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Partnership

Begriff und rechtliche Einordnung der Partnership

Eine Partnership ist eine vertraglich begründete, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Zusammenarbeit von zwei oder mehr Personen (natürliche oder juristische), die ein gemeinsames Geschäft betreiben. Der Begriff stammt aus Rechtsordnungen des anglo-amerikanischen Rechtskreises. Im Kern basiert die Partnership auf dem Gedanken der gemeinsamen Unternehmung, wechselseitiger Treuepflichten und der Beteiligung an Gewinnen und Verlusten. Die konkrete Ausgestaltung ist je nach Rechtsordnung unterschiedlich.

Kernelemente einer Partnership

Typische Merkmale sind die Vereinbarung eines gemeinsamen Geschäftszwecks, Beiträge der Partner (Kapital, Arbeit, Sachleistungen), die Teilhabe an Erträgen und Verlusten, gemeinschaftliche Geschäftsführung sowie besondere Pflichten der Loyalität, Sorgfalt und Transparenz. In vielen Rechtsordnungen kann eine Partnership bereits durch tatsächliches gemeinsames Handeln entstehen, ohne dass ein Schriftstück vorliegt.

Abgrenzung zu anderen Rechtsformen

Die Partnership unterscheidet sich von Kapitalgesellschaften (z. B. Corporation, Company) durch die grundsätzlich personengebundene Struktur, die flexible interne Ordnung und häufige steuerliche Transparenz. Je nach Typ besteht eine unterschiedliche Haftungslage. Im deutschen Recht existiert die Partnerschaftsgesellschaft als eigenständige Form; der hier beschriebene Begriff „Partnership“ bezieht sich jedoch auf die anglo-amerikanischen Formen.

Arten der Partnership

General Partnership

In der General Partnership sind alle Partner regelmäßig zur Geschäftsführung befugt und grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten des Unternehmens haftbar. Die General Partnership kann in manchen Rechtsordnungen ohne förmliche Registrierung entstehen.

Limited Partnership (LP)

Die Limited Partnership besteht aus mindestens einem General Partner (mit unbeschränkter Haftung und Leitungsbefugnis) und mindestens einem Limited Partner (mit auf seine Einlage begrenzter Haftung und typischerweise ohne Geschäftsführungskompetenz). Für die LP ist in vielen Rechtsordnungen eine Registrierung und die Führung einer gesetzlich vorgegebenen Bezeichnung erforderlich.

Limited Liability Partnership (LLP)

Die LLP gewährt ihren Mitgliedern in weitem Umfang Haftungsbegrenzung gegenüber Schulden der Organisation. In einigen Ländern (z. B. im Vereinigten Königreich) ist die LLP eine eigene Rechtsperson mit Registerpublizität und besonderen Berichtspflichten. In anderen Rechtsordnungen kann die genaue Ausgestaltung abweichen.

Gründung und Organisation

Zustandekommen

Eine Partnership kann vertraglich, in manchen Rechtsordnungen auch formlos, entstehen. Maßgeblich sind das gemeinsame Auftreten nach außen, der geteilte Geschäfts- oder Gewinnzweck und die wechselseitige Absprache über Beiträge und Mitwirkung. Bei LP und LLP ist regelmäßig eine Eintragung in ein Register sowie die Verwendung bestimmter Namenszusätze erforderlich.

Partnership Agreement

Das Partnership Agreement legt interne Regeln fest, etwa Beiträge der Partner, Geschäftsführungsbefugnisse, Gewinn- und Verlustverteilung, Entscheidungsverfahren, Eintritt und Austritt, Wettbewerbsbeschränkungen, Geheimhaltung, Verwertung von immateriellen Gütern, Streitbeilegung, Laufzeit und Auflösung. Ohne ausdrückliche Regelungen greifen die gesetzlichen Auffangnormen der jeweiligen Rechtsordnung.

Firma/Name und Registrierung

Die Führung eines Namens unterliegt in vielen Ländern besonderen Vorschriften. LP und LLP benötigen regelmäßig eine Registrierung und firmenspezifische Zusätze. General Partnerships können je nach Staat oder Land zur Registrierung von Geschäftsbezeichnungen verpflichtet sein, insbesondere wenn unter einem abweichenden Namen aufgetreten wird.

Beiträge, Vermögen und Konten

Beiträge können Geld, Sachen, Rechte oder Arbeitsleistungen sein. In einigen Rechtsordnungen gehört das Unternehmensvermögen den Partnern gesamthänderisch oder der Partnership als eigenständigem Vermögen, in anderen der rechtstragenden Einheit (z. B. LLP). Üblich sind schriftliche Aufzeichnungen über Beiträge, Kapital-Konten je Partner sowie ein internes Rechnungswesen. Partner haben regelmäßig Einsichts- und Informationsrechte.

Rechte, Pflichten und Haftung

Geschäftsführung und Vertretung

Ohne abweichende Vereinbarung haben Partner in der General Partnership gleiche Geschäftsführungs- und Vertretungsrechte. Besondere Geschäfte bedürfen oft eines Mehrheits- oder Einstimmigkeitsbeschlusses. In der LP ist die Leitung grundsätzlich dem General Partner zugewiesen; Limited Partner sind typischerweise von der Geschäftsführung ausgeschlossen. In der LLP wird die Geschäftsordnung durch das LLP-Agreement bestimmt.

Treuepflichten und Interessenkonflikte

Partner unterliegen in der Regel Treue- und Sorgfaltspflichten. Dazu zählen der Umgang mit Interessenkonflikten, das Unterlassen unzulässiger Wettbewerbstätigkeiten, die Pflicht zur Rechenschaft über Vorteile aus partnershipbezogenen Geschäften sowie der Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Umfang und Reichweite dieser Pflichten sind rechtsordnungsabhängig und häufig dispositiv gestaltbar.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Verteilung richtet sich primär nach dem Partnership Agreement. Fehlt eine Regelung, sehen viele Rechtsordnungen eine gleiche Verteilung vor, unabhängig von den Beiträgen. Zinsen auf Kapital-Konten und Vergütungen für Arbeitsleistungen sind reine Vereinbarungssache. Steuerliche Wirkungen der Verteilungsregel sind länderspezifisch.

Haftungsregime

In der General Partnership haften Partner häufig persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten. In der LP haftet der General Partner unbeschränkt, Limited Partner grundsätzlich bis zur Höhe ihrer Einlage. In der LLP besteht regelmäßig eine Haftungsbegrenzung gegenüber Gesellschaftsschulden; für eigenes Fehlverhalten können individuelle Verantwortlichkeiten bestehen. Die konkrete Haftungsreichweite bestimmt sich nach dem lokalen Recht.

Besteuerung

In vielen Rechtsordnungen sind Partnerships steuerlich transparent. Gewinne und Verluste werden den Partnern zugerechnet und auf deren Ebene besteuert. Die LLP kann gesellschaftsrechtlich eine eigene Rechtsperson sein, wird aber in etlichen Ländern dennoch steuerlich wie eine Partnership behandelt. Abweichungen bestehen je nach Steuerrecht und Qualifikationskriterien.

Übertragung, Eintritt und Austritt

Der Eintritt neuer Partner, die Übertragung von Beteiligungen und das Ausscheiden sind im Partnership Agreement regelbar. Häufig gelten Zustimmungserfordernisse, Vorkaufsrechte oder Sperrfristen. Bei Personengesellschaften ist die Übertragbarkeit regelmäßig stärker eingeschränkt als bei Kapitalgesellschaften. Mit dem Ausscheiden sind Abfindungs- und Haftungsfragen zu klären; Nachhaftungstatbestände können bestehen.

Beendigung und Abwicklung

Die Beendigung kann zeit- oder zweckbedingt, durch Beschluss, Kündigung, den Eintritt bestimmter Ereignisse (z. B. Tod, Insolvenz eines Partners) oder durch gesetzliche Gründe erfolgen. In der Abwicklung werden Geschäfte beendet, Vermögenswerte realisiert, Verbindlichkeiten beglichen und Überschüsse nach festgelegter Rangfolge verteilt, typischerweise zuerst an externe Gläubiger, dann an partnerbezogene Darlehen, anschließend Rückzahlung von Kapitalbeiträgen und zuletzt Gewinnanteile. Bei LP und LLP greifen teils besondere Abwicklungsregeln und Registrierungspflichten.

Internationale und rechtsvergleichende Aspekte

Die rechtliche Einordnung der Partnership variiert. In manchen Ländern ist die Partnership keine eigene Rechtspersönlichkeit, in anderen (z. B. bestimmte Ausprägungen oder die LLP) schon. In Schottland besitzt die Partnership eine eigenständige Rechtspersönlichkeit; in England und Wales regelmäßig nicht. In den USA richten sich Umfang von Haftungsbeschränkungen und Pflichten nach dem jeweiligen Bundesstaat. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten stellen sich Fragen des anwendbaren Rechts, der steuerlichen Behandlung und der Anerkennung der Rechtsform.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Partnership

Entsteht eine Partnership auch ohne schriftlichen Vertrag?

In mehreren Rechtsordnungen kann eine Partnership bereits durch tatsächliches gemeinsames Handeln, Gewinnabsicht und Auftreten als Unternehmung zustande kommen. Ein schriftliches Agreement ist nicht immer Wirksamkeitsvoraussetzung, bestimmt aber üblicherweise die internen Regeln und vermeidet Auslegungslücken.

Wer haftet für Verbindlichkeiten in der General Partnership, LP und LLP?

In der General Partnership haften die Partner häufig persönlich und unbeschränkt. In der LP haftet der General Partner unbeschränkt, Limited Partner grundsätzlich bis zur Einlage. In der LLP besteht regelmäßig eine Haftungsbegrenzung gegenüber Gesellschaftsschulden; persönliche Verantwortlichkeit für eigenes Fehlverhalten kann fortbestehen.

Wie werden Gewinne einer Partnership typischerweise besteuert?

Viele Rechtsordnungen behandeln Partnerships steuerlich transparent. Gewinne und Verluste fließen den Partnern zu und werden auf deren Ebene versteuert. Die konkrete Zurechnung, Verlustverrechnung und Qualifikation der Einkünfte hängen vom jeweiligen Steuerrecht ab.

Kann eine Partnership Eigentum halten und Verträge schließen?

Das hängt von der Rechtsordnung und der konkreten Form ab. In einigen Ländern ist die Partnership selbst rechtsfähig und kann Vermögen halten und verpflichtende Verträge schließen. In anderen gehört das Vermögen den Partnern gemeinschaftlich, wobei die Partnership als solche nach außen handelt, ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu besitzen.

Welche Pflichten bestehen zwischen den Partnern?

Typischerweise bestehen Treue-, Sorgfalts-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten, Regeln zum Umgang mit Interessenkonflikten sowie Beschränkungen konkurrierender Tätigkeiten. Umfang und Abdingbarkeit dieser Pflichten richten sich nach dem lokalen Recht und den vertraglichen Vereinbarungen.

Wie erfolgt der Eintritt neuer Partner und die Übertragung von Anteilen?

Dies ist regelmäßig im Partnership Agreement geregelt. Üblich sind Zustimmungserfordernisse der bestehenden Partner, Vorkaufsrechte und vertragliche Bedingungen zur Übertragung. Ohne Regelung greifen gesetzliche Auffangbestimmungen der jeweiligen Rechtsordnung.

Wie wird eine Partnership aufgelöst und abgewickelt?

Die Auflösung kann durch Zeitablauf, Beschluss, Kündigung, bestimmte Ereignisse oder gesetzliche Gründe eintreten. Es folgt eine Abwicklung, in der laufende Geschäfte beendet, Vermögenswerte verwertet, Verbindlichkeiten beglichen und verbleibende Werte nach einer festgelegten Reihenfolge verteilt werden. Register- und Publizitätspflichten sind formabhängig.