Begriffsbestimmung und rechtlicher Kontext von „Present“
Der Begriff „Present“ wird in verschiedenen Rechtsgebieten verwendet und besitzt je nach Rechtsordnung und Anwendungsbereich unterschiedliche Bedeutungen. Im rechtlichen Kontext bezeichnet „Present“ in der Regel einen tatsächlich vorliegenden oder gegenwärtigen Zustand, eine Tatsache oder ein Ereignis, das zum aktuellen Zeitpunkt vorliegt. Bedeutung und rechtlicher Gehalt des Begriffs variieren insbesondere im Zivil-, Vertrags-, Handels- und internationalen Recht.
Verwendungsbereiche von „Present“ im Recht
Present im Vertragsrecht
Im Vertragsrecht bezeichnet „Present“ eine gegenwärtig bestehende oder aktuell zu erfüllende Verpflichtung, Eigenschaft oder Bedingung. Ein Beispiel ist die sogenannte „Present Obligation“ (gegenwärtige Verpflichtung), die sich aus einem bereits geschlossenen Vertrag ergibt und unmittelbar durchsetzbar ist. Entscheidende Bedeutung erlangt der Begriff bei der Unterscheidung zwischen gegenwärtigen (present) und zukünftigen (future) Leistungen oder Verpflichtungen.
Present Condition
Die „Present Condition“ eines Rechtsverhältnisses kann für die Wirksamkeit, Fälligkeit oder Durchsetzbarkeit maßgeblich sein. Häufig knüpfen vertragliche Rechte, wie Auszahlungsansprüche, an das Vorliegen eines präsent festzustellenden Ereignisses an.
Present Performance
Die „Present Performance“ im Vertragsvollzug bezeichnet die sofortige, nicht aufschiebbare Erfüllung einer Vertragspflicht durch eine Partei im Moment der Vertragsschließung oder bei Fälligkeit.
Present im internationalen Handelsrecht
Gerade im anglo-amerikanischen Rechtskreis besitzt „Present“ im Kontext des „presentment“ besondere Relevanz, etwa bei der Vorlage und Zahlung von Wechseln, Schecks und anderen Wertpapieren. Hier steht „Present“ für das Vorlegen eines Dokuments oder Gegenstandes zur Prüfung, Einlösung oder Zahlung.
Presentment
Das „Presentment“ ist die rechtlich vorgesehene Handlung eines Gläubigers oder Berechtigten, dem Schuldner ein Dokument, z. B. einen Wechsel, im original vorzulegen, um Zahlung zu verlangen. Diese Vorlage muss innerhalb bestimmter gesetzlicher oder vertraglicher Fristen erfolgen; das Unterlassen hat oftmals Rechtsnachteile zur Folge.
Present in materiell-rechtlichen Normen
Gegenwärtiger Besitz („Present Possession“)
Im Sachenrecht bezeichnet „Present Possession“ den aktuellen Besitz einer Sache. Der Besitz zu einem bestimmten Zeitpunkt (present) ist etwa für Herausgabeansprüche oder Übergabeakte entscheidend.
Gegenwärtiges Eigentum („Present Ownership“)
Der Begriff „Present Ownership“ beschreibt das aktuelle Eigentumsrecht an einer Sache oder einem Recht im Unterschied zu einem zukünftigen, aufschiebend bedingten Eigentumserwerb.
Gegenwärtige Gefahr („Present Danger“)
In öffentlich-rechtlichen oder strafrechtlichen Kontexten steht „Present Danger“ für eine unmittelbar bestehende Gefahrenlage, aus der sich Eingriffsbefugnisse, Handlungspflichten oder Haftungsfragen ergeben.
Present im Zusammenhang mit Fristen und Terminen
Gegenwärtige Fälligkeit („Present Due“)
Das Merkmal der gegenwärtigen Fälligkeit („Present Due“ oder „Presently Due“) ist bei Zahlungsansprüchen oder sonstigen Leistungspflichten maßgeblich für die Möglichkeit der Durchsetzung per Klage oder Zwangsvollstreckung.
Stichtagsprinzip
Rechtsfolgen werden häufig an das Vorliegen bestimmter Umstände zu einem feststehenden Stichtag („Present State“) geknüpft, etwa bei der Bewertung von Vermögensgegenständen oder im Insolvenzrecht.
Bedeutung von „Present“ im Prozess- und Verfahrensrecht
Präsenz von Parteien und Beweisgegenständen
Im Verfahrensrecht ist die persönliche Anwesenheit („Present in Court“, also „persönlich anwesend“) oftmals Voraussetzung für Verhandlungen, Anhörungen oder Zeugenvernehmungen. Zudem kann die Vorlage („Presentment“) von Urkunden oder Sachbeweisen für den Fortgang des Verfahrens rechtlich zwingend geboten sein.
Abgrenzungen und Abweichungen im Sprachgebrauch
Unterscheidung zu „Future“ und „Past“
Im rechtlichen Sinne grenzt sich „Present“ klar von Ereignissen oder Zuständen der Vergangenheit („Past“) und der Zukunft („Future“) ab. Die genaue zeitliche Zuordnung ist für Fristberechnungen, Verjährungstatbestände, Vertragserfüllung und Haftung zentral.
Synonyme und Begriffstransfer
Oft werden im deutschsprachigen Rechtsraum Begriffe wie „gegenwärtig“, „jetzt“, „aktuell“ oder „sofortig“ synonym zu „Present“ verwendet, wobei jeweils der konkrete Sachzusammenhang zu beachten ist.
Zusammenfassung
Der Begriff „Present“ ist ein Rechtsbegriff mit vielfältigen Facetten, dessen genaue Bedeutung sich stets aus dem jeweiligen rechtlichen Zusammenhang ergibt. Ob als Bezeichnung einer gegenwärtigen Verpflichtung, einer Vorlagehandlung, eines aktuellen Besitzes oder Eigentums beziehungsweise einer bestehenden Gefahr – stets verweist „Present“ auf das Vorliegen eines Umstandes zum aktuellen Zeitpunkt. Im praktischen Rechtsverkehr und bei der Auslegung von Gesetzen und Verträgen ist die genaue Abgrenzung und Erfassung des „Present“-Begriffs für die Beurteilung von Rechten und Pflichten unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Welche rechtlichen Vorschriften regeln die Annahme und Abgabe von Presenten im Geschäftsverkehr?
Die Annahme und Abgabe von Presenten (Geschenken) im Geschäftsverkehr unterliegt einer Vielzahl von gesetzlichen Regelungen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist vor allem das Schenkungsrecht (§§ 516 ff. BGB) relevant, welches die unentgeltliche Zuwendung regelt. Im Wirtschaftsstrafrecht sind insbesondere die Tatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 300 StGB) zu beachten. Hiernach kann die Annahme oder Gewährung von Geschenken strafbar sein, wenn damit eine unzulässige Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung bezweckt wird. Im öffentlichen Dienst gelten darüber hinaus strengere Maßstäbe, zum Beispiel durch das Beamtengesetz (§§ 42, 42a BeamtStG), das Nebentätigkeitsrecht und entsprechende Verwaltungsvorschriften, wonach das Annehmen von Geschenken regelmäßig genehmigungspflichtig oder gänzlich untersagt ist. Zusätzlich sind steuerrechtliche Aspekte – wie die Abzugsfähigkeit von Geschenken als Betriebsausgaben oder die lohnsteuerliche Behandlung von Geschenken an Arbeitnehmer – zu beachten (vgl. § 4 Abs. 5 EStG, § 37b EStG). Unternehmen sind verpflichtet, durch interne Richtlinien und Compliance-Systeme die gesetzlichen Anforderungen umzusetzen.
Gibt es Wertgrenzen für Present im geschäftlichen Kontext, und wie sind diese rechtlich zu beurteilen?
Im deutschen Recht existieren keine gesetzlich fixierten, allgemeingültigen Wertgrenzen für erlaubte Present im Geschäftsverkehr. Vielmehr beurteilt sich die Zulässigkeit von Geschenken insbesondere danach, ob diese geeignet sind, die Entscheidungsfreiheit oder Neutralität des Empfängers zu beeinflussen. Gerichte ziehen jedoch im Rahmen der Auslegung der Bestechungsparagrafen regelmäßig Wertgrenzen heran: So werden häufig Geschenke von geringem Wert (häufig unterhalb von 35 Euro im Jahr pro Person im Steuerrecht oder bis ca. 10-15 Euro für Streuartikel) als sozialadäquat und nicht strafwürdig angesehen. Höherwertige Present können hingegen die Schwelle zur Unzulässigkeit überschreiten, insbesondere wenn sie in einem Zusammenhang zu einer Gegenleistung stehen oder wiederholt gewährt werden. Unternehmen und Behörden legen daher oft interne Höchstgrenzen fest, deren Einhaltung regelmäßig überwacht wird, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei unzulässigen Presenten?
Unzulässige Present können erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben. Nach § 299 StGB („Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“) machen sich sowohl der Gebende als auch der Nehmende strafbar, wenn ein Geschenk im Zusammenhang mit einer unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb steht. Strafen können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren, in besonders schweren Fällen sogar bis zu fünf Jahren, umfassen. Im öffentlichen Dienst greift zusätzlich § 331 StGB („Vorteilsannahme“) und § 332 StGB („Bestechlichkeit“), die schon die bloße Annahme eines Vorteils unter Strafe stellen können – unabhängig davon, ob dieser Einfluss auf eine konkrete Amtshandlung hatte. Ebenfalls relevant sind mögliche Nebenfolgen wie Verlust von Beamtenrechten oder Eintragungen in das Gewerbezentralregister. Neben dem Strafrecht spielen auch arbeitsrechtliche Konsequenzen (z.B. Abmahnung, fristlose Kündigung) eine Rolle.
Welche steuerlichen Regelungen sind bei der Gewährung von Presenten zu beachten?
Steuerlich ist zu unterscheiden, ob das Present an Geschäftspartner oder an eigene Arbeitnehmer abgegeben wird. Für Geschenke an Geschäftspartner gilt gem. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG, dass diese nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen, wenn der Wert je Empfänger und Jahr 35 Euro nicht übersteigt. Zudem muss die Zuwendung ordnungsgemäß dokumentiert und auf einem gesonderten Konto erfasst werden. Bei Überschreitung der Wertgrenze entfällt der gesamte Betriebsausgabenabzug. Bei Geschenken an Arbeitnehmer ist insbesondere der geldwerte Vorteil zu versteuern. Es besteht hier die Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 37b EStG (30 % zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag). Unternehmer müssen darüber hinaus die umsatzsteuerlichen Konsequenzen beachten, insbesondere den Vorsteuerabzug und die korrekte Verbuchung. Das Unterlassen der ordnungsgemäßen Verbuchung oder die falsche steuerliche Behandlung kann steuerstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Wie sind Present im Rahmen von öffentlichen Aufträgen und Vergabeverfahren rechtlich zu bewerten?
Im Kontext von Vergabeverfahren und öffentlichen Aufträgen gilt ein noch höherer Maßstab. Laut dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie dem Vergaberecht (§ 124 GWB) kann bereits der Versuch, durch Geschenke Einfluss auf das Vergabeverfahren zu nehmen, zum Ausschluss von der Vergabe führen. Darüber hinaus greifen hier die strafrechtlichen Sanktionen nach §§ 331 ff. StGB (Vorteilsgewährung, Bestechlichkeit). Unternehmen, die gegen diese Vorschriften verstoßen, drohen nicht nur strafrechtliche, sondern auch zivil- und verwaltungsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen, Schadensersatzklagen und Reputationsverlust. Viele Auftraggeber verlangen daher von Bietern bereits im Rahmen der Angebotsabgabe verbindliche Erklärungen zur Korruptionsprävention und zur Integrität, die auch das Thema Geschenke und andere Vorteile umfassen.
Welche Rolle spielen interne Unternehmensrichtlinien in Bezug auf Present und wie sind diese rechtlich einzuordnen?
Interne Unternehmensrichtlinien (sog. Compliance-Richtlinien oder Verhaltenskodizes) sind ein zentrales Instrument zur Verhinderung rechtlicher Risiken durch Present. Diese beinhalten in der Regel konkrete Vorgaben zu erlaubten und nicht erlaubten Geschenken, dokumentationspflichtige Wertgrenzen, Meldepflichten und Genehmigungsverfahren. Rechtlich betrachtet stellen diese Richtlinien eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht dar. Verstöße können arbeitsrechtliche Maßnahmen wie Abmahnung, Versetzung oder Kündigung nach sich ziehen. Darüber hinaus können interne Untersuchungen (Internal Investigations) und die Pflicht zur Selbstanzeige gegenüber Behörden erforderlich werden, falls strafrechtliche Sachverhalte berührt werden. Solche Richtlinien entbinden jedoch nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, sondern konkretisieren und ergänzen diese für den Einzelfall im Unternehmen.
Sind Present im internationalen Handel rechtlich problematisch und welche Besonderheiten gelten?
Im internationalen Handel sind zusätzliche gesetzliche und völkerrechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. So verbieten zahlreiche internationale Antikorruptionsgesetze – etwa der US-amerikanische Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) oder das britische UK Bribery Act – jegliche Form von Bestechung, einschließlich sachgeschenkter Present, unabhängig von deren Wert. Diese gesetzlichen Regelungen wirken oftmals extraterritorial, sodass auch Unternehmen mit Sitz in Deutschland betroffen sein können, wenn sie im Ausland tätig sind. Die Vorschriften sehen empfindliche Strafen, Bußgelder und Haftstrafen vor und werden weltweit streng durchgesetzt. Aus diesem Grund sind internationale Compliance-Programme unverzichtbar, und Geschäftspartner müssen umfassend über die Einhaltung der jeweiligen lokalen und internationalen Regeln informiert und geschult werden.