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Partnerschaft


Begriff und rechtliche Einordnung der Partnerschaft

Definition der Partnerschaft

Der Begriff Partnerschaft beschreibt im allgemeinen Sprachgebrauch eine auf gegenseitigem Vertrauen und Einvernehmen beruhende Beziehung zwischen zwei oder mehreren Personen. Im rechtlichen Kontext umfasst der Begriff unterschiedliche Formen von zwischenmenschlichen und wirtschaftlichen Beziehungen mit jeweils spezifischen rechtlichen Regelungen und Folgen. Der Begriff wird insbesondere im Zivilrecht vielfältig verwendet, wobei zwischen privaten und geschäftlichen Partnerschaften zu unterscheiden ist.

Partnerschaft im Privatleben

Eheähnliche Gemeinschaft und eingetragene Lebenspartnerschaft

Im deutschen Zivilrecht nimmt die eheähnliche Gemeinschaft (auch nichteheliche Lebensgemeinschaft) eine Sonderstellung ein. Sie ist dadurch gekennzeichnet, dass zwei Personen dauerhaft zusammenleben, ohne miteinander verheiratet zu sein. Obwohl die Partnerschaft rechtlich nicht explizit geregelt ist, werden zahlreiche Rechtsfragen über die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gelöst. Es bestehen keine gegenseitigen Unterhaltspflichten, Erbansprüche oder besondere vermögensrechtliche Bindungen wie in der Ehe, es sei denn, diese werden vertraglich vereinbart.

Bis zum Inkrafttreten der „Ehe für alle“ (01.10.2017) bot das Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) homosexuellen Paaren die Möglichkeit zur Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Seitdem ist die Neu-Begründung nicht mehr möglich, bestehende Lebenspartnerschaften bestehen jedoch fort und sind in Bezug auf die meisten Rechte und Pflichten der Ehe weitgehend gleichgestellt (§ 20a LPartG).

Rechtsfolgen der Partnerschaft im Privatleben

In einer nicht ehelichen Partnerschaft gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip der Vermögen: Jeder Partner bleibt Eigentümer seines eingebrachten und erworbenen Vermögens. Ausgleichsansprüche können lediglich bestehen, wenn z. B. ein Partner in erheblichem Maße zum Vermögen des anderen beigetragen hat und eine unbillige Bereicherung vorliegt (z.B. gem. § 812 BGB).

Kinderrechtliche Fragen (Sorge- und Umgangsrecht, Unterhalt) werden unabhängig vom Bestehen einer formellen Partnerschaft geregelt und richten sich nach den Bestimmungen der §§ 1591 ff., 1626 ff., 1601 ff. BGB.

Partnerschaft im Gesellschaftsrecht

Die Partnerschaftsgesellschaft (§§ 1 ff. PartGG)

Begriff und Charakteristika

Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine eigenständige Gesellschaftsform, die in Deutschland durch das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) geregelt ist. Sie dient der Ausübung freier Berufe durch Zusammenschluss von zwei oder mehr natürlichen Personen zur gemeinsamen Berufsausübung.

Typisch ist, dass ausschließlich natürliche Personen Partner sein können (§ 1 Abs. 1 S. 1 PartGG). Die Partnerschaftsgesellschaft ist eine Personengesellschaft und ähnelt in ihrer Struktur der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), weist jedoch Besonderheiten im Haftungsrecht, bei der Firmierung sowie bei der Vertretung auf.

Haftung und Vertretung

Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft erfolgt grundsätzlich gesamtschuldnerisch durch das Gesellschaftsvermögen sowie durch die handelnden Partner persönlich (§§ 8, 9 PartGG). Eine Besonderheit bildet die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 2 PartGG: Für Verbindlichkeiten aus fehlerhafter Berufsausübung haftet nur derjenige Partner, der die betreffende Handlung vorgenommen oder zu verantworten hat.

Die Partnerschaft wird durch die jeweiligen Partner vertreten. Die Vertretungsmacht kann gesellschaftsvertraglich geregelt werden (§ 5 PartGG).

Eintragung und Name der Partnerschaftsgesellschaft

Eine Gesellschaft muss in das Partnerschaftsregister eingetragen werden (§ 7 PartGG). Der Name der Partnerschaftsgesellschaft muss mindestens den Namen eines Partners, die Berufsbezeichnung und den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). So entsteht die allgemeine Bezeichnung, etwa „Müller und Schmidt Partnerschaft Steuerberater“.

Beendigung der Partnerschaftsgesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft endet durch Auflösungsbeschluss, Zeitablauf, Zweckerreichung oder das Ausscheiden aller bis auf einen Partner (§ 9 Abs. 1 PartGG i.V.m. den Vorschriften des HGB und BGB). Die Liquidation erfolgt nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

Unterscheidung zu anderen Gesellschaftsformen

Die Partnerschaftsgesellschaft unterscheidet sich von der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vor allem durch die registerliche Eintragung, die spezifischen Haftungsregelungen und die ausschließliche Zulassung für freie Berufe. Eine Beteiligung juristischer Personen oder Handelsgesellschaften ist, anders als beispielsweise bei der OHG oder GbR, ausgeschlossen.

Vertragliche Grundlagen der Partnerschaft

Partnerschaftsvertrag

Viele Aspekte der Partnerschaft, sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich, werden durch Verträge geregelt. Im Partnerschaftsvertrag legen die Parteien Rechte und Pflichten, Vermögensverhältnisse, Haftungsfragen sowie die Modalitäten der Beendigung oder Auseinandersetzung der Partnerschaft fest. Im gesellschaftsrechtlichen Bereich ist ein Partnerschaftsvertrag zwingend erforderlich (§ 3 PartGG).

Rechtliche Grenzen und Schranken

Partnerschaften unterliegen gesetzlichen Schranken, etwa dem Verbot sittenwidriger Vereinbarungen (§ 138 BGB) oder dem Schutz von Minderjährigen und geschäftsunfähigen Personen (§ 104 ff. BGB). Im Gesellschaftsrecht regeln zudem berufsrechtliche Vorschriften die zulässigen Gestaltungen, etwa im Bereich der Steuerberater, Architekten oder Rechtsanwälte.

Steuer- und Sozialrechtliche Aspekte der Partnerschaft

Steuerrechtliche Einordnung

Partnerschaftsgesellschaften sind keine eigenständigen Steuersubjekte im Sinne von Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer, sondern transparente Gesellschaften (Mitunternehmerschaft). Einkünfte werden den einzelnen Partnern zugeordnet und von diesen nach dem Einkommenssteuergesetz versteuert (EStG).

In privaten Partnerschaften können steuerliche Vorteile bei Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft entstehen, z.B. beim gemeinsamen Veranlagungswahlrecht nach § 26 EStG oder beim Versorgungsausgleich. Für nichteheliche Lebensgemeinschaften besteht kein gemeinsames Veranlagungsrecht.

Sozialrechtliche Situation

Im Sozialrecht hat die Partnerschaft insbesondere Auswirkungen auf Leistungen wie Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe. Hier ist zu prüfen, ob eine „Bedarfsgemeinschaft“ vorliegt, was sowohl für Ehepaare als auch für eheähnliche Gemeinschaften gelten kann. Die genaue Ausgestaltung richtet sich nach den §§ 7 ff. SGB II und wird durch die jeweiligen Leistungsträger geprüft.

Internationale Aspekte

Auch im internationalen Kontext ist der Begriff Partnerschaft rechtlich bedeutsam. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Partnerschaften, etwa im Gesellschaftsrecht oder bei binationalen Partnerschaften im Familienrecht, unterliegt die Partnerschaft den Regelungen zum internationalen Privatrecht (EGBGB, Rom I-, Rom III-VO).

Fazit

Die Partnerschaft umfasst im deutschen Recht ein breites Spektrum von privaten Lebensgemeinschaften bis hin zu geschäftlichen Zusammenschlüssen. Jede Form ist von spezifischen rechtlichen Rahmenbedingungen geprägt, die sich auf Haftung, Vertretung, Vertragsgestaltung, Steuerfragen und Sozialrecht auswirken. Für eine rechtssichere Gestaltung ist daher die genaue Kenntnis der jeweiligen gesetzlichen Grundlagen und Schranken erforderlich.

Häufig gestellte Fragen

Wie unterscheidet sich eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtlich von einer Ehe?

Die eingetragene Lebenspartnerschaft wurde in Deutschland als Rechtsinstitut speziell für gleichgeschlechtliche Paare eingeführt und ist seit der Öffnung der Ehe für alle im Jahr 2017 nicht mehr neu begründbar, besteht aber für zuvor geschlossene Partnerschaften fort. Im Gegensatz zur Ehe weist die Lebenspartnerschaft gewisse rechtliche Unterschiede auf: So wurde bestimmten Bereichen, etwa im Adoptionsrecht, eine Ungleichbehandlung vorgenommen. Während Ehepartner das Recht auf die gemeinsame Adoption eines Kindes besitzen (Volladoption), war Lebenspartnern dies ursprünglich verwehrt. Außerdem gibt es abweichende Regelungen bezüglich des Versorgungsausgleichs, des Umgangs- und Sorgerechts sowie der Hinterbliebenenversorgung. Im Erbrecht sind die Unterschiede durch zahlreiche Angleichungen weitgehend weggefallen, dennoch können beispielsweise steuerrechtliche Vorteile bei der gemeinsamen Veranlagung in Detailfragen unterschiedlich ausfallen. Zu beachten ist, dass seit 2017 bestehende Lebenspartnerschaften auf Wunsch in Ehen umgewandelt werden können, wodurch die Unterschiede obsolet werden. Neue Lebenspartnerschaften können, Stand 2024, in Deutschland nicht mehr geschlossen werden.

Welche rechtlichen Folgen hat das eheliche Güterrecht, insbesondere der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft?

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt automatisch bei Eheschließung ein, sofern keine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft notariell vereinbart wurde. Während der Ehe bleibt das Vermögen beider Partner grundsätzlich getrennt, allerdings wird im Fall der Beendigung der Ehe – durch Scheidung oder Tod – ein Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens vorgenommen. Der Zugewinnausgleich bezweckt einen finanziellen Ausgleich zwischen den Ehepartnern: Derjenige, der während der Ehe einen höheren sogenannten Zugewinn (Vermögenszuwachs) erzielt hat, muss die Hälfte des überschüssigen Zugewinns an den anderen Partner abgeben. Zum Zugewinn zählt grundsätzlich das Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe erwirtschaftet hat; Schenkungen und Erbschaften werden in der Regel dem Anfangsvermögen zugerechnet. Bei der Auseinandersetzung sind detaillierte Aufstellungen und Bewertungen erforderlich. In der Praxis können Güterstandsvereinbarungen per Ehevertrag geschlossen werden, um individuelle Regelungen zu treffen.

Welche Auswirkungen hat eine Partnerschaft auf das Sorgerecht gemeinsamer Kinder?

Bei verheirateten Paaren haben beide Elternteile von Gesetzes wegen automatisch das gemeinsame Sorgerecht für die in der Ehe geborenen Kinder. Bei nicht verheirateten Paaren hingegen hat zunächst allein die Mutter das Sorgerecht, es sei denn, beide erklären vor dem Jugendamt oder einem Notar eine gemeinsame Sorgeerklärung oder heiraten später. Im Fall einer Trennung geht das gemeinsame Sorgerecht grundsätzlich weiter; lediglich die Ausübung bestimmter Alltagsentscheidungen obliegt dem Elternteil, bei dem das Kind lebt. Kommt es zu Streitigkeiten über das Sorgerecht, entscheidet das Familiengericht unter Beachtung des Kindeswohls. Adoptionen durch den/die Partner/in („Stiefkindadoption“) sind grundsätzlich sowohl für Ehe- als auch für Lebenspartner möglich.

Inwiefern sind Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft rechtlich abgesichert?

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet – anders als Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft – keine besonderen gesetzlichen Rechte und Pflichten zwischen den Partnern. Dies betrifft unter anderem Unterhalt, Erbrecht, Güterstand und Versorgungsausgleich. Jeder Partner bleibt rechtlich eigenständig, und gemeinsam angeschafftes Vermögen wird entsprechend der Eigentumsverhältnisse, nicht nach partnerschaftlicher Gemeinschaft, zugeordnet. Auch für gemeinsame Kinder bestehen keine automatischen Sorgerechtsregelungen für den nicht-biologischen Partner. Gegenüber Dritten und im Krankheits- oder Todesfall können Vollmachten und vertragliche Regelungen Abhilfe schaffen, etwa durch Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament. Um rechtliche Unsicherheiten vorzubeugen, empfiehlt sich eine schriftliche Partnerschaftsvereinbarung über wechselseitige Ansprüche (z. B. bei Trennung).

Welche Unterhaltsansprüche bestehen zwischen Partnern einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft?

Im deutschen Recht bestehen während des Zusammenlebens in Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft der Anspruch auf Familienunterhalt, der die Bedarfsdeckung aller Familienangehörigen, einschließlich der Kinder, sicherstellen soll. Im Falle der Trennung besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, sofern einer der Partner bedürftig und der andere leistungsfähig ist. Nach rechtskräftiger Scheidung haben Partner grundsätzlich Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, etwa wegen Betreuung gemeinsamer Kinder, Alters, Krankheit oder Erwerbslosigkeit – dieser ist jedoch subsidiär und kann im Einzelfall ausgeschlossen oder der Höhe nach begrenzt werden. Ähnliche Unterhaltsregelungen gelten für eingetragene Lebenspartnerschaften. In nichtehelichen Lebensgemeinschaften bestehen hingegen keine gesetzlichen Ansprüche auf Trennungs- oder nachehelichen Unterhalt.

Wie werden in einer Partnerschaft getroffene gemeinsame Schulden rechtlich betrachtet?

Bei Ehe und Lebenspartnerschaft haftet jeder Partner grundsätzlich nur für selbst begründete Verbindlichkeiten, es sei denn, die Schuld wurde gemeinsam aufgenommen oder ein Partner hat für die Verbindlichkeit des anderen gebürgt. Im Rahmen des Familienbedarfsrechts kann jedoch eine gemeinsame Haftung entstehen, wenn beide Partner zum Beispiel einen Kredit für gemeinschaftliche Ausgaben aufnehmen. Im Falle einer Scheidung oder Trennung bleibt die jeweilige Schuldnerstellung unabhängig vom ehelichen Güterstand bestehen. Die Bank kann also weiterhin von beiden Vertragspartnern die volle Rückzahlung verlangen (Gesamtschuldnerschaft). Im Innenverhältnis kann allerdings ein Ausgleich der Belastung verlangt werden, sofern ein Partner mehr als seinen Anteil getragen hat. Bei Schulden aus rein persönlichen Angelegenheiten haftet stets nur der jeweilige Schuldner.

Welche erbrechtlichen Besonderheiten sind bei Partnerschaften zu beachten?

Ehepartner und eingetragene Lebenspartner sind im deutschen Erbrecht wie gesetzliche Erben der ersten Ordnung erbberechtigt, sofern keine testamentarische Verfügung vorliegt. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft steht dem überlebenden Partner ein Erbanteil zu, der sich durch ein zusätzliches pauschales Viertel erhöht. Neben dem gesetzlichen Erbrecht besteht für beide Partner auch Pflichtteilsrecht im Fall einer Enterbung. Bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften hingegen besteht kein gesetzlicher Erbanspruch; ein Erbrecht kann nur durch Testament oder Erbvertrag zugunsten des Partners begründet werden. Steuerlich bestehen für Ehegatten und Lebenspartner hohe Freibeträge im Rahmen der Erbschaftssteuer; unverheiratete Partner erhalten hier lediglich den wesentlich niedrigeren Freibetrag für sonstige Erben. Diese Unterschiede machen es für nichteheliche Lebensgefährten besonders wichtig, testamentarische Verfügungen zu treffen, um die gewünschte Rechtsnachfolge zu sichern.