Grundstücksinhabers ohne dessen ausdrückliche Einwilligung im Regelfall unzulässig (vgl. § 22 KunstUrhG). Bei einer Verletzung der Privatsphäre kann der Geschädigte zivilrechtliche Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen. Darüber hinaus können bei besonders schweren Beeinträchtigungen auch strafrechtliche Konsequenzen in Betracht kommen (z.B. Hausfriedensbruch nach § 123 StGB).
Wer haftet für Unfälle auf privatem Gelände im rechtlichen Sinne?
Im Falle eines Unfalls auf privatem Grund haftet grundsätzlich der Eigentümer beziehungsweise der Besitzer des Grundstücks aufgrund der sogenannten Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB). Diese Verpflichtung beinhaltet, dass Gefahrenquellen auf dem Grundstück, die zu Schäden an Leib, Leben oder Eigentum Dritter führen könnten, angemessen gesichert oder beseitigt werden müssen. Typische Beispiele sind schlecht beleuchtete Wege, Glatteis im Winter oder bauliche Mängel. Verletzen Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte diese Pflicht fahrlässig oder vorsätzlich und kommt es infolgedessen zu einem Schaden, könnten sie zum Schadensersatz verpflichtet sein. Allerdings kann die Haftung in bestimmten Fällen eingeschränkt sein, beispielsweise wenn der Geschädigte grob fahrlässig gehandelt hat oder dem Eigentümer ein Mitverschulden nachgewiesen werden kann.
Welche Melde- und Genehmigungspflichten bestehen bei der Vermietung von privatem Wohnraum?
Die Vermietung von privatem Wohnraum unterliegt mehreren rechtlichen Melde- und Genehmigungspflichten. Zunächst muss der Vermieter dem Mieter eine Wohnungsgeberbestätigung ausstellen, damit dieser seiner gesetzlichen Meldepflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) nachkommen kann. Bei der vorübergehenden Vermietung – etwa im Rahmen von Ferienwohnungen – können zusätzlich Sonderregelungen greifen. In vielen Kommunen ist hierfür eine Zweckentfremdungsgenehmigung notwendig, da die dauerhafte oder wiederholte kurzfristige Vermietung von Wohnraum der Wohnraumschutzsatzung unterliegt. Bei der gewerbsmäßigen Vermietung sind zudem steuerrechtliche Aspekte, wie die Anmeldung als gewerblicher Vermieter beim Finanzamt, zu beachten. Verstöße gegen diese Pflichten können Bußgelder und im Einzelfall die Untersagung der Vermietung nach sich ziehen.
Welche besonderen rechtlichen Einschränkungen gelten für private Videoüberwachung?
Private Videoüberwachung ist zwar grundsätzlich zulässig, sie unterliegt jedoch strikten datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Überwachung darf ausschließlich den eigenen Privatbereich (z.B. das eigene Grundstück) umfassen und keine öffentlichen Wege oder Nachbargrundstücke erfassen. Betroffene Personen müssen regelmäßig in geeigneter Weise auf die Videoüberwachung hingewiesen werden. Die Aufnahmen dürfen nur zu dem Zweck der Wahrung berechtigter Interessen erstellt werden, etwa Schutz des Eigentums vor Einbruch. Werden diese Regelungen missachtet, drohen empfindliche Bußgelder durch die Datenschutzbehörden und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche der Betroffenen.
Inwiefern ist die Nutzung von privatem Eigentum zu beruflichen Zwecken rechtlich eingeschränkt?
Die Nutzung von privatem Eigentum für berufliche oder gewerbliche Zwecke ist rechtlich besonders sensibel. Nach den jeweiligen Landesbauordnungen und dem BauGB sind Nutzung und bauliche Veränderungen eines Wohnhauses oder privaten Grundstücks genehmigungspflichtig, wenn sie über eine übliche Wohnnutzung hinausgehen. Häufig sind auch nachbarrechtliche Belange, wie das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) oder das Immissionsschutzrecht, zu beachten. Wird etwa ein privates Wohnhaus regelmäßig als Praxis, Büro oder für Kundenverkehr genutzt, kann das eine Umnutzung darstellen, die einer behördlichen Genehmigung bedarf und gegebenenfalls bau- und gewerberechtliche Vorschriften aktiviert. Verstöße können zu Bußgeldern, Nutzungsuntersagungen oder Rückbauverfügungen führen.
Wer darf in Deutschland Einblick in die privaten Grundbuchdaten nehmen?
In Deutschland ist die Einsichtnahme in das Grundbuch aus datenschutz- und eigentumsschutzrechtlichen Gründen nur einem begrenzten Personenkreis gestattet. Gemäß § 12 Grundbuchordnung (GBO) darf Einsicht nur nehmen, wer ein „berechtigtes Interesse“ nachweist. Dies sind typischerweise der Eigentümer, Inhaber von Rechten am Grundstück (etwa Hypothekengläubiger), Notare, Rechtsanwälte sowie Behörden in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Die bloße Neugier oder ein wirtschaftliches Interesse reicht nicht aus. Jeder Antrag auf Einsichtnahme wird von den Grundbuchämtern dahingehend geprüft, ob das Interesse nachvollziehbar ist. Unbefugte Einsicht in private Grundbuchdaten ist rechtswidrig und kann zudem datenschutzrechtliche Sanktionen nach sich ziehen.