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Ordinary


Begriffserklärung: Ordinary im rechtlichen Kontext

Definition und allgemeine Bedeutung

Der Begriff „Ordinary“ (englisch für „ordentlich“ oder „gewöhnlich“) wird im Rechtswesen, insbesondere im anglo-amerikanischen Rechtsraum, als Fachterminus für verschiedene Bedeutungen verwendet. Ein zentraler Aspekt ist die Funktion des Ordinary als amtliche Autorität in kirchlichen oder gerichtlichen Verfahren, wobei der genaue Anwendungsbereich von nationalen Rechtsordnungen sowie historischen Entwicklungen abhängt.

Etymologischer Ursprung

Das Wort „Ordinary“ leitet sich vom lateinischen „ordinarius“ ab, was so viel wie „regelmäßig“ oder „in der Ordnung“ bedeutet. In den meisten rechtsgeschichtlichen Konstellationen steht der Ordinary im Gegensatz zu einer außerordentlichen oder außerplanmäßigen Amtsperson oder Zuständigkeit.

Rechtliche Ausprägungen des Begriffs Ordinary

Ordinary im kirchenrechtlichen Sinn

Funktionen und Aufgaben

Im traditionellen kanonischen Recht, insbesondere der römisch-katholischen Kirche, ist ein „Ordinary“ jede Amtsperson, die kraft ihres Amtes (ex officio) über eine Leitungsgewalt innerhalb eines bestimmten kirchlichen Bezirks oder einer Institution verfügt. Zu den Ordinaries zählen Bischöfe, Generalvikare sowie bestimmte höhere Prälaten. Sie üben formell und dauerhaft Aufsicht und Leitungsfunktionen aus.

Entscheidungen und Gerichtsbarkeit

Ein Ordinary ist befugt, Dispensationen zu erteilen, Sanktionen zu verhängen oder Prozesse in kirchlichen Angelegenheiten einzuleiten beziehungsweise zu entscheiden. Besonders hervorzuheben ist die Funktion als erstinstanzlicher Entscheidungsträger in kirchenrechtlichen Streitfragen.

Ordinary im anglo-amerikanischen Zivilrecht

Verwendung im englischen Recht

Im englischen Recht verstand man unter „Ordinary“ vor allem folgende Personengruppen:

  • Judge Ordinary: Eine richterliche Amtsperson, die eigenverantwortlich Recht spricht, oftmals ohne Berufungsinstanz. Vor der Einrichtung eines zentralen Nachlassgerichts war der „Ordinary“ für Erbschaftssachen zuständig.
  • Clergyman Ordinary: Ein Geistlicher, der für die geistliche Betreuung von Gefangenen, insbesondere zum Zeitpunkt der Vollstreckung von Todesstrafen, bestellt war.

Bedeutung im US-amerikanischen Recht

In den USA wird der Begriff „Ordinary“ in einzelnen Bundesstaaten als Amtsbezeichnung für Amtsrichter verwendet, die mit speziellen Verwaltungsaufgaben betraut sind. Beispielhaft ist der „County Ordinary“ in Bundesstaaten wie Georgia, der unter anderem für die Ausstellung von Heiratslizenzen, Testamentseröffnungen und Nachlassangelegenheiten zuständig ist.

Abgrenzung zu außerordentlichen Funktionen (Extraordinary)

Der Begriff „Ordinary“ grenzt typischerweise Personen, Verfahren oder Rechtsakte von solchen ab, die als „extraordinary“ (außerordentlich) klassifiziert werden. Letztere beziehen sich auf Ausnahmezuständigkeiten, befristete Vollmachten oder spezielle Verfahrenswege, die außerhalb der üblichen Ordnung stehen.

Ordinary in der modernen Rechtsdogmatik

Dogmatischer Stellenwert

Im modernen Rechtsverständnis ist der Ordinary eine Figur, die Regularität, institutionelle Einbindung und dauerhafte Befugnis symbolisiert. Dies bildet sich unter anderem im Organisationsrecht von Unternehmen und Behörden ab, sobald Kompetenzen dauerhaft festgelegt werden und nicht auf Einzelfallentscheidungen angewiesen sind.

Praktische Bedeutung in der Rechtsprechung

Insbesondere im internationalen Kontext, bei der Auslegung von Statuten, Satzungen oder Geschäftsordnungen, wird zwischen „ordinary powers“ (ordentlichen Befugnissen) und „extraordinary powers“ (außerordentlichen Befugnissen) unterschieden. Die Befugnisse des Ordinary sind dabei auf wiederkehrende, vorhersehbare Sachverhalte beschränkt.

Ordinary im internationalen Privatrecht

Kollisionsrechtliche Relevanz

Im Rahmen des internationalen Privatrechts wird der Begriff „Ordinary residence“ (ordentlicher Wohnsitz / gewöhnlicher Aufenthalt) herangezogen, um Gerichtsstände, anzuwendende Rechtsnormen oder Zuständigkeiten zu bestimmen. Hierbei dient „Ordinary“ als Kriterium für Regelmäßigkeit und Dauerhaftigkeit der Lebensführung.

Anwendung und Bewertung

Regelungen zur „ordinary residence“ finden sich unter anderem im europäischen Kindschaftsrecht, im Steuerrecht sowie in der Sozialgesetzgebung, beispielsweise im Zusammenhang mit der Bestimmung von Anspruchsberechtigung auf Sozialleistungen nach EU-Recht.

Fazit

„Ordinary“ ist im Rechtswesen ein Begriff mit vielfältigen Bedeutungen. Je nach Kontext bezeichnet er sowohl amtliche Personen mit regelhafter Zuständigkeit, ordentliche Verfahrensabläufe als auch rechtliche Kategorien zur Zuordnung von Zuständigkeiten, Rechten und Pflichten. Die genaue Auslegung und Anwendung hängt stets vom jeweiligen Rechtssystem, Fachgebiet und historischen Hintergrund ab.

Häufig gestellte Fragen

Welche rechtlichen Anforderungen bestehen an die Kennzeichnung und Deklaration von „The Ordinary“-Produkten auf dem deutschen Markt?

Kosmetikprodukte wie jene der Marke „The Ordinary“ unterliegen auf dem deutschen Markt strengen gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Kennzeichnung und Deklaration. Nach der EU-Kosmetikverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009) müssen sämtliche Inhaltsstoffe (INCI – International Nomenclature of Cosmetic Ingredients), die verantwortliche Person sowie das Ursprungsland, sofern es sich um Importware handelt, gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Verpackung angegeben werden. Weiterhin ist die Chargennummer zur Rückverfolgbarkeit erforderlich. Neben den verpflichtenden Angaben zu Mindesthaltbarkeitsdatum (falls unter 30 Monate), Verwendungszweck, sowie besonderen Vorsichtsmaßnahmen müssen auch Herstelleradresse oder Importeur genannt sein. Fehlerhafte Kennzeichnungen können zu Abmahnungen und Bußgeldern führen sowie das Inverkehrbringen untersagen. Zudem sind alle Werbeaussagen auf ihre Rechtmäßigkeit nach Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht zu überprüfen, um irreführende Versprechen zu vermeiden.

Welche Rechte besitzen Verbraucher im Falle mangelhafter oder vertragswidriger „The Ordinary“-Produkte?

Verbraucher haben bei mangelhaften oder nicht vertragsgemäßen Kosmetikprodukten von „The Ordinary“ gemäß §§ 434 ff. BGB einen gesetzlichen Gewährleistungsanspruch gegenüber dem Verkäufer. Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Jahren ab Übergabe besteht das Recht auf Nachbesserung (Ersatzlieferung oder Reparatur), Rücktritt oder Minderung sowie ggf. Schadensersatz. Liegt ein Produktmangel wie beispielsweise eine falsche Formulierung oder mangelnde Produktsicherheit vor, so kann der Käufer zunächst Nachbesserung verlangen; im Wiederholungsfall oder Scheitern greift das Rücktritts- oder Minderungsrecht. Die Beweislast liegt in den ersten zwölf Monaten beim Verkäufer (Beweislastumkehr). Sind dabei gesundheitliche Schäden aufgetreten, greifen zudem Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (§§ 1 ff. ProdHaftG).

Unterliegen „The Ordinary“-Produkte einem besonderen Zulassungsverfahren in Deutschland?

Kosmetische Mittel wie die Produkte von „The Ordinary“ unterliegen in Deutschland keinem expliziten, individualisierten Zulassungsverfahren, sondern einer allgemeinen Marktkontrolle. Nach EU-Kosmetikverordnung ist die verantwortliche Person verpflichtet, vor dem Inverkehrbringen jedes Kosmetikproduktes eine sog. Produktinformationsdatei (PID) bereitzuhalten, die detaillierte Informationen über Rezeptur, Sicherheitsbewertungen, Herstellungsverfahren und Daten zur Unbedenklichkeit umfasst. Bei Importen aus Drittländern muss ein Importeur in der EU benannt werden, der dieser Pflicht nachkommt. Zusätzlich müssen die Produkte im Cosmetiv Product Notification Portal (CPNP) angemeldet werden. Insbesondere für Produkte mit neuen oder umstrittenen Inhaltsstoffen kann eine verstärkte amtliche Überwachung erfolgen. Werden Produkte als Arzneimittel (z. B. aufgrund von Wirkversprechen) eingestuft, gelten deutlich strengere Zulassungsanforderungen.

Welche Haftungsregelungen greifen bei Schäden durch „The Ordinary“-Produkte?

Bei Gesundheitsschäden, Sachschäden oder weiteren Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Anwendung von „The Ordinary“-Produkten gilt das Produkthaftungsgesetz. Dieses sieht eine verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers vor, wenn ein Produkt aufgrund eines Fehlers einen Schaden verursacht. Daneben kann eine Produzentenhaftung aus § 823 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bestehen. Voraussetzung ist dabei, dass das Produkt nicht die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit aufweist. Haftungsansprüche können bis zu zehn Jahre nach Inverkehrbringen geltend gemacht werden. Allerdings sind bei der Geltendmachung von Haftungsansprüchen Anforderungen an die Beweisführung durch den Geschädigten zu beachten.

Welche Pflichten haben Händler und Importeure bezüglich der Marktüberwachung von „The Ordinary“-Produkten?

Händler und Importeure in Deutschland haben nach der Kosmetikverordnung und dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) umfassende Pflichten zur Bereitstellung sicherer Produkte. Sie müssen sicherstellen, dass nur konforme, korrekt gekennzeichnete und registrierte Kosmetika verkauft werden. Weiterhin sind sie verpflichtet, verdächtige oder gefährliche Produkte zurückzurufen bzw. Rückrufaktionen zu unterstützen, die Behörden über Risiken zu informieren und die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Der Händler hat sich zu vergewissern, dass die Produktinformationsdatei vorhanden ist und die Produkte ordnungsgemäß im CPNP registriert sind. Verstöße gegen diese Pflichten können nicht nur mit Bußgeldern, sondern auch mit zivilrechtlichen Schadensersatzforderungen oder strafrechtlicher Verfolgung geahndet werden.

Was ist bei Werbeaussagen und Testimonials zu „The Ordinary“ aus rechtlicher Sicht zu beachten?

Marketing und Werbung für Kosmetikprodukte wie „The Ordinary“ unterliegen insbesondere dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der EU-Kosmetikverordnung und dem Heilmittelwerbegesetz (HWG). Werbung darf keine irreführenden Angaben zu Beschaffenheit, Wirkung oder Eigenschaften der Produkte enthalten; medizinische Wirkversprechen sind verboten, sofern es sich nicht um ein zugelassenes Arzneimittel handelt. Testimonials und Influencer-Werbung müssen klar als Werbung gekennzeichnet werden (§ 5a UWG), und jegliche gesundheitsbezogenen Aussagen bedürfen einer soliden wissenschaftlichen Grundlage. Verstöße führen häufig zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen und Unterlassungsklagen.

Welche datenschutzrechtlichen Aspekte betreffen die Nutzung von „The Ordinary“-Onlineshops oder Newslettern?

Bei der Nutzung von Onlineshops und Newslettern von „The Ordinary“ bzw. deren Vertriebspartnern greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Diese verpflichtet Anbieter, beim Erheben, Speichern und Verarbeiten personenbezogener Daten (z. B. bei Bestellvorgängen, Newslettern, Nutzerkonten) adäquate technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zu treffen. Zudem sind Betroffene umfassend über die Art, Zweck und Umfang der Datenverarbeitung zu informieren (Transparenzgebot, Informationspflichten). Es besteht grundsätzlich ein Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Widerspruch gegen die Datenverarbeitung. Besondere Sorgfalt ist beim Versand in Drittländer oder Einsatz von Tracking-Tools geboten; Verstöße können erhebliche Bußgelder nach sich ziehen.